BGH – Negativzinsen weitgehend unzulässig
Urteile des Bundesgerichtshofs zu Verwahrentgelten – Az.: XI ZR 61/23, XI ZR 65/23, XI ZR 161/23 und XI ZR 183/23
In der langanhaltenden Niedrigzinsphase sind eine Reihe von Banken dazu
übergegangen von ihren Kunden sog. Verwahrentgelte zu verlangen, sprich
Negativzinsen auf Guthaben. Solche Verwahrentgelte auf Spareinlagen und
Tagesgeldkonten sind unzulässig. Das hat der BGH mit Urteilen vom 4.
Februar 2025 entschieden (Az.: XI ZR 61/23, XI ZR 65/23, XI ZR 161/23
und XI ZR 183/23). Darüber hinaus können Negativzinsen auch bei
Girokonten unzulässig sein, sofern die Bank die entsprechenden Klauseln
für den Kunden nicht klar und eindeutig genug formuliert hat.
Lange Zeit herrschte ein Niedrigzinsumfeld. Die Europäische Zentralbank
(EZB) begann 2014 damit Negativzinsen auf Einlagen zu verlangen. Diese
zusätzlichen Kosten gaben verschiedene Banken und Sparkassen
schließlich an ihre Kunden in Form von Verwahrentgelten für Guthaben
weiter. Betroffen davon waren neben Spar- und Tagesgeldkonten auch
Girokonten. Die Praxis der Banken Negativzinsen zu erheben, war
rechtlich umstritten. Der BGH hat sich nun klar auf der Seite der
Bankkunden positioniert und ihre Rechte gestärkt. Er stellte klar, dass
Verwahrentgelte bei Tagesgeldkonten und Spareinlagen unzulässig sind
und auch bei Girokonten nur bedingt zulässig sind. Betroffene
Bankkunden können erhobene Negativzinsen nun von ihrer Bank
zurückfordern, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die
u.a. im Bankrecht berät.
Negativzinsen auf Spar- und Tagesgeldkonten unzulässig
Der BGH verhandelte über Klagen der Verbraucherzentrale Bundesverband
sowie der Verbraucherzentralen Sachsen und Hamburg. Sie hielten die
erhobenen Verwahrentgelte verschiedener Geldinstitute für unzulässig.
Ihre Klagen waren weitgehend erfolgreich.
Verwahrentgelte auf Tagesgeldkonten und Spareinlagen stellten eine
unangemessene Benachteiligung der Kunden dar, machte der BGH deutlich.
Einlagen auf Tagesgeld- und Sparkonten dienten nicht nur der sicheren
Verwahrung von Geldern, sondern auch Anlage- und Sparzwecken. Dieser
Charakter werde durch die Erhebung von Negativzinsen entgegen den
Grundsätzen von Treu und Glauben zum Nachteil der Kunden verändert,
machten die Karlsruher Richter klar.
Unangemessene Benachteiligung der Bankkunden
So verliere ein Tagesgeldkonto gänzlich seinen Spar- und Anlagezweck,
wenn das erhobene Verwahrentgelt höher als die Verzinsung der Einlage
sei. Im Ergebnis führe das dazu, dass die Einlage reduziert werde,
führte der BGH aus. Bei Spareinlagen sei der Zweck mittel- und
langfristig Vermögen aufzubauen und es durch Zinsen vor Inflation zu
schützen. Dieser Zweck werde durch die Erhebung von Verwahrentgelten
jedoch unterlaufen. Denn dies führe dazu, dass die Höhe der Spareinlage
sinkt. Das stelle eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher
dar, die sich auch nicht dadurch rechtfertigen lasse, dass
Kreditinstitute zwischen Juni 2014 und Juli 2022 ggf. Negativzinsen auf
ihre Einlagen bei der Zentralbank zahlen mussten, so der BGH.
Verwahrentgelte können auch bei Girokonto unzulässig sein
Bei Girokonten stellt sich die Situation differenzierter dar. Hier
könne die Erhebung von Verwahrentgelten grundsätzlich zulässig sein.
Klauseln in Giroverträgen zur Erhebung von Verwahrentgelten seien aber
gegenüber den Verbrauchern unzulässig, wenn sie gegen das
Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen, führten die
Richter in Karlsruhe aus. Die Klauseln müssen den Kunden hinsichtlich
der Höhe des Verwahrentgelts so informieren, dass er seine
wirtschaftliche Belastung erkennen kann. Guthaben auf Girokonten
könnten sich im Laufe eines Tages durch Zahlungseingänge und
Abbuchungen mehrfach verändern. Für den Kontoinhaber müsse klar sein,
welcher konkrete Guthabenstand für die Berechnung des Verwahrentgelts
maßgeblich ist und bis zu welchem Zeitpunkt Tagesumsätze berücksichtigt
werden, so der BGH. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, sind
Negativzinsen auch bei Girokonten unzulässig.
Negativzinsen zurückfordern
Nach den Urteilen des BGH haben betroffene
Bankkunden gute Chancen, gezahlte Negativzinsen von ihrer Bank
zurückzuholen. Dabei sollten sie die Verjährung ihrer Forderungen im
Blick behalten. Aufgrund der dreijährigen Verjährungsfrist können
Verwahrentgelte aus dem Jahr 2022 zurückgefordert werden. Bei älteren
Forderungen ist die Frage der Verjährung noch nicht abschließend
geklärt. Es ist aber davon auszugehen, dass auch ältere Verwahrentgelte
zurückgefordert werden können, da die Rechtslage erst jetzt durch den
BGH höchstrichterlich geklärt wurde.
MTR Legal Rechtsanwälte berät Sie bei der Rückforderung von Negativzinsen und weiteren Themen des Bankrechts.
MTR Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Konrad-Adenauer-Ufer 83
50668 Köln
0221 / 9999220
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