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Mit der Güterstandschaukel ganz legal ganz viel Steuern sparen

Mit diesem Trick "schaukelt" man zunächst vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft in den Güterstand der Gütertrennung, um dann anschließend wieder in den gesetzlichen Güterstand „zurückzuschaukeln“. Was sich so verdächtig anhört, ist in Wirklichkeit eine ganz legale, notariell beglaubigte Strategie, die hunderttausende Euro Schenkungssteuern sparen helfen kann.

Mittels Güterstandsschaukel übertragen Ehegatten in steueroptimierter Weise Vermögen. Sie bietet sich speziell dann an, wenn ein Ehegatte während der Ehezeit erheblich mehr Zugewinn erzielt hat als der andere Ehegatte.

Ist ein Ehepartner beruflich erfolgreich und der andere weniger oder versorgt nur den Haushalt, erwirbt haupsächlich der erwerbstätige bzw. erfolgreichere Ehepartner Vermögen. Im Fall einer Scheidung, aber auch bei Beendigung der Ehe durch Tod stellt das Gesetz dann einen Ausgleich bei der Zugewinngewinngemeinschaft her.

Wenn die Ehegatten aber schon während der Ehe eine Vermögensübertragung vornehmen wollen, können sie dies durch eine Schenkung machen. Als Steuerfreibetrag stehen hier 500.000 Euro zur Verfügung, was jedoch bei sehr vermögenden Eheleuten oft nicht ausreichend sein kann, so dass Schenkungssteuer fällig werden würde.

Dieses Problem kann durch die Güterstandsschaukel vermieden werden: Die zunächst im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheirateten Eheleute vereinbaren durch einen notariellen Ehevertrag den neuen Güterstand der Gütertrennung.
Dabei entsteht ein gesetzlicher Zugewinnausgleichsanspruch. Dabei kann der vermögendere Ehegatte die Hälfte des Zugewinns, den er während der Ehezeit erzielt hat, steuerfrei (!) auf den anderen Ehegatten übertragen.

Durch einen weiteren notariellen Ehevertrag wird der Güterstand der Gütertrennung wieder beendet und man kehrt zum gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zurück.

Die Güterstandsschaukel kann mehrfach angewendet werden. Somit können Ehegatten immer wieder Vermögen von dem erwerbstätigen Ehegatten steuerfrei auf den anderen Ehegatten übertragen. Und das jedes Mal steuerfrei.

Klar ist, dass die Güterstandsschaukel für Normalverdiener eher uninteressant ist. Sie eignet sich insbesondere für Ehegatten, bei denen der Schenkungsfreibetrag von 500.000 € zur Vermögensübertragung auf den anderen Ehegatten nicht ausreicht.

Die Güterstandsschaukel empfiehlt sich auch bei der Vermögensübertragung auf die Kinder
Hier hilft sie, die Freibeträge bei Schenkung bzw. Erbschaft zu verdoppeln. Denn würden die Kinder nur von einem Elternteil erben oder Schenkungen erhalten, dann bliebe der Steuerfreibetrag im Hinblick auf den vermögenslosen Elternteil ungenutzt. Über den Umweg der Übertragung vom vermögenden Ehepartner auf den nicht vermögenden Ehepartner und dann auf die Kinder können somit jedem Kind anstatt 400.000 Euro alle 10 Jahre 800.000 Euro steuerfrei übertragen werden!

Übrigens...
können mit der Güterstandsschaukel auch Pflichtteil-Ansprüche nichtehelicher Kinder des vermögenderen Ehegatten reduziert werden. Das trifft z.B. bei Kindern aus erster Ehe oder von unehelichen Kindern zu.
Denn die „normale“ Schenkung an Ehegatten führt nicht zu einer Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen, da die 10-Jahresfrist gemäß § 2325 Abs. 3 BGB hier nicht zu laufen beginnt, aber durch die Güterstandsschaukel kann eine sofortige Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen erreicht werden.




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© Copyright: Roland Benn / BIG BENN BOOKS

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