Über Erbschleicher
Erbverträge können
nicht
einseitig widerrufen werden. Also, so war jüngst zu lesen, „Vorsicht
beim Abschluss von Erbverträgen“. Zu Recht wird darauf hingewiesen,
dass je früher Erbverträge abgeschlossen werden, desto höher die
Wahrscheinlichkeit ist, dass sie nicht zu gewünschten Ergebnissen
führen.
Wir wollen allerdings noch einen draufsetzen: Denn eigentlich gibt es
ohnehin - aus Erblassersicht! - so gut wie keinen vernünftigen Grund,
testamentarische Anordnungen über einen notariellen Erbvertrag ein für
alle Mal verbindlich festzuzurren. Testamente sind Momentaufnahmen –
verbindliche Festlegungen für die Zukunft sind da meist völlig
kontraproduktiv!
Potentielle Erben
wie Kinder
können das später natürlich durchaus mal anders sehen: Wenn aufgrund
eines neuen Testaments auf einmal die polnische Haushälterin erbt und
die Kinder sich mit dem Pflichtteil begnügen müssen, ist – zu Recht
oder auch nicht – die Empörung groß. Doch solche Testamente sind
grundsätzlich, sofern formal korrekt, wirksam. In aller Regel beißen
sich die ausgebooteten Erben die Zähne daran aus, wenn sie im
Nachhinein solche Testamente wegen mangelnder Testierfähigkeit
auszuhebeln versuchen. „Tütteligkeit“, Einfluss starker Medikamente,
schwere Krankheiten etc. bedeuten noch lange nicht, dass damit die
Testierfähigkeit entfällt.
Wenn Pflegekräfte
erben,
kann das im Einzelfall natürlich schon einen faden Beigeschmack haben.
Erbschleicher lassen grüssen. Das hat auch der Gesetzgeber erkannt. Die
Regelungen sind allerdings recht lückenhaft: Ambulante Pflegekräfte,
erst recht privat organisierte „Helfer“, unterliegen keinerlei
Restriktionen. Diese können/dürfen problemlos erben, wie anrüchig das
auch immer im Einzelfall sein mag.
Anders sieht es aus, wenn der Erblasser zuletzt im Alten- oder
Pflegeheim gewohnt hat und von ihm das Heim und/oder dort angestelltes
Personal zu Erben bestimmt wurden. In solchen Fällen greift in
Deutschland das Heimgesetz, wonach weder die stationären Pfleger,
Heimträger oder Heimleitung testamentarisch bedacht werden dürfen.
Testamente, die hiergegen verstoßen, sind unwirksam.
Aber – wo ein Wille,
da ist auch ein Weg:
Die Verbote des Heimgesetzes laufen ins Leere, wenn die Begünstigten
von solchen letztwilligen Verfügungen zu Lebzeiten des Erblassers keine
Kenntnis erhalten haben. Und damit sind natürlich
Erbrechtsstreitigkeiten vorprogrammiert, ob z.B. das
Pflegeheim/Heimleiter zu Lebzeiten wirklich nichts gewusst hat, denn in
der Praxis dürfte es eher die Ausnahme darstellen, dass dieses still
und heimlich erfolgte – will doch der Erblasser mit solchen Zuwendungen
meist eine gewisse Vorzugsbehandlung noch zu Lebzeiten erreichen.
Und natürlich sind Erbschleicher auch erfinderisch:
Oft lassen diese sich dann über Dritte, z.B. Kinder des Heimleiters
und/oder Ehefrau von Heimmitarbeitern, testamentarisch „beschenken“.
Doch insoweit hilft dann die Rechtsprechung: Solche Umwege verstoßen
ebenfalls gegen die Verbote des Heimgesetzes.
Die Heimgesetze
bieten allerdings
in vielen anderen Fällen keinen Schutz gegen Erbschleicherei, so z.B.
bei bedachten Pflegekräften in Tageseinrichtungen, allgemeinen
Krankenhäusern, Pflegeheimen außerhalb Deutschlands oder bei
gerichtlich eingesetzten Betreuern.
Wem hier „Böses“ schwant, der sollte rechtzeitig mit dem Erblasser –
ausnahmsweise! – einen verbindlichen Erbvertrag abschließen, wenn denn
der Erblasser dieses für richtig befindet und mitmacht! Denn (siehe
zuvor) für jeden Erblasser gilt: Potentielle Erben, die hartnäckig auf
einen (frühen) Erbvertrag bestehen, sind eigentlich auch schon wieder
potentielle Erbschleicher. © jur. Muc 2016, erschienen in
Geldbrief
Hilfe im Erbfall und bei Erbstreitigkeiten
- Erblotse: Schritt für Schritt Hilfe im individuellen Erfall
- Erbteilung: Kostenlose Prüfung, Erbanteil zu verkaufen, Erbengemeinschaft aufzulösen etc. Honorar auf Erfolgsbasis.
- Deutsches Erbzentrum: Kostenlose Prüfung, Hilfe Erbanteil zu verkaufen etc. Honorar auf Erfolgsbasis (3,9%).
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