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Schlampige Testamente

Haben Sie schon Ihr Testament gemacht? – so seit Jahren die stereotype Fragestellung in den Berichten über „Testamentsfallen“ usw. in den einschlägigen Medien. Aber oft greift diese Fragestellung zu kurz. Denn genau damit wird oft pauschal suggeriert, dass eben alles gut ist – Hauptsache, man hat sein Testament gemacht: Und genau das ist trügerisch. Um es einmal provokant zu formulieren: Es sind nur allzu oft die geschriebenen Testamente, nämlich schlampig verfasste Testamente, die zu mehr Erbschaftsstreitigkeiten führen als keine Testamente.

Fehlendes Testament
Natürlich ist das fehlende/unterlassene Testament noch immer die klassische Fehlerquelle, wenn vermieden werden soll, dass Nachlässe in völlig falsche Hände geraten (klassischer Fall: Single ohne Kinder). Dabei darf aber nicht vergessen werden, dass in den meisten Fällen (z.B. intakte Familie mit zwei Kindern) ein fehlendes Testament keinen Super-GAU auslöst. Es greifen – „hilfsweise“ – dann eben die gesetzlichen Regelungen.
Und die stehen – vom Grundsatz her – für einen angemessenen Interessenausgleich, mit denen alle Beteiligten notfalls leben können.

Schlampig verfasste Testamente
Schlampig verfasste Testamente können daher das größere Problem sein. Angeblich sollen fast 90% aller Testamente (wer und wie auch immer solche Zahlen korrekt ermittelt haben will, aber vom Trend her dürfte es stimmen) unwirksam oder unbrauchbar sein. Erbrechtler können jedenfalls bestätigen, dass insbesondere von Laien – aber nicht nur! – formulierte Testamente fast immer widersprüchlich und/oder unklar, unwirksam oder unbrauchbar sind – zumindest nur ganz selten in alle Richtungen wohlüberlegt zu Ende gedacht sind.
Laienhaft formulierte Testamente
Bei von Laien formulierten Testamenten sind es oft die wenig präzisen Formulierungen, die dann später – was hat er/sie damit „letztlich“ gemeint? – die Erben zur Verzweiflung bringen. Insbesondere geht es mit Begriffen wie Vorerbe, Vollerbe, Nacherbe, Ersatzerbe oft kunterbunt durcheinander –, zusätzlich verbunden mit falschen Vorstellungen über eben diese Begriffe.

Falsche steuerliche Überlegungen
Ein klassischer Fehler sind oft (falsche) steuerliche Überlegungen: Viel zu oft wird steuerlichen Überlegungen zu große Priorität eingeräumt. Auf der Strecke bleibt dann, was erbrechtlich „eigentlich“ gewollt ist. Den ersten Schritt unter die Devise zu stellen, den Fiskus möglichst leer ausgehen zu lassen, führt erbrechtlich – und darum geht’s doch – zu oft völlig missratenen Gestaltungen (hierzu zählen auch ausländische Trusts und Stiftungen!).

Testamente sind „Momentaufnahmen“
Nichts ist für die Ewigkeit. Das, was ursprünglich einmal für richtig und sinnvoll angesehen wurde, kann über Nacht zur Makulatur werden – aus verschiedenen Gründen (u.a. wird nicht immer – aber meist wird das zugrunde gelegt – in der „historisch korrekten“ Reihenfolge gestorben). Testamente gehören daher regelmäßig auf den Prüfstand, damit diese „nachjustiert“ werden können.

Notarielle Testamente
Ein Problem (in frühen Jahren verfasster) notarieller Testamente ist, dass hier noch weniger als ohnehin die Bereitschaft besteht, diese Testamente (siehe zuvor: Momentaufnahme) ständig zu überprüfen und ggf. nachzujustieren (Gang zum Notar/Kosten). Ein Problem notarieller Testamente (sorry, ich weiß, wovon ich spreche) ist auch, dass hier die unverzichtbare ausführliche Beratung (also genau zu erfragen, warum und wieso was wirklich gewollt ist, und das muss dann notfalls noch mehrfach hinterfragt werden) im (formalen) Notariatsgeschäft manchmal, ja manchmal, ein bisschen zu kurz kommt.

