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Die 2 Fallstricke bei Gründung eines Auslandsunternehmens vor der Auswanderung

Wenn du darüber nachdenkst, bereits vor der Auswanderung ein Unternehmen im Ausland zu gründen, solltest du unbedingt weiterlesen. Es kostet dich nur 5 Minuten, könnte dich aber davor bewahren viel (Lehr-)Geld zu bezahlen.

Hinzurechnungsbesteuerung & Auslandsunternehmen: Die 2 Fallstricke bei Gründung eines Auslandsunternehmens vor der Auswanderung

Der erste (und wesentlich relevantere) Fallstrick ist die Frage, wo die Betriebsstätte deines Auslandsunternehmens bis zur Auswanderung ist. Das haben wir schon mehrfach diskutiert.

Der zweite Fallstrick ist die Hinzurechnungsbesteuerung.
Nach den §§ 7 bis 14 AStG kann ein Auslandsunternehmen bei Gründung vor der Auswanderung unter die Hinzurechnungsbesteuerung (Englisch: "controlled foreign corporation rules" bzw. "CFC rules") fallen. Zusätzlich zur Besteuerung im anderen Land.

Die Hinzurechnungsbesteuerung greift, wenn ein unbeschränkt Steuerpflichtiger zu mehr als 50% an einer ausländischen Kapitalgesellschaft beteiligt ist, die Kapitalgesellschaft passive Einkünfte nach § 8 AStG (Aktivkatalog) erwirtschaftet und die ausländische Kapitalgesellschaft mit den passiven Einkünften einer Niedrigbesteuerung unter 25% unterliegt. Die ausländische Kapitalgesellschaft wird dann als Zwischengesellschaft bezeichnet und auf Ebene des inländischen Gesellschafters besteuert.

Am schwierigsten ist bei der Hinzurechnungsbesteuerung sicherlich die Einordnung der Einkunftsquellen des Auslandsunternehmen unter die jeweilige Einkunftsart nach § 8 Abs. 1 AStG und die Klassifizierung als passive oder aktive Einkünfte. Zum einen kann eine ausländische Kapitalgesellschaft mehrere verschiedene Einkunftsarten haben, zum anderen können über die verschiedenen Ausnahmen und Ausnahmen der Ausnahmen originär aktive Einkünfte doch als passiv einzuordnen sein (z.B. § 8 Abs. 1 Nr. 5 a) AStG: Dienstleistungen, die durch den Gesellschafter erbracht werden) und unter die Hinzurechnungsbesteuerung fallen.

Für ausländische Kapitalgesellschaften innerhalb der EU gibt es dann zwar die Möglichkeit eines Entlastungsbeweises. Wenn dieser gelingt, muss aber trotzdem die Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung zur gesonderten Feststellung der Hinzurechnungsbesteuerung nach § 18 Abs. 3 AStG erfüllt werden.

Ein Doppelbesteuerungsabkommen schränkt die Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung nach § 20 Abs. 1 AStG nicht ein.

Für Auswanderer kann die Hinzurechnungsbesteuerung in zweierlei Hinsicht relevant sein:
  • Zum einen, wenn eine Kapitalgesellschaft im Ausland vor der Auswanderung gegründet wird. Dann kann neben der Besteuerung über die Begründung einer Betriebsstätte im Inland die Hinzurechnungsbesteuerung greifen. Daher sollte man genau prüfen, welche Einkünfte das Auslandsunternehmen erzielt und ob diese als aktive oder passive Einkünfte einzustufen sind. Besser wäre, die Gründung auf einen Zeitpunkt nach der Auswanderung zu verschieben oder zumindest bis zur Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht keine Einkünfte mit dem Auslandsunternehmen zu erzielen.
  • Zum anderen kann die Hinzurechnungsbesteuerung relevant sein, wenn nach der Auswanderung auch weiterhin in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtige als Gesellschafter beteiligt sind. Selbst, wenn diese eine Beteiligung unter 50,01% besitzen, können ihnen die Anteile eines erweitert beschränkt Steuerpflichtigen über § 7 Abs. 2 AStG zugerechnet werden.

Die Kriterien für eine Niedrigbesteuerung i.S. des § 2 Abs. 2 AStG und des § 8 Abs. 3 AStG sind dabei komplett verschieden zu bewerten.

Die Hinzurechnungsbesteuerung kann also auch greifen, wenn ein Auswanderer in ein Niedrigsteuerland auswandert und dort ein Auslandsunternehmen mit einem weiteren Gesellschafter in Deutschland (Beteiligungshöhe irrelevant) gründet.

Außerdem sind gerade für den letzten Punkt die geplanten Verschärfungen der Hinzurechnungsbesteuerung durch das ATAD-Umsetzungsgesetz ab 2022 zu beachten. Insbesondere bei der Tatbestandsvoraussetzung "Beteiligungshöhe" werden sich Änderungen durch Einführung des Beherrschungskonzept ergeben (z.B. bei gleichgerichteten Interessen).

Die Hinzurechnungsbesteuerung kann leicht zu Doppelbesteuerung führen. In unserer Steuer-MasterMind gibt es zur "Empfohlenen Abfolge der Auswanderung" und der Vermeidung der Hinzurechnungsbesteuerung einem praktischem Fall, in dem diese Themen durchdiskutiert werden. Den Artikel findest du hier.

Beste Grüße
Steuerberater Michael Wohlfart & das Team von EasyDigiTax
https://steuer.easydigitax.de/




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