Die 5 Methoden, die das Finanzamt bei der Betriebsprüfung einsetzt
Unternehmer
und Freiberufler sollten durchaus wissen, welche fünf Methoden das
Finanzamt anwendet, um Schummeleien in Steuererklärungen aufzuspüren:
Das Benford-Gesetz
Kennen Sie das Benfordsche Gesetz? Sicher nicht, das lernt man nicht in
der Schule. Aber das Finanzamt kennt es und kommt damit
Steuerschummlern auf die Spur!
Der amerikanische Physiker Frank Benford hatte 1938 wissenschaftlich
bewiesen, was bereits 1881 von dem Mathematiker Simon Newcomb entdeckt
wurde: nämlich, dass die Ziffern von 1 bis 9 unterschiedlich häufig
vorkommen. Und zwar nach einer ganz bestimmten prozentualen Verteilung:
- Zahl 1: 30,10 %
- Zahl 2: 17,60 %
- Zahl 3: 12,49 %
- Zahl 4: 9,69 %
- Zahl 5: 7,91 %
- Zahl 6: 6,69 %
- Zahl 7: 5,79 %
- Zahl 8: 5,11 %
- Zahl 9: 4,47 %
Nachweisen lässt
sich dies in allen Lebensbereichen: bei Aktienkursen, in Buchtexten,
bei Einwohnerzahlen, in Zinsrechnungen usw. - und eben bei
Steuererklärungen.
Manipuliert nun ein Steuerverkürzer seine Angaben, indem er z.B.
Ausgaben erfindet oder Einnahmen nach unten korrigiert, greift er damit
in die natürliche Verteilung der Ziffernhäufigkeit ein.
Das Finanzamt besitzt allerdings eine Software, die Abweichungen von
Benfords Gesetz (auch Newcomb-Benford’s Law (NBL) oder
First-Digit-Gesetz genannt) in Bilanzen und Steuererklärungen aufspürt.
Gibt es Abweichungen, die gravierend sind, besteht der Verdacht auf
Steuerhinterziehung. Allerdings sind eklatante Abweichungen vom NBL
noch kein Beweis im juristischen Sinn. Dieser wird mit weiteren
Methoden versucht zu erbringen (siehe unten).
Ebenfalls nicht gerichtsverwertbar ist der Chi-Quadrat-Test.
Diese Methode geht davon aus, dass alle Zahlen von 0 bis 9 jeweils eine
Häufigkeit von 10 Prozent haben. Da jeder Mensch aber seine
Lieblingszahl hat, kommt diese aus psychologischen Gründen auch
häufiger vor. Der Fiskus hat damit einen weiteren Verdachtsmoment und
greift dann zu stichhaltigeren Instrumenten:
Innerer Betriebsvergleich (Zeitreihen-Vergleich)
Bei dieser Methode, die gerne bei Außenprüfungen zur Anwendung kommt
(speziell in der Gastronomie), werden ganz einfach Wareneinsatz und
Umsatz in bestimmten Zeiträumen miteinander verglichen, wobei auch
Kosten für Personal, Energie und Sonstiges berücksichtigt werden. Alle
Kosten und Umsätze stehen in Abhängigkeit zueinander. Wenn die
Kostenkurven gleich verlaufen, ist davon auszugehen, dass die
Buchführung korrekt ist.
Der Bundesfinanzhof hat den Zeitreihenvergleich – mit ein paar
Einschränkungen – als Schätzungsmethode zugelassen (Az. X R 20/13).
Die IHK Köln bringt ein anschauliches Beispiel, wie durch den Zeitreihen-Vergleich Unstimmigkeiten zum Vorschein kommen:
„Braucht eine Pizzeria, die am Tag 100 Pizzas verkauft, pro Pizza 250
Gramm geschälte Tomaten, kann ein Zeitreihenvergleich Zweifel an der
Buchführung ergeben, wenn zwar über ein Jahr betrachtet 7.500 kg an
geschälten Tomaten verbraucht werden (300 Tage zu 100 Pizzas mit 250 g
Tomaten), davon aber nur 1.500 kg im Januar und die restlichen 6.000 kg
erst im Januar erworben wurden. Hier wird durch den Zeitreihenbergleich
deutlich, dass spätestens ab Mitte März keine Tomaten zur
Pizzaproduktion mehr vorhanden waren, der Verkauf aber gleichwohl
weiterlief.“
Die Geldverkehrs-Rechnung (GVR)
Der Geldverkehrsrechnung liegt die Logik zu Grunde, dass in einer
bestimmten Zeit nicht mehr Geld ausgegeben werden kann, als in der
gleichen Zeit eingenommen wurde.
Sind die Ausgaben in einem Zeitraum aber höher als die Einnahmen, hat
das Finanzamt den Verdacht, dass die tatsächlichen Einnahmen viel höher
lagen und eventuell Schwarzgeld im Spiel ist.
Die Vermögenszuwachs-Rechnung (VZR)
Ähnliche Logik bei der Vermögenszuwachsrechnung: Niemand kann für seine
Lebenshaltung und seinen Vermögensaufbau mehr ausgeben, als er
Einkünfte hat.
Bei dieser Methode wird auch der Vermögensbestand errechnet, um Rückschlüsse zu ziehen auf die Einnahme-Situation:
Die Nachkalkulation
Mittels betriebsinterner Daten werden bei dieser Berechnungsmethode
über den Wareneinsatz der Rohgewinn und der Umsatz ermittelt. Beispiel
der IHK Köln:
„Eine Pizzeria verkauft Pizzas, deren Zutaten in der Summe (netto) 1,50 Euro kosten, zum Preis von (netto) 6 Euro.
Der Rohgewinn pro Pizza beträgt mithin 4,50 Euro, was einem Rohgewinnaufschlag von 300 % entspricht.
Der aufgezeichnete Wareneinkauf weist Waren in einem Einkaufswert von 50.000 Euro auf.
Folglich müsste der Rohgewinn bei 150.000 Euro, der Umsatz bei 200.000 Euro liegen.“
AUCH INTERESSANT:
Bei diesen Merkmalen müssen Sie mit einer Betriebsprüfung rechnen
Betriebsprüfungen jetzt noch ausgefeilter
Kennen Sie Ihre Risikoklasse bei Ihrem Finanzamt?
Was tun, wenn sich das Finanzamt zu Ihren Gunsten geirrt hat?
Das Finanzamt schnüffelt jetzt auch im Internet
Fiskus nimmt nun auch Influencer, Blogger, YouTuber, Podcaster und Affiliate-Marketer aufs Korn
Pervers: Finanzamt stürzt Menschen gezielt ins neue Unglück
Konzepte für Gratis-Kredite
Die perfekte Hammer-Sparanlage, die vielleicht beste der Welt
200 Euro kostenlos
|
|
|