Mietvertrag mit Angehörigen bringt Steuervorteile
Mietverträge mit Angehörigen können interessante Steuervorteile bei der Einkommensteuer bringen.
Angehörige sind:
- Ehepartner
- Lebenspartner
- Kinder
- andere Familienangehörige
Sie sind grundsätzlich legal, die Frage ist nur, ob man die Anerkennung durch das Finanzamt bekommt.
Das Kriterium für die Anerkennung durch das Finanzamt lautet: Fremdvergleich.
Unter Fremdvergleich versteht der Fiskus die Frage, ob solch ein
vorliegender Mietvertrag auch in der gleichen Art und Weise zwischen
zwei fremden Vertragspartnern geschlossen werden würde.
Die Anerkennung erfolgt, wenn
- die Miete tatsächlich gezahlt wird (Kontennachweis) und
- die Miete mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Miete beträgt. Maßgebend ist der Mietspiegel einer Kommune.
Siehe auch den Rechtstipp von Rechtsanwalt Dr. Frank Rozanski auf anwalt.de.
Fahrzeug-Mietvertrag unter Angehörigen
Das Finanzamt kann
Ihnen keine Vorschriften machen, welches Fahrzeug Sie für Ihre
Geschäftsfahrten
benutzen müssen. Das bedeutet, Sie können auch das Auto der Ehefrau
oder Ihres
Sohnes bzw. Ihrer Tochter nehmen. Das ist auch dann zulässig, wenn Sie
selber
einen Geschäftswagen haben!
Warum sollte das
vorteilhaft sein?
Nun, Sie treffen mit
Ehefrau, Kind oder sonst einem Verwandten eine schriftliche
Vereinbarung, dass
Sie 0,50 Euro für jeden gefahrenen Kilometer bezahlen. Der Nachweis
(auch für
das Finanzamt) wird durch ein penibel geführtes Fahrtenbuch erbracht.
Sind in einem
Kalenderjahr beispielweise 1.000 Kilometer zusammengekommen, zahlen Sie
wie
vereinbart 500 Euro Nutzungsgebühr. Diese können Sie als
Betriebsausgabe voll
absetzen.
Auf der anderen Seite muss nun
zwar der Nutznießer
diesen Betrag versteuern (Einnahmen aus der
Vermietung
beweglicher Gegenstände, § 22 Nr. 3 EStG), kann aber auch eine
Werbungskostenpauschale von 0,30 Euro je Kilometer geltend machen.
Ergo
verbleiben nur noch Einkünfte in Höhe von 200 Euro. Diese liegen
aber unter der im obigen Paragrafen
genannten Freigrenze von 256 Euro.
Das heißt:
Ihr (Enkel-)Kind muss nichts
versteuern und das Taschengeld wurde (teilweise) durch das Finanzamt
finanziert!
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