Der Privat-Konkurs
(Verbraucher-Insolvenz-Verfahren)
Wie in der Natur- so kann
man auch in der Rechtsgeschichte
deutlich eine Evolution erkennen: Wenn man von der Sklaverei ähnlichen
Schuldknechtschaft ausgeht, war der Schuldturm schon eine
vergleichsweise
humane Einrichtung.
Das Rechtsempfinden
entwickelte sich aber weiter und
allmählich wurde auch dieser abgeschafft, so dass man nur noch Schulden
zurückzahlen musste – im ungünstigsten Fall halt lebenslang.
Doch Fortschritt ist
nicht aufzuhalten: 1999 begann in
Deutschland ein neues Zeitalter mit Einführung der
Verbraucherinsolvenzordnung.
Erstmals können damit Schuldner von ihren drückenden
(Rest-)Verbindlichkeiten
befreit werden, wenn sie bestimmte Auflagen erfüllen. Wo man früher
fast nie
eine Chance hatte, aus der Schuldenfalle zu entrinnen, ist heute ein
schuldenfreier Neustart möglich.
Jährlich machen knapp
100.000 Verbraucher davon Gebrauch.
Eine scheinbar große Zahl, doch wenn man das mit den über 3,6 Millionen
überschuldeten
Haushalten vergleicht, relativiert sie sich schon wieder. Nur knapp 3%
der
Berechtigten nutzen diese einmalige Chance, Millionen dagegen noch gar
nicht.
Der vorliegende Ratgeber will Schuldnern helfen, sich mit der Materie
vertraut
zu machen und an einer besseren, weil sorgenfreieren Zukunft zu bauen.
Am 1.1.1999 trat die neue
Insolvenz-Ordnung in Kraft und
schuf eine einheitliche Rechtsbasis, denn zuvor gab es in den alten und
neuen
Bundesländern ziemlich unterschiedliche Grundlagen für Konkurse und
Vergleiche.
Aber schon bald stellten
sich in der praktischen Anwendung
die Schwachstellen heraus und so wurden zum 1. Dezember 2001
entscheidende
Nachbesserungen eingeführt. Vor allem ist hier die
Verfahrenskostenstundung zu
nennen.
Nach der
Version von 1999 blieben nämlich die ärmsten Schuldner weiterhin vom
Insolvenzverfahren und der Restschuldbefreiung ausgeschlossen, weil sie
gar
nicht die Verfahrenskosten aufbringen konnten (ca. 2.000 Euro). Durch
die
Änderung der Insolvenzordnung von 2001 können diese Kosten nun
gestundet, unter
bestimmten Voraussetzungen sogar letztendlich erlassen werden.
Was
ist ein Privat-Konkurs?
Was die Juristen Verbraucher-Insolvenz nennen, heißt im
Volksmund schlicht Privat-Konkurs – und trifft damit den Nagel auf den
Kopf!
Früher konnten nur Unternehmen und Unternehmer Konkurs anmelden. Ein
Ende mit
Schrecken, aber nach Abwicklung des Insolvenzverfahrens war
gegebenenfalls ein
erfolgreicher Neubeginn möglich – ohne Altlasten.
Dagegen
gab’s für alle anderen, ganz normalen Verbraucher nur Schrecken ohne
Ende.
Nicht immer, aber immer öfter. Dass ein solch revolutionäres Gesetz,
das die
Befreiung von den Restschulden ermöglicht, eingeführt wurde, beweist,
dass die
Überschuldung in unserer Gesellschaft solche Seuchen-Ausmaße angenommen
hat,
dass höchster Handlungsbedarf gegeben war. Es wären sonst zu viele
Existenzen
dauerhaft zerstört worden; zu viele Menschen wären verarmt. Statt dass
sie
Steuern und Sozialabgaben entrichteten, hätte der Staat ihnen
Arbeitslosengeld
und Sozialhilfe zahlen müssen. Dieser soziale Sprengstoff musste
entschärft
werden.
Wer
kann die Verbraucherinsolvenz nutzen?
Im Grunde jeder Nichtselbstständige:
- Angestellte
- Arbeiter
- Beamte
- Arbeitslose
- Rentner
- Pensionäre
- Sozialhilfeempfänger
- Hausfrauen
- Bürgen
Doch
auch ehemalige freie Mitarbeiter, Freiberufler,
Selbstständige, Geschäftsführer und sogar Vorstandsmitglieder können
das neue
Insolvenzrecht unter gewissen Voraussetzungen nutzen und zwar, wenn:
- keine Forderungen aus
Arbeitsverhältnissen bestehen (z.B.
rückständiger Arbeitslohn, ausstehende Sozialversicherungsbeiträge,
unbezahlte
Lohnsteuer),
- nicht mehr als 19
Gläubiger vorhanden sind,
- die Vermögensverhältnisse
übersichtlich sind.
Die
Höhe der Schulden spielt dabei überhaupt keine Rolle und
ebenso wenig, ob noch Vermögen vorhanden ist oder nicht.
Können eine oder mehrere Voraussetzungen nicht erfüllt
werden, kommt das so genannte Regel-Insolvenzverfahren
(siehe dort) zur Anwendung, welches
grundsätzlich bei Freiberuflern, Gewerbetreibenden und Selbstständigen
Anwendung findet. Die Schuldnerberatung oder ein Anwalt können die
Frage
klären, welches Verfahren zutrifft.
Wie
lange dauert das ganze Verfahren?
Zunächst gibt es eine (zwingend vorgeschriebene)
außergerichtliche Phase, in der mit allen Gläubigern verhandelt wird
mit dem
Ziel, einen Vergleich zu schließen. Dies dauert in der Regel 3-6 Monate.
Falls die Gläubiger – oder ein Teil – nicht kompromissbereit
sind, wird beim Insolvenzgericht (Teil des für Sie zuständigen
Amtsgerichts)
Insolvenz-Antrag gestellt. Das Gericht verhandelt dann seinerseits noch
mal mit
allen Gläubigern. Sind sie immer noch nicht bereit nachzugeben,
entscheidet das
Gericht (im Sinne des Schuldners). Hier können weitere 3-6 Monate
vergehen.
Daran schließt sich die sechs-jährige Wohlverhaltensperiode
an. Eine lange Zeit? Nicht im Vergleich zu den 30 Jahren, nach denen
Schulden
sonst erst verjähren!
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