Corona-Soforthilfen nicht zurückzahlen?
VG Freiburg: Unternehmen müssen Corona-Soforthilfen nicht zurückzahlen
Spektakuläre erste Urteile in Musterverfahren in Baden-Württemberg
Gute Nachrichten für Unternehmen und Selbstständige in
Baden-Württemberg, die Corona-Soforthilfen bezogen haben und diese
jetzt wieder zurückzahlen sollten: Das Verwaltungsgericht Freiburg hat
die Rückforderungsbescheide der Landeskreditbank Baden-Württemberg mit
Urteilen in sechs ähnlich gelagerten Musterverfahren am 11. Juli 2024
aufgehoben. Die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.
Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer, die eines der
Corona-Soforthilfe-Verfahren führt, wertet die Urteile als großartigen
Erfolg für die durch die Coronazeit angeschlagenen Unternehmen und
Selbstständigen. Das Gericht hat die Rückforderung der L-Bank als
rechtswidrig eingestuft. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig,
könnte jedoch bereits ein Fingerzeig für eine mögliche zweite Instanz
sein (Az.: 14 K 1308/24).
Das Verwaltungsgericht Freiburg hat die Berufung zum
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen. Die Kanzlei Dr.
Stoll & Sauer empfiehlt von Rückzahlungsbescheiden bedrohte
Unternehmen, sich juristisch im Online-Check beraten zu lassen. Weitere Informationen zum Thema Corona-Soforthilfen gibt es auf einer Spezialwebsite der Kanzlei.
2023 kam es plötzlich zu Rückforderungen der Corona-Hilfen
Die Corona-Hilfen in der Pandemiezeit wurden als unbürokratische
Unterstützung für Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler
angekündigt. Der damalige Bundesfinanzminister Olaf Scholz versprach,
dass keine Rückzahlung erforderlich sei. In Baden-Württemberg nutzten
daraufhin vor allem kleine und mittlere Unternehmen in über 250.000
Fällen diese Hilfen. Doch jetzt ist es zu einem bösen Erwachen
gekommen. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer fasst die Entwicklungen
kurz zusammen:
- Manche
Unternehmen müssen mittlerweile wieder um ihre Existenz fürchten.
Einige Corona-Hilfen sollen plötzlich zurückgezahlt werden.
- Im
vergangenen Jahr hatte das Land mehr als 60.000 Selbstständige und
Kleinunternehmen angeschrieben, sich wegen einer möglichen Rückzahlung
der Soforthilfen zu melden, berichtete der SWR. Sie sollten nachweisen,
ob die Einnahmeausfälle auch wirklich so hoch waren, wie damals während
der Lockdowns geschätzt.
- Gegen diese
Bescheide ging eine dreistellige Zahl von Klagen bei den
Verwaltungsgerichten in Baden-Württemberg ein - Tendenz steigend.
- In Baden-Württemberg gab es bisher noch keine Rechtsprechung zur Rückzahlung von Corona-Soforthilfen.
- Das
Verwaltungsgericht Freiburg zog sich nun aus der Vielzahl von Verfahren
sechs Musterverfahren heraus und sprach Urteile. Der Tenor ist klar:
Die Rückzahlungsbescheide werden aufgehoben. Mit der Urteilsbegründung
wird in einigen Wochen gerechnet. Die Urteile sind noch nicht
rechtskräftig. Es ist davon auszugehen, dass die L-Bank die Einlegung
einer Berufung gegen die Urteile prüfen und diese womöglich einlegen
wird.
- Die 14.
Kammer des VG Freiburg hatte sich in der mündlichen Verhandlung am 10.
Juli 2024 vor allem sehr genau mit der Bestimmung des Zwecks der
Soforthilfe befasst, wie er aus den Förderrichtlinien,
Verwaltungsvorschriften und FAQ hervorgeht. Die Terminologie, wofür die
Soforthilfe eigentlich bezahlt wird, variiert sehr stark. Es war zum
einen von Liquiditätsengpässen, Umsatzeinbrüchen und von Überbrückung
einer existenzbedrohlichen Wirtschaftslage die Rede. Das sind
unterschiedliche Begrifflichkeiten, die für das Gericht womöglich nur
unzureichend definiert wurden.
- Die Kanzlei
Dr. Stoll & Sauer, die eines der sechs Freiburger Verfahren
betreute, stellt fest: Die Bewilligungsbescheide durften nur wegen
einer Zweckverfehlung widerrufen werden. Wenn aber dieser Zweck nicht
genau bestimmt ist, dann geht der Widerruf ins Leere und es verbleibt
bei dem Bewilligungsbescheid. Offensichtlich hat das Gericht die
Sachlage ähnlich beurteilt und daher die Bescheide aufgehoben.
- Dr. Stoll & Sauer geht davon aus, dass die Urteile aus Freiburg Vorbildcharakter für andere Verfahren im Land haben werden.
Fazit der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer:
Für viele Unternehmen, Selbstständige, Soloselbständige und
Freiberufler war die Corona-Pandemie eine nervenaufreibende und
existenzbedrohende Zeit. Die Corona-Soforthilfe kam daher zur richtigen
Zeit und war ein Segen. Die jetzt erhobenen Rückforderungen stellen
eine kaum zu bewältigende finanzielle Belastung dar. Die Betroffenen
sind erneut in ihrer Existenz bedroht. Die Rückforderungen bedeuten
einen eklatanten Widerspruch zu der versprochenen unbürokratischen
Unterstützung. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer empfiehlt von
Rückzahlungsbescheiden bedrohten Unternehmen, sich juristisch im Online-Check beraten zu lassen. Weitere Informationen zum Thema Corona-Soforthilfen
gibt es auf einer Spezialwebsite der Kanzlei. Sich zu wehren, lohnt
sich, wie die Urteile des Verwaltungsgerichts Freiburg zeigen. Die
Kanzlei Dr. Stoll & Sauer hat eines davon erstritten.
Dr. Stoll & Sauer gehört zu den führenden Kanzleien
Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Verbraucher- und
Verwaltungsrecht. Mit der Expertise von 25 Anwälten und Fachanwälten
steht die Kanzlei in allen wichtigen Rechtsgebieten den Mandanten in
den Standorten Lahr, Stuttgart und Ettenheim zur Verfügung. Die Kanzlei
ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht sowie den
Abgasskandal spezialisiert. Hinzu kommen die Themen Arbeits-,
Verkehrs-, IT-, Versicherungs- und Verwaltungsrecht. Die Gesellschafter
Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten die Musterfeststellungsklage
gegen die Volkswagen AG, handelten für 260.000 Verbraucher einen
830-Millionen-Vergleich aus. Aktuell führen die Inhaber in einer
Spezialgesellschaft die Musterfeststellungsklage gegen die
Mercedes-Benz Group AG und haben das Verfahren in erster Instanz
gewonnen. Im JUVE-Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei für ihre
Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.
Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Einsteinallee 1/1
77933 Lahr
Telefon: 07821 / 92 37 68 - 0
Fax: 07821 / 92 37 68 - 889
Mobil für Presseanfragen: 0160/5369307
kanzlei@dr-stoll-kollegen.de
christoph.rigling@dr-stoll-kollegen.de
https://www.dr-stoll-kollegen.de/
Quelle: Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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