Die 5 schlimmsten Fehler von Selbstständigen vor und während des Insolvenzverfahrens –
und wie Sie diese vermeiden können!
von Dieter Büge, Insolvenzberater und Fachbuchautor aus Oldenburg
Durchatmen - trotz Insolvenz!
Als Insolvenzberater für Unternehmensinsolvenzen erlebe ich immer
wieder, dass insbesondere kleine, unbedeutend erscheinende Fehler
verheerende Folgen haben können. Diese vermeidbaren
(Flüchtigkeits-)Fehler sind oftmals der Grund dafür, dass der
„angeschlagene“ beziehungsweise insolvente Unternehmer
- die Insolvenz voreilig als einzigen Ausweg aus der drohenden finanziellen Katastrophe wählt,
- Monat für Monat viel zu viel an den Insolvenzverwalter abführt oder
- seine Wohlverhaltensphase gefährdet und/oder gegen die gesetzlichen Auflagen verstößt.
So habe ich oftmals
erlebt, wie Selbstständige bereits bei temporären
Zahlungsschwierigkeiten „mal eben“ Insolvenz anmeldeten. Und weshalb?
Weil zum Beispiel 20.000 Euro Schulden aufgelaufen waren und sie sich
nicht anders zu helfen wussten. Anhand dieses Beispiels wird deutlich,
dass das probate Mittel des Vergleichs sicherlich der bessere Weg aus
der Schuldenfalle gewesen wäre.
In meiner langjährigen Praxis habe ich immer wieder erfahren, dass auf
der Basis eines gut ausgehandelten Vergleichs lediglich 20 bis 30
Prozent der ursprünglichen Schulden zurückgeführt werden mussten. So
kann die Schuldenlast ganz legal beispielsweise von 20.000 Euro auf nur
noch 5.000 Euro verringert werden.
Gemeinsam mit meinem Team habe ich die häufigsten Fehler von
Unternehmerinnen und Unternehmern zusammengetragen, analysiert und
rechtssichere Gegenstrategien und leicht anzuwendende
Handlungsempfehlungen entwickelt,
- damit Sie während Ihrer Insolvenz teure Fehler vermeiden und
- damit im Kontext des Verfahrens Abführungsbeträge reduziert werden können.
Diese
Handlungsempfehlungen sind zusammen mit rechtlich geprüften
Musterbriefen und meinen umfangreichen Erfahrungen aus der täglichen
Beratungspraxis in unseren Insolvenz-Ratgeber „Finanzielle Freiheit
trotz Insolvenz“ eingeflossen.
Dieser Ratgeber wird inzwischen von mehr als sechstausend (6.000!) insolventen Selbstständigen erfolgreich eingesetzt.
Auch wenn diese kleine Abhandlung hier keine umfassende Vorbereitung
auf die Insolvenz bietet, so möchten wir Sie - als unseren Leser -
dennoch auf die typischen Fehler aufmerksam machen, die vor oder
während der Insolvenz immer wieder begangen werden.
Machen Sie gemeinsam mit uns eine spannende Reise. Lassen Sie sich von
teilweise sehr schmerzhaften Erfahrungen berichten, die Sie dank der
nachfolgenden Informationen nun nicht mehr persönlich erleben müssen.
Fehler Nr. 1:
Kurz vor der Insolvenz offene Rechnungen bezahlen
Der häufigste Fehler meiner Klientel besteht darin, offene Posten „noch
schnell“ zu begleichen, obwohl „kaum noch was geht“. Aus Angst, den
eigenen guten Ruf zu verlieren, zum Beispiel dem Lieferanten gegenüber,
werden Bankkonten bis zur Belastungsgrenze ausgereizt.
Wenn tatsächlich die Insolvenz vor Ihrer Tür steht, sollten Sie sich
jedoch sehr genau überlegen, welchen Gläubiger Sie überhaupt noch
befriedigen. Wägen Sie also genau ab, wann die Insolvenzreife erreicht
ist. Prüfen Sie dazu, ob noch eine realistische Chance besteht, die
Schulden Ihres Unternehmens über die Einnahmen des „normalen“
Geschäftsbetriebs zu tilgen beziehungsweise den laufenden
Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.
Fehler Nr. 2:
Kurz vor der Insolvenz einen Kredit aufnehmen, einen neuen Darlehensvertrag abschließen oder den Überziehungsrahmen ausreizen
Nicht wenige insolvente Unternehmer agieren frei nach dem Motto „Es
könnte sein, dass alles gut geht …“ oder (schlimmer noch!) „Ich weiß
zwar, dass ich voraussichtlich das Darlehen nicht mehr zurückzahlen
kann, aber ich beschaffe mir noch schnell Geld, um die laufenden
Rechnungen begleichen zu können!“. Auf diese Weise belasten sie sich
kurz vor ihrer Insolvenz mit neuen Schulden.
