Pfändungsschutz für Hinterbliebene von Selbstständigen und Freiberuflern
Oftmals ist es doch so, dass der Ehepartner - in der Regel die Ehefrau - im Betrieb des selbstständigen mitarbeitet.
Und häufig wird für die Ehefrau keine Lebensversicherung abgeschlossen,
sondern sie wird in den Vertrag des Ehemannes mit einbezogen bzw. als
Hinterbliebene begünstigt.
Nach altem Recht war im Falle von Einzel- und Gesamtvollstreckung bzw. Insolvenz damit auch ihre Altersvorsorge verloren.
Auch dieser Missstand ist nun beseitigt und es gilt der Grundsatz,
dass, wer im Familienunternehmen mitarbeitet oder mitgearbeitet hat,
auch im alter finanziell abgesichert bleibt, indem Rentenansprüche von
Hinterbliebenen nicht gepfändet werden können.
Hinterbliebene können auch Kinder, Adopltiv- und Pflegekinder sein,
eingetragene Lebenspartner dagegen bisher noch nicht (im Gegensatz zur
gesetzlichen Rentenversicherung! Deshalb ist im Laufe der nächsten
Jahre mit einer höchstrichterlichen Gleichstellung zu rechnen.)
TIPP
Seit Inkrafttreten des Gesetzes dürfen auch laufende Altersrenten nur
noch gemäß §851c Abs. 1 ZPO gepfändet werden, was der Pfändungstabelle
für Arbeitseinkommen nach §850c ZPO entspricht, siehe Tabelle des Bundesjustizministeriums auf Seite
Diese Pfändungsfreigrenzen gelten nun also auch für die Altersrenten von Selbstständigen.
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