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Die 5 Methoden, die das Finanzamt bei der Betriebsprüfung einsetzt

Unternehmer und Freiberufler sollten durchaus wissen, welche fünf Methoden das Finanzamt anwendet, um Schummeleien in Steuererklärungen aufzuspüren:

Das Benford-Gesetz
Kennen Sie das Benfordsche Gesetz? Sicher nicht, das lernt man nicht in der Schule. Aber das Finanzamt kennt es und kommt damit Steuerschummlern auf die Spur!

Der amerikanische Physiker Frank Benford hatte 1938 wissenschaftlich bewiesen, was bereits 1881 von dem Mathematiker Simon Newcomb entdeckt wurde: nämlich, dass die Ziffern von 1 bis 9 unterschiedlich häufig vorkommen. Und zwar nach einer ganz bestimmten prozentualen Verteilung:
  • Zahl 1: 30,10 %
  • Zahl 2: 17,60 %
  • Zahl 3: 12,49 %
  • Zahl 4:   9,69 %
  • Zahl 5:   7,91 %
  • Zahl 6:   6,69 %
  • Zahl 7:   5,79 %
  • Zahl 8:   5,11 %
  • Zahl 9:   4,47 %
Nachweisen lässt sich dies in allen Lebensbereichen: bei Aktienkursen, in Buchtexten, bei Einwohnerzahlen, in Zinsrechnungen usw. - und eben bei Steuererklärungen.

Manipuliert nun ein Steuerverkürzer seine Angaben, indem er z.B. Ausgaben erfindet oder Einnahmen nach unten korrigiert, greift er damit in die natürliche Verteilung der Ziffernhäufigkeit ein.

Das Finanzamt besitzt allerdings eine Software, die Abweichungen von Benfords Gesetz (auch Newcomb-Benford’s Law (NBL) oder First-Digit-Gesetz genannt) in Bilanzen und Steuererklärungen aufspürt. Gibt es Abweichungen, die gravierend sind, besteht der Verdacht auf Steuerhinterziehung. Allerdings sind eklatante Abweichungen vom NBL noch kein Beweis im juristischen Sinn. Dieser wird mit weiteren Methoden versucht zu erbringen (siehe unten).

Ebenfalls nicht gerichtsverwertbar ist der Chi-Quadrat-Test. Diese Methode geht davon aus, dass alle Zahlen von 0 bis 9 jeweils eine Häufigkeit von 10 Prozent haben. Da jeder Mensch aber seine Lieblingszahl hat, kommt diese aus psychologischen Gründen auch häufiger vor. Der Fiskus hat damit einen weiteren Verdachtsmoment und greift dann zu stichhaltigeren Instrumenten:

Innerer Betriebsvergleich (Zeitreihen-Vergleich)
Bei dieser Methode, die gerne bei Außenprüfungen zur Anwendung kommt (speziell in der Gastronomie), werden ganz einfach Wareneinsatz und Umsatz in bestimmten Zeiträumen miteinander verglichen, wobei auch Kosten für Personal, Energie und Sonstiges berücksichtigt werden. Alle Kosten und Umsätze stehen in Abhängigkeit zueinander. Wenn die Kostenkurven gleich verlaufen, ist davon auszugehen, dass die Buchführung korrekt ist.
Der Bundesfinanzhof hat den Zeitreihenvergleich – mit ein paar Einschränkungen – als Schätzungsmethode zugelassen (Az. X R 20/13).

Die IHK Köln bringt ein anschauliches Beispiel, wie durch den Zeitreihen-Vergleich Unstimmigkeiten zum Vorschein kommen:
„Braucht eine Pizzeria, die am Tag 100 Pizzas verkauft, pro Pizza 250 Gramm geschälte Tomaten, kann ein Zeitreihenvergleich Zweifel an der Buchführung ergeben, wenn zwar über ein Jahr betrachtet 7.500 kg an geschälten Tomaten verbraucht werden (300 Tage zu 100 Pizzas mit 250 g Tomaten), davon aber nur 1.500 kg im Januar und die restlichen 6.000 kg erst im Januar erworben wurden. Hier wird durch den Zeitreihenbergleich deutlich, dass spätestens ab Mitte März keine Tomaten zur Pizzaproduktion mehr vorhanden waren, der Verkauf aber gleichwohl weiterlief.“

Die Geldverkehrs-Rechnung (GVR)
Der Geldverkehrsrechnung liegt die Logik zu Grunde, dass in einer bestimmten Zeit nicht mehr Geld ausgegeben werden kann, als in der gleichen Zeit eingenommen wurde.
Sind die Ausgaben in einem Zeitraum aber höher als die Einnahmen, hat das Finanzamt den Verdacht, dass die tatsächlichen Einnahmen viel höher lagen und eventuell Schwarzgeld im Spiel ist.
Betriebsprüfung - Geldverkehrsrechnung

Die Vermögenszuwachs-Rechnung (VZR)
Ähnliche Logik bei der Vermögenszuwachsrechnung: Niemand kann für seine Lebenshaltung und seinen Vermögensaufbau mehr ausgeben, als er Einkünfte hat.
Bei dieser Methode wird auch der Vermögensbestand errechnet, um Rückschlüsse zu ziehen auf die Einnahme-Situation:
Betriebsprüfung - Vermögenszuwachsrechnung

Die Nachkalkulation
Mittels betriebsinterner Daten werden bei dieser Berechnungsmethode über den Wareneinsatz der Rohgewinn und der Umsatz ermittelt. Beispiel der IHK Köln:
„Eine Pizzeria verkauft Pizzas, deren Zutaten in der Summe (netto) 1,50 Euro kosten, zum Preis von (netto) 6 Euro.
Der Rohgewinn pro Pizza beträgt mithin 4,50 Euro, was einem Rohgewinnaufschlag von 300 % entspricht.
Der aufgezeichnete Wareneinkauf weist Waren in einem Einkaufswert von 50.000 Euro auf.
Folglich müsste der Rohgewinn bei 150.000 Euro, der Umsatz bei 200.000 Euro liegen.“

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