Hier ist äußerste Vorsicht geboten, denn wenn Sie so handeln, laufen
Sie schnell Gefahr, auf die Schiene des Eingehungsbetrugs oder der
betrügerischen Kreditaufnahme zu geraten.
Aus der Not heraus machen viele Betroffene falsche Angaben zur
aktuellen Einkommenssituation und verschweigen die „angespannte“
Finanzlage. Indes reicht es keinesfalls aus, die
betriebswirtschaftliche Auswertung oder die (noch!) gute Bilanz des
vergangenen Jahres vorzulegen, auch dann nicht, wenn der Kreditgeber
nur diese verlangt. Stattdessen müssen die aktuellen, ungeschönten
Fakten auf den Tisch. Andernfalls riskieren Sie eine Anklage wegen
Betrugs.
Auch beim Leasing ist Vorsicht geboten, insbesondere dann, wenn ein
Dritter den Leasingvertrag für Sie abschließen sollte. Auch in diesem
Fall müssen Sie die aus dem Vertrag resultierenden finanziellen
Verpflichtungen auf der Basis eines ausreichenden Einkommens (indirekt)
erfüllen. Wenn Sie ausfallen, dann muss zwar der besagte Dritte (sei
dieser etwa Ihr Partner, Ihre Frau oder Ihr Mann) zahlen, aber wer soll
im Falle einer Insolvenz die Leasingraten zuverlässig aufbringen
können? Da nach der Insolvenz die benötigten Einnahmen fehlen und da
ein Leasinggegenstand nicht „mal eben“ zurückgegeben werden kann, wiegt
die Last des Leasingvertrags dann doppelt so schwer: Der
Leasinggegenstand, der unter Umständen sogar als Produktionsfaktor
(Maschine) zum Geschäftsbetrieb gehörte, kommt nun nicht mehr zum
Einsatz, muss aber nichtsdestotrotz finanziert werden. Das Ergebnis ist
leider allzu oft, dass er einer teuren Verwertung zum Opfer fällt und
der „offizielle“ Leasingnehmer bis zum „bitteren Ende“ bezahlen muss.
Fehler Nr. 3:
Kurz vor der Insolvenz Geld aus dem Betrieb entnehmen
Wenn Sie kurz vor der Insolvenz dem Betrieb noch Geld entnehmen, dann
erkennt der Insolvenzverwalter bereits „aus der Ferne“, dass Sie die
Insolvenzmasse schmälern. Das entzogene Geld kann nicht mehr zur
Verwertung herangezogen werden.
Hier sollten Sie unbedingt strafrechtliche Aspekte beachten. Wer
Insolvenz beantragt und kurz zuvor noch Teile des Betriebsvermögens
entnimmt, um es für betriebsfremde Zwecke zu nutzen, der ist nicht
„nur“ insolvent, sondern wird unter Umständen zusätzlich auch noch
bestraft. Auch mit „Nichtwissen“ kann man sich bekanntlich nicht
herausreden. Auch hier gilt der Rechtsgrundsatz „Unwissenheit schützt
vor Strafe nicht!“.
Fehler Nr. 4:
Einem bestimmten Gläubiger nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Vorteile verschaffen
Sobald das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, sollten Sie sich
keinesfalls dazu hinreißen lassen, einem Ihrer Gläubiger einen Vorteil
zu verschaffen. Dies wäre gleichbedeutend mit dem Straftatbestand der
Gläubigerbevorzugung. Sie würden in diesem Fall nicht nur bestraft,
sondern auch Ihren Rechtsanspruch auf Restschuldbefreiung verwirken.
Sobald das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, gilt die Regel:
Ausschließlich der Insolvenzverwalter verwaltet und verteilt – nicht
mehr Sie! Erst wenn die Wohlverhaltensphase begonnen hat, können Sie
wieder - mit den Tipps aus dem Ratgeber - frei über Ihre finanziellen
Angelegenheiten entscheiden.
Lassen Sie sich auch von keinem Gläubiger „Angst einjagen“, denn sobald
Sie den Insolvenzantrag gestellt haben, stehen Sie unter dem Schutz des
Insolvenzverwalters. Bleiben Sie gelassen, insbesondere auch dann, wenn
Inkassounternehmen – die aus unserer Erfahrung dreistesten Gläubiger –
aggressiv auftreten.
Sollte jemand während Ihrer Insolvenz von Ihnen Geld oder
Wertgegenstände verlangen – wer auch immer dies sein mag –, so berufen
Sie sich ungerührt auf Ihre Insolvenz. Teilen Sie jedem, der ein
berechtigtes Interesse daran hat, das vom Insolvenzgericht übermittelte
Geschäftszeichen Ihrer Insolvenz mit.
