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Mietvertrag mit Angehörigen bringt Steuervorteile

Mietverträge mit Angehörigen können interessante Steuervorteile bei der Einkommensteuer bringen.

Angehörige sind:
  • Ehepartner
  • Lebenspartner
  • Kinder
  • andere Familienangehörige
Sie sind grundsätzlich legal, die Frage ist nur, ob man die Anerkennung durch das Finanzamt bekommt.

Das Kriterium für die Anerkennung durch das Finanzamt lautet: Fremdvergleich.

Unter Fremdvergleich versteht der Fiskus die Frage, ob solch ein vorliegender Mietvertrag auch in der gleichen Art und Weise zwischen zwei fremden Vertragspartnern geschlossen werden würde.

Die Anerkennung erfolgt, wenn
  1. die Miete tatsächlich gezahlt wird (Kontennachweis) und
  2. die Miete mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Miete beträgt. Maßgebend ist der Mietspiegel einer Kommune.
Siehe auch den Rechtstipp von Rechtsanwalt Dr. Frank Rozanski auf anwalt.de.


Fahrzeug-Mietvertrag unter Angehörigen

Das Finanzamt kann Ihnen keine Vorschriften machen, welches Fahrzeug Sie für Ihre Geschäftsfahrten benutzen müssen. Das bedeutet, Sie können auch das Auto der Ehefrau oder Ihres Sohnes bzw. Ihrer Tochter nehmen. Das ist auch dann zulässig, wenn Sie selber einen Geschäftswagen haben!

Warum sollte das vorteilhaft sein?

Nun, Sie treffen mit Ehefrau, Kind oder sonst einem Verwandten eine schriftliche Vereinbarung, dass Sie 0,50 Euro für jeden gefahrenen Kilometer bezahlen. Der Nachweis (auch für das Finanzamt) wird durch ein penibel geführtes Fahrtenbuch erbracht.

Sind in einem Kalenderjahr beispielweise 1.000 Kilometer zusammengekommen, zahlen Sie wie vereinbart 500 Euro Nutzungsgebühr. Diese können Sie als Betriebsausgabe voll absetzen.

Auf der anderen Seite muss nun zwar der Nutznießer diesen Betrag versteuern (Einnahmen aus der Vermietung beweglicher Gegenstände, § 22 Nr. 3 EStG), kann aber auch eine Werbungskostenpauschale von 0,30 Euro je Kilometer geltend machen.

Ergo verbleiben nur noch Einkünfte in
H
öhe von 200 Euro. Diese liegen aber unter der im obigen Paragrafen genannten Freigrenze von 256 Euro.
Das heißt:
Ihr (Enkel-)Kind muss nichts versteuern und das Taschengeld wurde (teilweise) durch das Finanzamt
finanziert!



Ende der Leseprobe aus dem Gratis-Newsletter JEDEN TAG REICHER
© Copyright: Roland Benn / BIG BENN BOOKS

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