Schlampige Testamente
Haben Sie schon Ihr
Testament gemacht? – so seit Jahren die stereotype Fragestellung in den
Berichten über „Testamentsfallen“ usw. in den einschlägigen Medien.
Aber oft greift diese Fragestellung zu kurz. Denn genau damit wird oft
pauschal suggeriert, dass eben alles gut ist – Hauptsache, man hat sein
Testament gemacht: Und genau das ist trügerisch. Um es einmal provokant
zu formulieren: Es sind nur allzu oft die geschriebenen Testamente,
nämlich schlampig verfasste Testamente, die zu mehr
Erbschaftsstreitigkeiten führen als keine Testamente.
Fehlendes Testament
Natürlich ist das fehlende/unterlassene Testament noch immer die
klassische Fehlerquelle, wenn vermieden werden soll, dass Nachlässe in
völlig falsche Hände geraten (klassischer Fall: Single ohne Kinder).
Dabei darf aber nicht vergessen werden, dass in den meisten Fällen
(z.B. intakte Familie mit zwei Kindern) ein fehlendes Testament keinen
Super-GAU auslöst. Es greifen – „hilfsweise“ – dann eben die
gesetzlichen Regelungen.
Und die stehen – vom Grundsatz her – für einen angemessenen
Interessenausgleich, mit denen alle Beteiligten notfalls leben können.
Schlampig verfasste Testamente
Schlampig verfasste Testamente können daher das größere Problem sein.
Angeblich sollen fast 90% aller Testamente (wer und wie auch immer
solche Zahlen korrekt ermittelt haben will, aber vom Trend her dürfte
es stimmen) unwirksam oder unbrauchbar sein. Erbrechtler können
jedenfalls bestätigen, dass insbesondere von Laien – aber nicht nur! –
formulierte Testamente fast immer widersprüchlich und/oder unklar,
unwirksam oder unbrauchbar sind – zumindest nur ganz selten in alle
Richtungen wohlüberlegt zu Ende gedacht sind.
Laienhaft formulierte Testamente
Bei von Laien formulierten Testamenten sind es oft die wenig präzisen
Formulierungen, die dann später – was hat er/sie damit „letztlich“
gemeint? – die Erben zur Verzweiflung bringen. Insbesondere geht es mit
Begriffen wie Vorerbe, Vollerbe, Nacherbe, Ersatzerbe oft kunterbunt
durcheinander –, zusätzlich verbunden mit falschen Vorstellungen über
eben diese Begriffe.
Falsche steuerliche Überlegungen
Ein klassischer Fehler sind oft (falsche) steuerliche Überlegungen:
Viel zu oft wird steuerlichen Überlegungen zu große Priorität
eingeräumt. Auf der Strecke bleibt dann, was erbrechtlich „eigentlich“
gewollt ist. Den ersten Schritt unter die Devise zu stellen, den Fiskus
möglichst leer ausgehen zu lassen, führt erbrechtlich – und darum
geht’s doch – zu oft völlig missratenen Gestaltungen (hierzu zählen
auch ausländische Trusts und Stiftungen!).
Testamente sind „Momentaufnahmen“
Nichts ist für die Ewigkeit. Das, was ursprünglich einmal für richtig
und sinnvoll angesehen wurde, kann über Nacht zur Makulatur werden –
aus verschiedenen Gründen (u.a. wird nicht immer – aber meist wird das
zugrunde gelegt – in der „historisch korrekten“ Reihenfolge gestorben).
Testamente gehören daher regelmäßig auf den Prüfstand, damit diese
„nachjustiert“ werden können.
Notarielle Testamente
Ein Problem (in frühen Jahren verfasster) notarieller Testamente ist,
dass hier noch weniger als ohnehin die Bereitschaft besteht, diese
Testamente (siehe zuvor: Momentaufnahme) ständig zu überprüfen und ggf.
nachzujustieren (Gang zum Notar/Kosten). Ein Problem notarieller
Testamente (sorry, ich weiß, wovon ich spreche) ist auch, dass hier die
unverzichtbare ausführliche Beratung (also genau zu erfragen, warum und
wieso was wirklich gewollt ist, und das muss dann notfalls noch
mehrfach hinterfragt werden) im (formalen) Notariatsgeschäft manchmal,
ja manchmal, ein bisschen zu kurz kommt.
