Einzigartiger Vermögenschutz
Am
01. März 2024 hat ein US-Bundesgericht in Alabama entschieden, dass der
erst dieses Jahr in Kraft getretene sog. “Corporate Transparency Act”,
also das Gesetz zur Einführung des US-Transparenzregisters der
wirtschaftlich Berechtigten von US-Gesellschaften, verfassungswidrig
ist und die US-Bundesregierung ihre Kompetenzen mit der Einführung des
Gesetzes überschritten hat.
Führende Beamte des US-Finanzministeriums haben
angekündigt, Einspruch gegen das Urteil einzulegen und es wird davon
ausgegangen, dass der Fall letztendlich vor dem obersten Gerichtshof,
dem US-Supreme Court, landen wird, der von konservativen Richtern
dominiert wird.
Info für Mandanten
mit US-Gesellschaften: So lange die Rechtslage ungeklärt ist, werden
wir weiterhin für alle Mandanten, deren US-Gesellschafte wir betreuen,
die notwendigen Meldungen beim Transparenzregister fristgerecht
einreichen.
Krasser Gegensatz zur EU-Position
Im Gegensatz zu diesem erfrischenden US-Urteil, ist es um die
bürgerlichen Freiheitsrechte in der EU scheinbar nicht mehr gut
bestellt: EU-Parlament und EU-Ministerrat haben sich im Januar 2024
darauf geeinigt haben, durch einen umfangreichen Maßnahmenkatalog,
angeblich zur Bekämpfung der Geldwäsche, einen teilweise China
ähnelnden Überwachungsstaat zu schaffen, inklusive Einführung eines
Vemögensregisters und Einführung einer Bargeldobergrenze.
Ein Transparenzregister und eine ganze Batterie
von EU-Richtlinien (AMLD1 bis 6) zur Abschaffung jeglicher Privatsphäre
sind in der EU schon lange unter Dach und Fach.
Man muss den USA nicht unkritisch gegenüberstehen, um anzuerkennen,
dass Amerika den Europäern in punkto persönlicher und unternehmerischer
Freiheit etwas voraus hat. Neben dem jüngsten Urteil wären hier z.B.
auch noch die Weigerung der USA, am internationalen
Informationsaustausch der OECD teilzunehmen und die Tatsache, dass der
US-Senat vermutlich die OECD Mindeststeuer zu Fall bringen wird.
Zeit, Ihre US-LLC zu gründen?
Angesichts dieser Entwicklungen sollten Sie sich fragen, ob jetzt nicht
ein günstiger Zeitpunkt ist, um Ihre vermögensverwaltende LLC in den
USA zu gründen. Als Plan B und als Versicherungspolice sozusagen.
Denn aufgrund des deutsch-amerikanischen
Freundschaftsvertrages aus dem Jahre 1953 bieten US-Gesellschaften
einzigartige Vorteile in punkto Vermögensschutz. In dem Vertrag wird
nämlich geregelt, dass das Vermögen einer US-Gesellschaft vom deutschen
Staat nur bei voller Entschädigung enteignet werden darf.
Eine vergleichbare völkerrechtliche Vereinbarung gibt es seitens Deutschland mit keinem anderen Staat.
Man muss daher eine staatliche Enteignung auch nicht für wahrscheinlich
halten, um anzuerkennen, dass US-Gesellschaften durch den genannten
Vertrag besonders geschützt sind und der deutsche Staat mit einer
US-Gesellschaft nicht umspringen kann wie er will.
Und darum geht es. Einen Plan B und eine Versicherungspolice für Ihr Vermögen.
Vorteile Ihrer vermögensverwaltenden US LLC
Ganz klar: Der wichtigste Vorteil der
vermögensverwaltenden US-LLC ist die Abschirmwirkung des
deutsch-amerikanischen Freundschaftsvertrages.
Aber die Gründung Ihrer vermögensverwaltenden US LLC durch unser Team hat auch noch weitere Vorteile:
- Komplettbetreuung auf Deutsch, Erreichbarkeit deutsche Zeitzone.
- Gründung und laufende Rundum-Betreuung Ihrer US LLC in Delaware, Florida oder Wyoming.
- Kontoeröffnung
bei einer US-Bank mit standardmäßig 250.000 Dollar Einlagensicherung
(optional Konto mit 5 Millionen Dollar Einlagensicherung)
- US-Konten sind anonym, denn die USA nehmen nicht am automatischen Informationsaustausch nach OECD CRS teil.
- Besitzer wird nirgendwo veröffentlicht.
- Die LLC muss keine Bilanzen veröffentlichen.
- In
Bundesstaaten wie Wyoming ist der Schutz des LLC-Vermögens selbst im
Falle einer Insolvenz des Eigentümers gesetzlich verankert.
- In den
USA fallen keinerlei Steuern an, auch wenn Sie Ihr Vermögen am
Kapitalmarkt investieren oder dafür Zinsen erhalten (bitte
Quellensteuern bei US-Dividenden beachten).
(Diese
Gestaltung ist komplett legal, allerdings müssen Sie je nach
Wohnsitzland lokale Meldepflicht und Steuerpflicht beachten).
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