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Der Privat-Konkurs
(Verbraucher-Insolvenz-Verfahren)

Wie in der Natur- so kann man auch in der Rechtsgeschichte deutlich eine Evolution erkennen: Wenn man von der Sklaverei ähnlichen Schuldknechtschaft ausgeht, war der Schuldturm schon eine vergleichsweise humane Einrichtung.

Das Rechtsempfinden entwickelte sich aber weiter und allmählich wurde auch dieser abgeschafft, so dass man nur noch Schulden zurückzahlen musste – im ungünstigsten Fall halt lebenslang.

Doch Fortschritt ist nicht aufzuhalten: 1999 begann in Deutschland ein neues Zeitalter mit Einführung der Verbraucherinsolvenzordnung. Erstmals können damit Schuldner von ihren drückenden (Rest-)Verbindlichkeiten befreit werden, wenn sie bestimmte Auflagen erfüllen. Wo man früher fast nie eine Chance hatte, aus der Schuldenfalle zu entrinnen, ist heute ein schuldenfreier Neustart möglich.

Jährlich machen knapp 100.000 Verbraucher davon Gebrauch. Eine scheinbar große Zahl, doch wenn man das mit den über 3,6 Millionen überschuldeten Haushalten vergleicht, relativiert sie sich schon wieder. Nur knapp 3% der Berechtigten nutzen diese einmalige Chance, Millionen dagegen noch gar nicht. Der vorliegende Ratgeber will Schuldnern helfen, sich mit der Materie vertraut zu machen und an einer besseren, weil sorgenfreieren Zukunft zu bauen.

Am 1.1.1999 trat die neue Insolvenz-Ordnung in Kraft und schuf eine einheitliche Rechtsbasis, denn zuvor gab es in den alten und neuen Bundesländern ziemlich unterschiedliche Grundlagen für Konkurse und Vergleiche.

Aber schon bald stellten sich in der praktischen Anwendung die Schwachstellen heraus und so wurden zum 1. Dezember 2001 entscheidende Nachbesserungen eingeführt. Vor allem ist hier die Verfahrenskostenstundung zu nennen.

Nach der Version von 1999 blieben nämlich die ärmsten Schuldner weiterhin vom Insolvenzverfahren und der Restschuldbefreiung ausgeschlossen, weil sie gar nicht die Verfahrenskosten aufbringen konnten (ca. 2.000 Euro). Durch die Änderung der Insolvenzordnung von 2001 können diese Kosten nun gestundet, unter bestimmten Voraussetzungen sogar letztendlich erlassen werden.

Was ist ein Privat-Konkurs?
Was die Juristen Verbraucher-Insolvenz nennen, heißt im Volksmund schlicht Privat-Konkurs – und trifft damit den Nagel auf den Kopf! Früher konnten nur Unternehmen und Unternehmer Konkurs anmelden. Ein Ende mit Schrecken, aber nach Abwicklung des Insolvenzverfahrens war gegebenenfalls ein erfolgreicher Neubeginn möglich – ohne Altlasten.

Dagegen gab’s für alle anderen, ganz normalen Verbraucher nur Schrecken ohne Ende. Nicht immer, aber immer öfter. Dass ein solch revolutionäres Gesetz, das die Befreiung von den Restschulden ermöglicht, eingeführt wurde, beweist, dass die Überschuldung in unserer Gesellschaft solche Seuchen-Ausmaße angenommen hat, dass höchster Handlungsbedarf gegeben war. Es wären sonst zu viele Existenzen dauerhaft zerstört worden; zu viele Menschen wären verarmt. Statt dass sie Steuern und Sozialabgaben entrichteten, hätte der Staat ihnen Arbeitslosengeld und Sozialhilfe zahlen müssen. Dieser soziale Sprengstoff musste entschärft werden.



Wer kann die Verbraucherinsolvenz nutzen?
Im Grunde jeder Nichtselbstständige:

  • Angestellte
  • Arbeiter
  • Beamte
  • Arbeitslose
  • Rentner
  • Pensionäre
  • Sozialhilfeempfänger
  • Hausfrauen
  • Bürgen
Doch auch ehemalige freie Mitarbeiter, Freiberufler, Selbstständige, Geschäftsführer und sogar Vorstandsmitglieder können das neue Insolvenzrecht unter gewissen Voraussetzungen nutzen und zwar, wenn:
  • keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen (z.B. rückständiger Arbeitslohn, ausstehende Sozialversicherungsbeiträge, unbezahlte Lohnsteuer),
  • nicht mehr als 19 Gläubiger vorhanden sind,
  • die Vermögensverhältnisse übersichtlich sind.
Die Höhe der Schulden spielt dabei überhaupt keine Rolle und ebenso wenig, ob noch Vermögen vorhanden ist oder nicht.
Können eine oder mehrere Voraussetzungen nicht erfüllt werden, kommt das so genannte Regel-Insolvenzverfahren (siehe dort) zur Anwendung, welches grundsätzlich bei Freiberuflern, Gewerbetreibenden und Selbstständigen Anwendung findet. Die Schuldnerberatung oder ein Anwalt können die Frage klären, welches Verfahren zutrifft.


Wie lange dauert das ganze Verfahren?
Zunächst gibt es eine (zwingend vorgeschriebene) außergerichtliche Phase, in der mit allen Gläubigern verhandelt wird mit dem Ziel, einen Vergleich zu schließen. Dies dauert in der Regel 3-6 Monate.

Falls die Gläubiger – oder ein Teil – nicht kompromissbereit sind, wird beim Insolvenzgericht (Teil des für Sie zuständigen Amtsgerichts) Insolvenz-Antrag gestellt. Das Gericht verhandelt dann seinerseits noch mal mit allen Gläubigern. Sind sie immer noch nicht bereit nachzugeben, entscheidet das Gericht (im Sinne des Schuldners). Hier können weitere 3-6 Monate vergehen.

Daran schließt sich die sechs-jährige Wohlverhaltensperiode an. Eine lange Zeit? Nicht im Vergleich zu den 30 Jahren, nach denen Schulden sonst erst verjähren!

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© Copyright: Roland Benn / BIG BENN BOOKS

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