Wenn ein Inkassounternehmen trotz Ihres Hinweises hartnäckig bleibt,
dann erstatten Sie bei der nächsten Polizeistation Strafanzeige. Ein
Inkassounternehmen kann übrigens seine Zulassung verlieren, wenn es
trotz Insolvenz versucht, bei Ihnen Geld einzutreiben.
Fehler Nr. 5:
Dem Insolvenzverwalter während der Wohlverhaltensphase die laufenden Einnahmen zur Kenntnis geben
Sie müssen Ihrem Insolvenzverwalter während der Wohlverhaltensphase
keinerlei Rechenschaft über Ihre laufenden Einnahmen aus
selbstständiger Tätigkeit ablegen. Wer das Gegenteil behauptet,
verbreitet ein gängiges Missverständnis weiter.
Sie müssen dem Insolvenzverwalter weder Ihre betriebswirtschaftliche
Auswertung noch Ihre Bilanz vorlegen. Das gilt unabhängig von der Höhe
Ihrer Einnahmen, also beispielsweise auch dann, wenn Sie 5.000 Euro,
10.000 Euro oder gar 50.000 Euro pro Monat einnehmen.
Manche Insolvenzverwalter ziehen dennoch Monat für Monat hohe
Abführungsbeträge ein, die sie anschließend unter Einbehalt ihres
Honorars an die Gläubiger nach Quote verteilen. Oder sie beharren
darauf, dass der insolvente Unternehmer ihnen seine Bilanz vorlegt.
Dagegen können Sie sich wappnen. Der Gesetzgeber sieht nämlich vor,
dass Sie trotz Insolvenz in kompletter „Eigenverwaltung“ über mehr als
80 Prozent Ihrer Einnahmen frei verfügen dürfen, ohne darüber
Rechenschaft ablegen zu müssen.
Verweisen Sie Ihren Verwalter auf die in unserem Ratgeber "Finanzielle
Freiheit trotz Unternehmensinsolvenz" ausführlich dargestellten
Rechtsgrundlagen und beziehen Sie sich mithilfe unserer komplett
ausformulierten, juristisch kugelsicher geschriebenen Musterbriefe auf
Ihr gesetzlich garantiertes Recht. Verwenden Sie bitte unbedingt die
vorgefertigten Musterbriefe.
WICHTIGER HINWEIS:
Verändern Sie bitte KEINESFALLS den Inhalt der Musterbriefe. Fügen Sie
lediglich Ihre persönlichen Daten ein und stellen Sie den Brief Ihrem
Insolvenzverwalter mit der Bitte um Stellungnahme zu. Die meisten
Insolvenzverwalter „knirschen zwar anfangs mit den Zähnen“, aber sie
werden sich keinesfalls über das Gesetz stellen, das heißt, sie werden
Ihrer angestrebten Eigenverwaltung zustimmen.
80% behalten statt 80% abführen
Wenn Sie unsere Ratschläge aus unserem Insolvenzratgeber umsetzen, dann
müssen Sie sich zukünftig nicht mehr mit einem Existenzminimum
zufriedengeben. Vielmehr werden Sie den Großteil Ihrer Einnahmen
rechtlich wasserdicht behalten dürfen! Auf diese Weise können Sie
endlich wieder frei durchatmen!
Die Rechtsgrundlage des in unserem Ratgeber beschriebenen Verfahrens
wurde übrigens von mehreren Fachanwälten auf Herz und Nieren geprüft
und ist unstrittig. Bereits über sechstausend Selbstständige haben die
rechtssicheren Tipps unseres Ratgebers "Finanzielle Freiheit trotz
Insolvenz" erfolgreich angewandt. Allen insolventen Unternehmerinnen
und Unternehmern, die unsere Empfehlungen beherzigt haben, durften mehr
als 80 Prozent ihrer Einnahmen legal behalten.
Wenn auch Sie schwerwiegende Fehler vermeiden und zukünftig mehr als 80
Prozent Ihrer Einnahmen legal behalten möchten, dann sollten Sie
unbedingt die rechtssicheren Tipps unseres Ratgebers „Finanzielle
Freiheit trotz Insolvenz“ befolgen.
Hier können Sie unseren Ratgeber und unsere juristisch kugelsicher
formulierten Musterbriefe für den Preis eines Abendessens zu zweit
bestellen und SOFORT Ihre finanzielle Freiheit zurückbekommen:
Ratgeber „Finanzielle Freiheit trotz Insolvenz“:
Webseite für das Buch
Amazon-Seite für das Ebook
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