Unauffindbare Testamente
Ein Testament, das nicht gefunden wird, ist auch nicht besser als kein
Testament. Warum werden Testamente – und zwar gar nicht so selten! –
nicht gefunden? Versteckt, verlegt, in einem ausländischen Banksafe,
das keiner kennt usw. Aber vor allem: Es wird gefunden, aber von den
„Falschen“. Zum Beispiel von gesetzlichen Erben, die schnell erkennen,
dass in ihrem Fall die gesetzliche Erbregelung günstiger ist – also
schnell weg mit dem Testament! Daher: Ein Testament immer in amtliche
Verwahrung geben.
Unwirksame Testamente
Unwirksame Testamente sind ebenfalls nicht besser als kein Testament.
Und unwirksame Testamente sind keineswegs selten, aus formalen oder
auch inhaltlichen Gründen. Der klassische Fehler: Es wird zur
Schreibmaschine gegriffen und dann nur unterschrieben.
Nochmals: Private Testamente müssen eigenhändig unterschrieben UND
eigenhändig geschrieben sein. Die Unterschrift muss Abschlussfunktion
haben: Weitere Zusätze, die nicht unterschrieben sind, gefährden die
Wirksamkeit des gesamten Testaments.
Sittenwidrige Testamente
Sittenwidrige Testamente sind unwirksam. Beispielsweise wenn
Erbeinsetzungen an Bedingungen wie Religionswechsel oder Auflagen für
eine künftige Ehe/Scheidung geknüpft werden (kommt in der Praxis immer
wieder vor!).
Zweifelhafte Testierfähigkeit
Vorsicht, wenn die Testierfähigkeit zweifelhaft sein könnte. Also immer
dann, wenn krankheitsbedingt / altersbedingt die Gefahr besteht, dass
ausgeschlossene (gesetzliche) Erben später das Testament anfechten, da
der (demente?) Erblasser das angeblich gar nicht so gewollt habe. In
solchen Fällen (also insbesondere im hohen Alter) sind ausnahmslos
notariell beurkundete Testamente (ggf. nach vorheriger medizinischer
Begutachtung) eigenhändigen Testamenten vorzuziehen. Wenn später der
Notar als Zeuge bestätigt, sich von der Testierfähigkeit bei
Beurkundung überzeugt zu haben, haben Testamentsanfechter so gut wie
keine Chance!
Die Vollmachtsfalle
Insbesondere bei ausländischen Bankkonten wird fälschlicherweise davon
ausgegangen, dass mit einer dort hinterlegten Bankvollmacht der
Bevollmächtigte (ggf. an der Erbfolge vorbei) über das Auslandskonto
frei verfügen könne. Kann er natürlich nicht. Sobald z.B. eine
schweizerische Bank erfährt, dass der Kontoinhaber verstorben ist, wird
erst mal das Konto gesperrt. Zumindest größere Auszahlungen erfolgen
dann nur – auch wenn das vorher tausendmal anders kommuniziert wurde –
an den/die Person/en, die mittels ERBSCHEIN als Erbe(n) legitimiert
sind.
Hintergrund: Nur so kann die Bank vermeiden, möglicherweise zweimal
zahlen zu müssen: An den nur formal legitimierten Bevollmächtigten und
dann später noch an die berechtigten Erben.
Fehlende Ersatzerben
Ein häufiger Fehler bei privaten Testamenten ist, dass Regelungen für
Ersatzerben fehlen. Insbesondere bei Unglücksfällen (gemeinsamer
Autounfall, zuerst stirbt der Ehegatte, kurz darauf die Ehefrau, oder
umgekehrt!), kann mangels Ersatzerbschaftsregelungen das ganze Vermögen
in eine völlig ungewollte Richtung fließen.
Fazit
Schauen Sie sich nochmals ganz genau Ihr(e) Testament(e) an. Ist
wirklich alles, ALLES, richtig bedacht und so geregelt, wie Sie das
wirklich wollen?
©
jur. Muc, Geldbrief Verlagsanstalt

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