Tricks, um Lohn/Gehalt pfändungssicherer
zu machen
Rund 2
Prozent aller Beschäftigten sind von Lohn- und Gehaltspfändungen
betroffen, pro
Jahr sind das rund 1,4 Millionen Pfändungen, davon über 300.000
regelmäßig.
Jeder
Arbeitgeber ist zur Lohnpfändung gesetzlich verpflichtet. Aber es gibt
durchaus
Möglichkeiten, Lohn bzw. Gehalt pfändungssicher zu machen.
Zunächst
die Regeln, die der Arbeitgeber einhalten muss:
- Der
Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, eine Lohnpfändung
durchzuführen,
sobald der Gläubiger ihm den gerichtlichen Pfändungsbeschluss hat
zukommen
lassen.
- Der
Arbeitgeber muss sich strikt an die Pfändungstabelle halten.
- Der
Arbeitgeber muss die jeweils aktuelle Pfändungstabelle anwenden (eine –
meist
alle zwei Jahre stattfindende – Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen ist
wie eine
kleine Lohnerhöhung, da dem Arbeitnehmer auch nach Abzug des
Pfändungsbetrages
netto etwas mehr verbleibt).
- Zieht
der Arbeitgeber dem Schuldner versehentlich zuviel ab, haftet er dem
Arbeitnehmer, also dem Schuldner, für die Differenz (den überzahlten
Betrag
kann der Arbeitnehmer vom Gläubiger zurückfordern oder mit der nächsten
Pfändung verrechnen).
Lohn-/Gehaltsumschichtungen
! TRICK Wer einen
Arbeitgeber hat, der flexibel ist, was die Gestaltung des
Arbeitsvertrages
betrifft (auch im Nachhinein), hat durchaus mehrere
Gestaltungsmöglichkeiten,
Teile des regulären Lohns bzw. Gehalts in Bereiche umzuschichten, die
nicht der
Pfändung unterliegen. Welche dies sind, sehen sich aus der Auflistung
im
Kapitel „Was nicht gepfändet werden darf“.
! TIPP Mit dieser
Argumentation können Sie einen Gläubiger vielleicht davon überzeugen,
bei Ihnen
keine Lohnpfändung durchzuführen oder sie wieder zu stoppen: Zwar ist
Kündigung wegen Pfändung im Allgemeinen nicht zulässig, aber
Arbeitgeber können
ja andere Entlassungsgründe vorschieben. Wenn Sie jedoch keine Arbeit
mehr
haben, bekommt der Gläubiger auch wahrscheinlich kein Geld mehr.
Deshalb wäre
es in beiderseitigem Interesse, eine neue Rückzahlungsvereinbarung zu
treffen.
Die Erfolgsaussichten sind übrigens sehr hoch.
Abtretung schlägt Pfändung
Der Unterschied zwischen
Lohnpfändung und Lohnabtretung: Von Lohnpfändung spricht man, wenn
ein Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
gefasst
hat und mit diesem in den Lohn eines Arbeitnehmers vollstreckt werden
soll.
Einem solchen Beschluss kann sich der Arbeitgeber nicht verweigern; er
ist
gesetzlich zur Durchführung verpflichtet.
Eine
Lohnabtretung kann sich jeder unterschreiben lassen, der einem anderen
Geld
leiht (Banken tun dies besonders regelmäßig). Kommt der Schuldner in
Verzug,
kann der Gläubiger die Abtretung beim Arbeitgeber direkt vorlegen, ohne
vorher
einen Gerichtsbeschluss zu erwirken. Zur Ausführung der Pfändung ist
der
Arbeitgeber aber nicht verpflichtet, wenn laut Arbeitsvertrag eine
Lohnabtretung ausgeschlossen ist.
Die
gesetzliche Pfändungstabelle trifft auch auf die Lohnabtretung zu.
Was
im
Gesetz für Lohnpfändung und Lohnabtretung gilt, trifft gleichermaßen
auch für
Gehaltspfändung und Gehaltsabtretung zu. Arbeiter erhalten Lohn,
Angestellte
Gehalt.
! TRICK Wer einer
vertrauenswürdigen Person Geld schuldet und zwecks
Absicherung des Darlehens eine Abtretungserklärung unterschreibt und
diese dem
Arbeitgeber vorgelegt wird, bevor andere Gläubiger ihrerseits den
Pfändungsbeschluss vorlegen, bewirkt damit, dass diese erst einmal so
lange in
die Röhre gucken, bis der erste Anspruch vollständig getilgt ist. Eine
Lohn-
oder Gehaltsabtretung hat immer Vorfahrt vor einer Lohn- oder
Gehaltspfändung, falls
das Datum der Abtretung älter ist als der Eingangsstempel des
Pfändungsbeschlusses beim Arbeitgeber.
