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Über Erbschleicher

Erbverträge können nicht
einseitig widerrufen werden. Also, so war jüngst zu lesen, „Vorsicht beim Abschluss von Erbverträgen“. Zu Recht wird darauf hingewiesen, dass je früher Erbverträge abgeschlossen werden, desto höher die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie nicht zu gewünschten Ergebnissen führen.

Wir wollen allerdings noch einen draufsetzen: Denn eigentlich gibt es ohnehin - aus Erblassersicht! - so gut wie keinen vernünftigen Grund, testamentarische Anordnungen über einen notariellen Erbvertrag ein für alle Mal verbindlich festzuzurren. Testamente sind Momentaufnahmen – verbindliche Festlegungen für die Zukunft sind da meist völlig kontraproduktiv!

Potentielle Erben wie Kinder
können das später natürlich durchaus mal anders sehen: Wenn aufgrund eines neuen Testaments auf einmal die polnische Haushälterin erbt und die Kinder sich mit dem Pflichtteil begnügen müssen, ist – zu Recht oder auch nicht – die Empörung groß. Doch solche Testamente sind grundsätzlich, sofern formal korrekt, wirksam. In aller Regel beißen sich die ausgebooteten Erben die Zähne daran aus, wenn sie im Nachhinein solche Testamente wegen mangelnder Testierfähigkeit auszuhebeln versuchen. „Tütteligkeit“, Einfluss starker Medikamente, schwere Krankheiten etc. bedeuten noch lange nicht, dass damit die Testierfähigkeit entfällt.


Wenn Pflegekräfte erben,
kann das im Einzelfall natürlich schon einen faden Beigeschmack haben. Erbschleicher lassen grüssen. Das hat auch der Gesetzgeber erkannt. Die Regelungen sind allerdings recht lückenhaft: Ambulante Pflegekräfte, erst recht privat organisierte „Helfer“, unterliegen keinerlei Restriktionen. Diese können/dürfen problemlos erben, wie anrüchig das auch immer im Einzelfall sein mag.

Anders sieht es aus, wenn der Erblasser zuletzt im Alten- oder Pflegeheim gewohnt hat und von ihm das Heim und/oder dort angestelltes Personal zu Erben bestimmt wurden. In solchen Fällen greift in Deutschland das Heimgesetz, wonach weder die stationären Pfleger, Heimträger oder Heimleitung testamentarisch bedacht werden dürfen. Testamente, die hiergegen verstoßen, sind unwirksam.


Aber – wo ein Wille, da ist auch ein Weg:
Die Verbote des Heimgesetzes laufen ins Leere, wenn die Begünstigten von solchen letztwilligen Verfügungen zu Lebzeiten des Erblassers keine Kenntnis erhalten haben. Und damit sind natürlich Erbrechtsstreitigkeiten vorprogrammiert, ob z.B. das Pflegeheim/Heimleiter zu Lebzeiten wirklich nichts gewusst hat, denn in der Praxis dürfte es eher die Ausnahme darstellen, dass dieses still und heimlich erfolgte – will doch der Erblasser mit solchen Zuwendungen meist eine gewisse Vorzugsbehandlung noch zu Lebzeiten erreichen.
Und natürlich sind Erbschleicher auch erfinderisch:

Oft lassen diese sich dann über Dritte, z.B. Kinder des Heimleiters und/oder Ehefrau von Heimmitarbeitern, testamentarisch „beschenken“. Doch insoweit hilft dann die Rechtsprechung: Solche Umwege verstoßen ebenfalls gegen die Verbote des Heimgesetzes.


Die Heimgesetze bieten allerdings
in vielen anderen Fällen keinen Schutz gegen Erbschleicherei, so z.B. bei bedachten Pflegekräften in Tageseinrichtungen, allgemeinen Krankenhäusern, Pflegeheimen außerhalb Deutschlands oder bei gerichtlich eingesetzten Betreuern.

Wem hier „Böses“ schwant, der sollte rechtzeitig mit dem Erblasser – ausnahmsweise! – einen verbindlichen Erbvertrag abschließen, wenn denn der Erblasser dieses für richtig befindet und mitmacht! Denn (siehe zuvor) für jeden Erblasser gilt: Potentielle Erben, die hartnäckig auf einen (frühen) Erbvertrag bestehen, sind eigentlich auch schon wieder potentielle Erbschleicher. © jur. Muc 2016, erschienen in
Geldbrief

Hilfe im Erbfall und bei Erbstreitigkeiten
  • Erblotse: Schritt für Schritt Hilfe im individuellen Erfall
  • Erbteilung: Kostenlose Prüfung, Erbanteil zu verkaufen, Erbengemeinschaft aufzulösen etc. Honorar auf Erfolgsbasis.
  • Deutsches Erbzentrum: Kostenlose Prüfung, Hilfe Erbanteil zu verkaufen etc. Honorar auf Erfolgsbasis (3,9%).



Ende der Leseprobe aus dem Gratis-Newsletter JEDEN TAG REICHER
© Copyright: Roland Benn / BIG BENN BOOKS

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