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Die 5 schlimmsten Fehler von Selbstständigen vor und während des Insolvenzverfahrens –
und wie Sie diese  vermeiden können!

von Dieter Büge, Insolvenzberater und Fachbuchautor aus Oldenburg

Durchatmen - trotz Insolvenz!
Als Insolvenzberater für Unternehmensinsolvenzen erlebe ich immer wieder, dass insbesondere kleine, unbedeutend erscheinende Fehler verheerende Folgen haben können. Diese vermeidbaren (Flüchtigkeits-)Fehler sind oftmals der Grund dafür, dass der „angeschlagene“ beziehungsweise insolvente Unternehmer

  1. die Insolvenz voreilig als einzigen Ausweg aus der drohenden finanziellen Katastrophe wählt,
  2. Monat für Monat viel zu viel an den Insolvenzverwalter abführt oder
  3. seine Wohlverhaltensphase gefährdet und/oder gegen die gesetzlichen Auflagen verstößt.
So habe ich oftmals erlebt, wie Selbstständige bereits bei temporären Zahlungsschwierigkeiten „mal eben“ Insolvenz anmeldeten. Und weshalb? Weil zum Beispiel 20.000 Euro Schulden aufgelaufen waren und sie sich nicht anders zu helfen wussten. Anhand dieses Beispiels wird deutlich, dass das probate Mittel des Vergleichs sicherlich der bessere Weg aus der Schuldenfalle gewesen wäre.

In meiner langjährigen Praxis habe ich immer wieder erfahren, dass auf der Basis eines gut ausgehandelten Vergleichs lediglich 20 bis 30 Prozent der ursprünglichen Schulden zurückgeführt werden mussten. So kann die Schuldenlast ganz legal beispielsweise von 20.000 Euro auf nur noch 5.000 Euro verringert werden.

Gemeinsam mit meinem Team habe ich die häufigsten Fehler von Unternehmerinnen und Unternehmern zusammengetragen, analysiert und rechtssichere Gegenstrategien und leicht anzuwendende Handlungsempfehlungen entwickelt,
  • damit Sie während Ihrer Insolvenz teure Fehler vermeiden und
  • damit im Kontext des Verfahrens Abführungsbeträge reduziert werden können.
Diese Handlungsempfehlungen sind zusammen mit rechtlich geprüften Musterbriefen und meinen umfangreichen Erfahrungen aus der täglichen Beratungspraxis in unseren Insolvenz-Ratgeber „Finanzielle Freiheit trotz Insolvenz“ eingeflossen.

Dieser Ratgeber wird inzwischen von mehr als sechstausend (6.000!) insolventen Selbstständigen erfolgreich eingesetzt.

Auch wenn diese kleine Abhandlung hier keine umfassende Vorbereitung auf die Insolvenz bietet, so möchten wir Sie - als unseren Leser - dennoch auf die typischen Fehler aufmerksam machen, die vor oder während der Insolvenz immer wieder begangen werden.

Machen Sie gemeinsam mit uns eine spannende Reise. Lassen Sie sich von teilweise sehr schmerzhaften Erfahrungen berichten, die Sie dank der nachfolgenden Informationen nun nicht mehr persönlich erleben müssen.

Fehler Nr. 1:
Kurz vor der Insolvenz offene Rechnungen bezahlen

Der häufigste Fehler meiner Klientel besteht darin, offene Posten „noch schnell“ zu begleichen, obwohl „kaum noch was geht“. Aus Angst, den eigenen guten Ruf zu verlieren, zum Beispiel dem Lieferanten gegenüber, werden Bankkonten bis zur Belastungsgrenze ausgereizt.

Wenn tatsächlich die Insolvenz vor Ihrer Tür steht, sollten Sie sich jedoch sehr genau überlegen, welchen Gläubiger Sie überhaupt noch befriedigen. Wägen Sie also genau ab, wann die Insolvenzreife erreicht ist. Prüfen Sie dazu, ob noch eine realistische Chance besteht, die Schulden Ihres Unternehmens über die Einnahmen des „normalen“ Geschäftsbetriebs zu tilgen beziehungsweise den laufenden Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.

Fehler Nr. 2:
Kurz vor der Insolvenz einen Kredit aufnehmen, einen neuen Darlehensvertrag abschließen oder den Überziehungsrahmen ausreizen

Nicht wenige insolvente Unternehmer agieren frei nach dem Motto „Es könnte sein, dass alles gut geht …“ oder (schlimmer noch!) „Ich weiß zwar, dass ich voraussichtlich das Darlehen nicht mehr zurückzahlen kann, aber ich beschaffe mir noch schnell Geld, um die laufenden Rechnungen begleichen zu können!“. Auf diese Weise belasten sie sich kurz vor ihrer Insolvenz mit neuen Schulden.

