Auswanderung -
Gravierende gesetzliche Verschärfungen
Wegzugsbesteuerung: Widerruf der Stundung droht!
Der Bundestag hat am 10. November 2023 einen von der Bundesregierung
vorgelegten Gesetzesentwurf zur globalen Mindestbesteuerung
beschlossen. Hintergrund ist die sogenannte
Mindestbesteuerungsrichtlinie der EU, mit der auf Unionsebene ein
effizienter und kohärenter Rahmen für die globale Mindestbesteuerung
geschaffen werden soll.
Mit der Umsetzung der Richtlinie hat Gesetzgeber ganz forsch einige
Änderungen im Einkommensteuergesetz und Außensteuergesetz (AStG)
versteckt. Betroffen ist u.a. die Stundung der Wegzugsbesteuerung in Altfällen.
Die Stundungsmöglichkeiten bei der Wegzugsteuer
waren in den letzten Jahren bereits erheblich eingeschränkt worden.
Eine zinslose, unbefristete und unbesicherte Stundung für Wegzüge
innerhalb der EU war mit der Änderung des AStG in 2021 gänzlich
entfallen. Es verbleibt seitdem auf Antrag eine Ratenzahlung der
Wegzugsteuer, die aber entfällt, wenn verschiedene Tatbestände
verwirklicht werden.
So wird beispielsweise die noch nicht entrichtete Wegzugsteuer fällig,
wenn Gewinnausschüttungen oder eine Einlagenrückgewähr erfolgen und
deren gemeiner Wert insgesamt mehr als ein Viertel des gemeinen
Veräußerungswerts der Anteile beträgt. Dieser
Regelung vergleichbar sieht der vom Bundestag beschlossene
Gesetzentwurf nun einen Widerrufsgrund für die Altstundungsfälle vor.
Relevant wird die
bevorstehende Änderung für dich, wenn du vor dem 01. Januar 2022
ausgewandert bist und deine Wegzugsteuer nach § 6 AStG vom Finanzamt
gestundet wurde. Die Stundung soll vom Finanzamt widerrufen
werden müssen, wenn substanzielle Gewinne aus der Kapitalgesellschaft
an dich ausgeschüttet werden oder eine substanzielle Einlagenrückgewähr
erfolgt. Die Wertgrenze liegt, wie beim Entfallen der Ratenzahlung, bei
einem Viertel des gemeinen Veräußerungswertes der Anteile zum Zeitpunkt
des Wegzuges. Nur unter dieser Wertgrenze bleiben also
Gewinnausschüttungen und Einlagenrückgewähr unschädlich und gefährden
die Stundung nicht.
Du solltest unbedingt beachten, dass das vom
Bundestag beschlossene Änderungsgesetz eine Rückwirkung auf den Tag des
Kabinettsbeschlusses enthält. Frech! :) Das bedeutet, dass auch alle
substanziellen Gewinnausschüttungen und Einlagerückgewähre, die in der
Zeit ab dem Kabinettsbeschluss (nach unserem Wissensstand der
18.08.2023) erfolgt sind, zum Widerruf der Stundung führen müssen.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 15.12.2023 zugestimmt.
Endgültige Klarheit besteht erst, wenn das Gesetzgebungsverfahren
vollständig abgeschlossen ist. Wir
können jetzt schon festhalten, dass da eine gravierende
gesetzliche Verschärfung für Ausgewanderte bevorsteht, die du unbedingt
im Blick behalten solltest. Wenn du unsicher bist, ob du davon betroffen bist, und was es für dich bedeutet, dann melde dich gerne bei uns:
Wir besprechen das Thema auch in unserer Facebook-Gruppe. Komm gerne dazu, wenn du dich dazu austauschen möchtest:
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