Mit der Güterstandschaukel ganz legal ganz viel Steuern sparen
Mit diesem Trick
"schaukelt" man zunächst vom gesetzlichen Güterstand der
Zugewinngemeinschaft in den Güterstand der Gütertrennung, um dann
anschließend wieder in den gesetzlichen Güterstand „zurückzuschaukeln“.
Was sich so verdächtig anhört, ist in Wirklichkeit eine ganz legale,
notariell beglaubigte Strategie, die hunderttausende Euro
Schenkungssteuern sparen helfen kann.
Mittels Güterstandsschaukel übertragen Ehegatten in steueroptimierter
Weise Vermögen. Sie bietet sich speziell dann an, wenn ein Ehegatte
während der Ehezeit erheblich mehr Zugewinn erzielt hat als der andere
Ehegatte.
Ist ein Ehepartner beruflich erfolgreich und der andere weniger oder
versorgt nur den Haushalt, erwirbt haupsächlich der erwerbstätige bzw.
erfolgreichere Ehepartner Vermögen. Im Fall einer Scheidung, aber auch
bei Beendigung der Ehe durch Tod stellt das Gesetz dann einen Ausgleich
bei der Zugewinngewinngemeinschaft her.
Wenn die Ehegatten aber schon während der Ehe eine Vermögensübertragung
vornehmen wollen, können sie dies durch eine Schenkung machen. Als
Steuerfreibetrag stehen hier 500.000 Euro zur Verfügung, was jedoch bei
sehr vermögenden Eheleuten oft nicht ausreichend sein kann, so dass
Schenkungssteuer fällig werden würde.
Dieses Problem kann durch die Güterstandsschaukel vermieden werden: Die
zunächst im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft
verheirateten Eheleute vereinbaren durch einen notariellen Ehevertrag
den neuen Güterstand der Gütertrennung.
Dabei entsteht ein gesetzlicher Zugewinnausgleichsanspruch. Dabei kann
der vermögendere Ehegatte die Hälfte des Zugewinns, den er während der
Ehezeit erzielt hat, steuerfrei (!) auf den anderen Ehegatten
übertragen.
Durch einen weiteren notariellen Ehevertrag wird der Güterstand der
Gütertrennung wieder beendet und man kehrt zum gesetzlichen Güterstand
der Zugewinngemeinschaft zurück.
Die Güterstandsschaukel kann mehrfach angewendet werden. Somit können
Ehegatten immer wieder Vermögen von dem erwerbstätigen Ehegatten
steuerfrei auf den anderen Ehegatten übertragen. Und das jedes Mal
steuerfrei.
Klar ist, dass die Güterstandsschaukel für Normalverdiener eher
uninteressant ist. Sie eignet sich insbesondere für Ehegatten, bei
denen der Schenkungsfreibetrag von 500.000 € zur Vermögensübertragung
auf den anderen Ehegatten nicht ausreicht.
Die Güterstandsschaukel empfiehlt sich auch bei der Vermögensübertragung auf die Kinder
Hier hilft sie, die Freibeträge bei Schenkung bzw. Erbschaft zu
verdoppeln. Denn würden die Kinder nur von einem Elternteil erben oder
Schenkungen erhalten, dann bliebe der Steuerfreibetrag im Hinblick auf
den vermögenslosen Elternteil ungenutzt. Über den Umweg der Übertragung
vom vermögenden Ehepartner auf den nicht vermögenden Ehepartner und
dann auf die Kinder können somit jedem Kind anstatt 400.000 Euro alle
10 Jahre 800.000 Euro steuerfrei übertragen werden!
Übrigens...
können mit der Güterstandsschaukel auch Pflichtteil-Ansprüche
nichtehelicher Kinder des vermögenderen Ehegatten reduziert werden. Das
trifft z.B. bei Kindern aus erster Ehe oder von unehelichen Kindern zu.
Denn die „normale“ Schenkung an Ehegatten führt nicht zu einer
Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen, da die 10-Jahresfrist gemäß §
2325 Abs. 3 BGB hier nicht zu laufen beginnt, aber durch die
Güterstandsschaukel kann eine sofortige Reduzierung von
Pflichtteilsansprüchen erreicht werden.
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