Hier ist äußerste Vorsicht geboten, denn wenn Sie so handeln, laufen Sie schnell Gefahr, auf die Schiene des Eingehungsbetrugs oder der betrügerischen Kreditaufnahme zu geraten.

Aus der Not heraus machen viele Betroffene falsche Angaben zur aktuellen Einkommenssituation und verschweigen die „angespannte“ Finanzlage. Indes reicht es keinesfalls aus, die betriebswirtschaftliche Auswertung oder die (noch!) gute Bilanz des vergangenen Jahres vorzulegen, auch dann nicht, wenn der Kreditgeber nur diese verlangt. Stattdessen müssen die aktuellen, ungeschönten Fakten auf den Tisch. Andernfalls riskieren Sie eine Anklage wegen Betrugs.

Auch beim Leasing ist Vorsicht geboten, insbesondere dann, wenn ein Dritter den Leasingvertrag für Sie abschließen sollte. Auch in diesem Fall müssen Sie die aus dem Vertrag resultierenden finanziellen Verpflichtungen auf der Basis eines ausreichenden Einkommens (indirekt) erfüllen. Wenn Sie ausfallen, dann muss zwar der besagte Dritte (sei dieser etwa Ihr Partner, Ihre Frau oder Ihr Mann) zahlen, aber wer soll im Falle einer Insolvenz die Leasingraten zuverlässig aufbringen können? Da nach der Insolvenz die benötigten Einnahmen fehlen und da ein Leasinggegenstand nicht „mal eben“ zurückgegeben werden kann, wiegt die Last des Leasingvertrags dann doppelt so schwer: Der Leasinggegenstand, der unter Umständen sogar als Produktionsfaktor (Maschine) zum Geschäftsbetrieb gehörte, kommt nun nicht mehr zum Einsatz, muss aber nichtsdestotrotz finanziert werden. Das Ergebnis ist leider allzu oft, dass er einer teuren Verwertung zum Opfer fällt und der „offizielle“ Leasingnehmer bis zum „bitteren Ende“ bezahlen muss.

Fehler Nr. 3:
Kurz vor der Insolvenz Geld aus dem Betrieb entnehmen
Wenn Sie kurz vor der Insolvenz dem Betrieb noch Geld entnehmen, dann erkennt der Insolvenzverwalter bereits „aus der Ferne“, dass Sie die Insolvenzmasse schmälern. Das entzogene Geld kann nicht mehr zur Verwertung herangezogen werden.

Hier sollten Sie unbedingt strafrechtliche Aspekte beachten. Wer Insolvenz beantragt und kurz zuvor noch Teile des Betriebsvermögens entnimmt, um es für betriebsfremde Zwecke zu nutzen, der ist nicht „nur“ insolvent, sondern wird unter Umständen zusätzlich auch noch bestraft. Auch mit „Nichtwissen“ kann man sich bekanntlich nicht herausreden. Auch hier gilt der Rechtsgrundsatz „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!“.

Fehler Nr. 4:
Einem bestimmten Gläubiger nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Vorteile verschaffen
Sobald das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, sollten Sie sich keinesfalls dazu hinreißen lassen, einem Ihrer Gläubiger einen Vorteil zu verschaffen. Dies wäre gleichbedeutend mit dem Straftatbestand der Gläubigerbevorzugung. Sie würden in diesem Fall nicht nur bestraft, sondern auch Ihren Rechtsanspruch auf Restschuldbefreiung verwirken.

Sobald das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, gilt die Regel: Ausschließlich der Insolvenzverwalter verwaltet und verteilt – nicht mehr Sie! Erst wenn die Wohlverhaltensphase begonnen hat, können Sie wieder - mit den Tipps aus dem Ratgeber - frei über Ihre finanziellen Angelegenheiten entscheiden.

Lassen Sie sich auch von keinem Gläubiger „Angst einjagen“, denn sobald Sie den Insolvenzantrag gestellt haben, stehen Sie unter dem Schutz des Insolvenzverwalters. Bleiben Sie gelassen, insbesondere auch dann, wenn Inkassounternehmen – die aus unserer Erfahrung dreistesten Gläubiger – aggressiv auftreten.
Sollte jemand während Ihrer Insolvenz von Ihnen Geld oder Wertgegenstände verlangen – wer auch immer dies sein mag –, so berufen Sie sich ungerührt auf Ihre Insolvenz. Teilen Sie jedem, der ein berechtigtes Interesse daran hat, das vom Insolvenzgericht übermittelte Geschäftszeichen Ihrer Insolvenz mit.