Unauffindbare Testamente
Ein Testament, das nicht gefunden wird, ist auch nicht besser als kein Testament. Warum werden Testamente – und zwar gar nicht so selten! – nicht gefunden? Versteckt, verlegt, in einem ausländischen Banksafe, das keiner kennt usw. Aber vor allem: Es wird gefunden, aber von den „Falschen“. Zum Beispiel von gesetzlichen Erben, die schnell erkennen, dass in ihrem Fall die gesetzliche Erbregelung günstiger ist – also schnell weg mit dem Testament! Daher: Ein Testament immer in amtliche Verwahrung geben.

Unwirksame Testamente
Unwirksame Testamente sind ebenfalls nicht besser als kein Testament. Und unwirksame Testamente sind keineswegs selten, aus formalen oder auch inhaltlichen Gründen. Der klassische Fehler: Es wird zur Schreibmaschine gegriffen und dann nur unterschrieben.
Nochmals: Private Testamente müssen eigenhändig unterschrieben UND eigenhändig geschrieben sein. Die Unterschrift muss Abschlussfunktion haben: Weitere Zusätze, die nicht unterschrieben sind, gefährden die Wirksamkeit des gesamten Testaments.

Sittenwidrige Testamente
Sittenwidrige Testamente sind unwirksam. Beispielsweise wenn Erbeinsetzungen an Bedingungen wie Religionswechsel oder Auflagen für eine künftige Ehe/Scheidung geknüpft werden (kommt in der Praxis immer wieder vor!).

Zweifelhafte Testierfähigkeit
Vorsicht, wenn die Testierfähigkeit zweifelhaft sein könnte. Also immer dann, wenn krankheitsbedingt / altersbedingt die Gefahr besteht, dass ausgeschlossene (gesetzliche) Erben später das Testament anfechten, da der (demente?) Erblasser das angeblich gar nicht so gewollt habe. In solchen Fällen (also insbesondere im hohen Alter) sind ausnahmslos notariell beurkundete Testamente (ggf. nach vorheriger medizinischer Begutachtung) eigenhändigen Testamenten vorzuziehen. Wenn später der Notar als Zeuge bestätigt, sich von der Testierfähigkeit bei Beurkundung überzeugt zu haben, haben Testamentsanfechter so gut wie keine Chance!

Die Vollmachtsfalle
Insbesondere bei ausländischen Bankkonten wird fälschlicherweise davon ausgegangen, dass mit einer dort hinterlegten Bankvollmacht der Bevollmächtigte (ggf. an der Erbfolge vorbei) über das Auslandskonto frei verfügen könne. Kann er natürlich nicht. Sobald z.B. eine schweizerische Bank erfährt, dass der Kontoinhaber verstorben ist, wird erst mal das Konto gesperrt. Zumindest größere Auszahlungen erfolgen dann nur – auch wenn das vorher tausendmal anders kommuniziert wurde – an den/die Person/en, die mittels ERBSCHEIN als Erbe(n) legitimiert sind.
Hintergrund: Nur so kann die Bank vermeiden, möglicherweise zweimal zahlen zu müssen: An den nur formal legitimierten Bevollmächtigten und dann später noch an die berechtigten Erben.

Fehlende Ersatzerben
Ein häufiger Fehler bei privaten Testamenten ist, dass Regelungen für Ersatzerben fehlen. Insbesondere bei Unglücksfällen (gemeinsamer Autounfall, zuerst stirbt der Ehegatte, kurz darauf die Ehefrau, oder umgekehrt!), kann mangels Ersatzerbschaftsregelungen das ganze Vermögen in eine völlig ungewollte Richtung fließen.

Fazit
Schauen Sie sich nochmals ganz genau Ihr(e) Testament(e) an. Ist wirklich alles, ALLES, richtig bedacht und so geregelt, wie Sie das wirklich wollen?                                                       © jur. Muc, Geldbrief Verlagsanstalt




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© Copyright: Roland Benn / BIG BENN BOOKS

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