Unglaublich, was sich eine hessische Berufsgenossenschaft geleistet hat
Unglaublich, was sich eine hessische Berufsgenossenschaft geleistet hat
oder: Ja, wo kommen wir denn hin, wenn einfach jeder einen
Landschaftsgarten anlegt?...
Im hessischen Regionalfernsehen wurde in der Sendung „Hessens schönste
Gärten“ der Stolz eines Hobbygärtners vorgestellt, ein wunderschöner
7.700 qm großer privater Ziergarten, ein grünes Paradies.
Unglücklicherweise sah den Beitrag auch ein Mitarbeiter der
gesetzlichen Unfallversicherung – mit dem Ergebnis, dass der
Hobbygärtner völlig überraschend vor Gericht gezerrt wurde.
Die Berufsgenossenschaft ist nämlich der Meinung, dass Ziergärten, auch
wenn sie privat sind, als „Unternehmen im Sinne der gesetzlichen
Unfallversicherung“ zu betrachten sind, falls sie größer als 2.500
Quadratmeter sind.
Das hätte zur Folge, dass dafür Unfallversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen. Der Gartenbesitzer weigerte sich.
Das Sozialgericht in Marburg hatte den Streitfall zu entscheiden – und
tat es zu Gunsten der – raten Sie mal – Berufsgenossenschaft!
Fortsetzung folgt, denn das beklagte Ehepaar hat Berufung eingelegt.
Tja, auch Beamte können kreativ sein – zumindest, wenn es um zusätzliche Steuern, Gebühren oder Beiträge geht…
Weitere dreiste Urteile: https://www.jeden-tag-reicher.eu/erstaunliche-urteile.html
Eine BU-Versicherung,
also eine Berufsunfähigkeitsversicherung, ist eine sinnvolle und
wichtige Versicherung, eigentlich sogar ein Muss angesichts der seit
vielen Jahren zunehmenden Fälle von Berufsunfähigkeit.
Aber achten Sie beim Abschluss eines Vertrages darauf, dass in den
Versicherungsbedingungen keine sog. abstrakte Verweisungsklausel
enthalten ist!
Diese ärgerliche Klausel erlaubt es nämlich dem Versicherer, dass er
sich ganz leicht seiner Zahlungsverpflichtung entziehen kann.
Dazu muss er nur einen sog. Verweisungsberuf definieren, den der
Versicherte stattdessen ausüben könnte und schon kann er sich vor der
BU-Rente drücken!
Also: Darauf achten, dass die Police keine abstrakte Verweisung enthält.
Bei einer sog. konkreten Verweisung kann die Versicherung die
Rentenzahlung nur dann verweigern, wenn der Versicherte den
Verweisungsberuf bereits konkret ausgeübt hätte.
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