Übrigens: Liegt bereits
eine erste Lohnabtretung beim
Arbeitgeber vor, kann auch diese auf Eis gelegt werden, wenn eine
zweite
Lohnabtretung eines anderen Gläubigers (Verwandte?) offengelegt wird,
die älteren
Datums ist.
Aber
Vorsicht:
Konstruierte, also gefälschte Abtretungen werden als
Vollstreckungsvereitelung
nach § 288 StGB verfolgt.
Zulässig ist es dagegen, wenn z.B. im Familienkreis
tatsächlich (also belegbar) früher einmal ein Darlehen geflossen ist
und dieses
nun per Abtretungserklärung gesichert wird. Solch eine verspätete
Abtretung ist
rechtens und sie ist sogar wirksam, wenn ihr Datum vor der absehbaren
(!)
Lohnpfändung liegt.
! TRICK Wie der Arbeitgeber
sicheren Pfändungsschutz herstellen kann
Wer keine
vertrauenswürdige Person hat oder nicht mit hineinziehen will, kann
auch ein
möglichst hohes und langfristiges Darlehen direkt bei seinem
Arbeitgeber
aufnehmen. Auch das ist gegenüber allen anderen Lohn- und
Gehaltspfändungen
vorrangig.
Ein Muster eines Abtretungsvertrages finden Sie im
Kapitel „Musterbriefe“.
! TRICK Schutz vor
Lohnabtretung durch Arbeitsvertrag-Klausel
Ein
Arbeitnehmer hat sich von jemand Geld geliehen (oder von einer Bank
einen
Verbraucherkredit erhalten). Zur Sicherheit hat sich der Gläubiger eine
Lohn-
bzw. Gehaltsabtretung unterschreiben lassen. Sieht nun der
Arbeitnehmer, also
der Schuldner, dass er in Zahlungsverzug gerät und muss er damit
rechnen, dass
der Gläubiger diese Abtretungserklärung seinem Arbeitgeber vorlegt
(Fachausdruck: „offenbart“), kann er mit seinem Chef vereinbaren, dass
ein Zusatz
zum Arbeitsvertrag gefertigt wird, der Lohn- bzw. Gehaltsabtretungen
generell
ausschließt.
Dies ist
nicht notwendig, wenn der Arbeitsvertrag bereits eine solche Klausel
enthält
(wie das in vielen Standard-Arbeitsverträgen der Fall ist).
Wichtig:
Die Klausel muss rechtzeitig wirksam werden, also bevor der
Gläubiger
die Abtretungserklärung vorlegt. Will der
Gläubiger doch eine Lohnpfändung vornehmen, muss er erst beim
Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
erwirken.
► Wichtig:
Ein
Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, seinem Gläubiger mitzuteilen, wer
sein
Arbeitgeber ist. Auch dem Gerichtsvollzieher gegenüber muss er das
nicht sagen.
Ganz anders
sieht die Sache aus, wenn der Gläubiger den Schuldner zwingt, die
Eidesstattliche Versicherung (bis 1999: Offenbarungseid) abzugeben: nun
muss er
diese Angaben machen. Schweigen kann mit Erzwingungshaft belegt werden.
Falsche
Angaben sind einem Meineid gleichwertig und werden strafrechtlich
verfolgt.
! TRICK Der Kündigungstrick
Es kommt
immer wieder vor, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsame Sache
machen, um
eine drohende Pfändung zu verhindern. Die zusätzliche Motivation des
Chefs ist,
dass er nicht sehr scharf ist auf die zusätzliche Arbeit, die eine
Pfändung
verursacht. Deshalb vereinbaren sie, dass der Arbeitnehmer
betriebsbedingt
gekündigt, aber bald darauf wieder eingestellt wird. Aber so einfach
liegt die
Sache nicht, wenn sie auch straffrei ist. Auf diese Idee ist der
Gesetzgeber
auch schon gekommen und hat deshalb in § 833 ZPO festgelegt, dass der
alte
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss weiterhin gültig ist, wenn der
Arbeitnehmer innerhalb von 9 Monaten nach der Kündigung wieder beim
gleichen
Arbeitgeber beschäftigt wird, egal in welcher Position. Nur wenn die
Unterbrechung mehr als neue Monate dauert, muss der Gläubiger einen
neuen
Gerichtsbeschluss beantragen.