Wenn ein Inkassounternehmen trotz Ihres Hinweises hartnäckig bleibt, dann erstatten Sie bei der nächsten Polizeistation Strafanzeige. Ein Inkassounternehmen kann übrigens seine Zulassung verlieren, wenn es trotz Insolvenz versucht, bei Ihnen Geld einzutreiben.

Fehler Nr. 5:
Dem Insolvenzverwalter während der Wohlverhaltensphase die laufenden Einnahmen zur Kenntnis geben
Sie müssen Ihrem Insolvenzverwalter während der Wohlverhaltensphase keinerlei Rechenschaft über Ihre laufenden Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit ablegen. Wer das Gegenteil behauptet, verbreitet ein gängiges Missverständnis weiter.

Sie müssen dem Insolvenzverwalter weder Ihre betriebswirtschaftliche Auswertung noch Ihre Bilanz vorlegen. Das gilt unabhängig von der Höhe Ihrer Einnahmen, also beispielsweise auch dann, wenn Sie 5.000 Euro, 10.000 Euro oder gar 50.000 Euro pro Monat einnehmen.

Manche Insolvenzverwalter ziehen dennoch Monat für Monat hohe Abführungsbeträge ein, die sie anschließend unter Einbehalt ihres Honorars an die Gläubiger nach Quote verteilen. Oder sie beharren darauf, dass der insolvente Unternehmer ihnen seine Bilanz vorlegt. Dagegen können Sie sich wappnen. Der Gesetzgeber sieht nämlich vor, dass Sie trotz Insolvenz in kompletter „Eigenverwaltung“ über mehr als 80 Prozent Ihrer Einnahmen frei verfügen dürfen, ohne darüber Rechenschaft ablegen zu müssen.

Verweisen Sie Ihren Verwalter auf die in unserem Ratgeber "Finanzielle Freiheit trotz Unternehmensinsolvenz" ausführlich dargestellten Rechtsgrundlagen und beziehen Sie sich mithilfe unserer komplett ausformulierten, juristisch kugelsicher geschriebenen Musterbriefe auf Ihr gesetzlich garantiertes Recht. Verwenden Sie bitte unbedingt die vorgefertigten Musterbriefe.

WICHTIGER HINWEIS:
Verändern Sie bitte KEINESFALLS den Inhalt der Musterbriefe. Fügen Sie lediglich Ihre persönlichen Daten ein und stellen Sie den Brief Ihrem Insolvenzverwalter mit der Bitte um Stellungnahme zu. Die meisten Insolvenzverwalter „knirschen zwar anfangs mit den Zähnen“, aber sie werden sich keinesfalls über das Gesetz stellen, das heißt, sie werden Ihrer angestrebten Eigenverwaltung zustimmen.

80% behalten statt 80% abführen
Wenn Sie unsere Ratschläge aus unserem Insolvenzratgeber umsetzen, dann müssen Sie sich zukünftig nicht mehr mit einem Existenzminimum zufriedengeben. Vielmehr werden Sie den Großteil Ihrer Einnahmen rechtlich wasserdicht behalten dürfen! Auf diese Weise können Sie endlich wieder frei durchatmen!

Die Rechtsgrundlage des in unserem Ratgeber beschriebenen Verfahrens wurde übrigens von mehreren Fachanwälten auf Herz und Nieren geprüft und ist unstrittig. Bereits über sechstausend Selbstständige haben die rechtssicheren Tipps unseres Ratgebers "Finanzielle Freiheit trotz Insolvenz" erfolgreich angewandt. Allen insolventen Unternehmerinnen und Unternehmern, die unsere Empfehlungen beherzigt haben, durften mehr als 80 Prozent ihrer Einnahmen legal behalten.

Wenn auch Sie schwerwiegende Fehler vermeiden und zukünftig mehr als 80 Prozent Ihrer Einnahmen legal behalten möchten, dann sollten Sie unbedingt die rechtssicheren Tipps unseres Ratgebers „Finanzielle Freiheit trotz Insolvenz“ befolgen.

Hier können Sie unseren Ratgeber und unsere juristisch kugelsicher formulierten Musterbriefe für den Preis eines Abendessens zu zweit bestellen und SOFORT Ihre finanzielle Freiheit zurückbekommen:

Ratgeber
„Finanzielle Freiheit trotz Insolvenz“:
Webseite für das Buch
Amazon-Seite für das Ebook




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