Doch
allzu oft bekommt der Gläubiger das Manöver nicht bzw. nicht gleich mit
und der
Schuldner hat Zeit gewonnen – spätestens bis zur Eidesstattlichen
Versicherung.
Dann muss er nämlich wahrheitsgemäße Angaben machen.
! TRICK Der Unterbezahlungstrick
Wenn Arbeitnehmer und
Arbeitgeber ein gutes
Verhältnis haben, wird auch gern der Unterbezahlungs-Trick versucht.
Dabei wird
auf der Lohn- oder Gehaltsabrechnung ein geringerer Betrag ausgewiesen.
Die
Differenz wird schwarz und unversteuert ausgezahlt. Dieser Trick ist
rechtlich
sehr problematisch, da er nicht nur den Tatbestand der
Lohnverschleierung,
sondern auch den der Steuerhinterziehung erfüllt. Kann der Gläubiger
nachweisen, dass sein Schuldner unterbezahlt ist, haftet ihm der
Arbeitgeber
für die Differenz. Schwierigkeiten hat der Gläubiger, wenn die
Unterbezahlung
geringfügig und damit kaum auffällig ist.
! TRICK Der
Lohnsteuerklassen-Trick
Auch
findet
sich immer wieder der folgende Trick, der aber nur funktioniert, wenn
der
Schuldner einen Ehegatten hat, der selbst ebenfalls berufstätig ist.
Dann
wechselt nämlich der verschuldete Ehegatte in die Steuerklasse V, was
zur Folge
hat, dass wegen der höheren Steuerbelastung netto viel weniger Lohn
oder Gehalt
übrig bleibt. Somit kann auch weniger gepfändet werden, vielleicht
kommt man
sogar unter die Pfändungsfreigrenze. Die zuviel gezahlte Steuer wird
über
Lohnsteuer-Jahresausgleich bzw. Einkommensteuererklärung wieder
ausgeglichen.
Vor diesem Trick muss gewarnt werden. Erfolgt der Wechsel in
Steuerklasse V
willkürlich und vor allem nach der ersten Pfändung, kann der Gläubiger
per
Gerichtsbeschluss verlangen, dass der Schuldner nach Steuerklasse IV
veranlagt
wird.
Nur
wenn
der Steuerklassenwechsel rechtzeitig erfolgte und nicht willkürlich
war, weil
der Einkommenssituation entsprechend ist, kann es funktionieren.
Als
Alternative bietet sich folgendes Denkmodell: Beide Ehegatten sind
berufstätig,
der Schuldner hat Steuerklasse III, der andere V. Falls die Einkommen
in etwa
gleich sind, könnten beide in Klasse IV wechseln. Somit hätte der
verschuldete
Ehegatte höhere Lohnsteuerabzüge, also weniger pfändbaren
Einkommensanteil. Der
Ausgleich erfolgt wieder im folgenden Jahr über die Steuererklärung.
Die
Steuerrückerstattung könnte man durch Überweisung auf ein nicht von
Pfändung
bedrohtes Konto vereinnahmen.
! INFO Kündigungsschutz bei
Pfändung
Es
ist
nicht zulässig, dass einem Arbeitnehmer wegen einer Pfändung gekündigt
wird.
Natürlich bleibt dem Arbeitgeber noch die Möglichkeit, ganz normal nach
den
Bestimmungen des Arbeitsrechts zu kündigen. Aber dagegen ist eine
ansonsten
tadellose Arbeitsleistung der beste Kündigungsschutz.
Ausnahme:
Der Schuldner hat eine sensible Position inne. Dies kann z.B. der
Posten eines
Kassierers / einer Kassiererin sein. Oder eines Prokuristen. Kann, muss
aber
nicht zur Kündigung führen. Es empfiehlt sich, den Arbeitgeber offen
und vor
allem rechtzeitig auf das anstehende Problem anzusprechen.
Falls
der
durch die Pfändung entstehende Arbeitsmehraufwand ein Problem
darstellen
sollte, kann der Arbeitnehmer im Interesse eines weiterhin guten
Arbeitsverhältnisses anbieten, sich an den Kosten zu beteiligen oder
sie zu
erstatten. Das kann eine Pauschalsumme sein oder ein Prozentsatz der
Pfandsumme
(z.B. 1-2%).
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