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183-Tage-Regelung in Spanien

Michael Wohlfart von https://easydigitax.de/:
Wusstest du, dass ich bereits seit einigen Jahren selbst gar keinen Wohnsitz mehr in Deutschland habe? Damit bin ich wohl der einzige Steuerberater, der selbst ausgewandert ist und sein Expertenwissen vermittelt bzw. dazu berät.


Klarstellung und noch mehr Verwirrung

Nach spanischem Steuerrecht ist eine Person in Spanien unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie sich mehr als 183 Tage im Kalenderjahr im spanischen Hoheitsgebiet aufhält. Wie die maßgebenden Anwesenheitstage zu ermitteln sind, ist gesetzlich nicht exakt definiert. Das ist leider in vielen Ländern, u.a. Deutschland, genauso.

Jüngst hat das oberste spanische Finanzgericht mit zwei Urteilen (vom 28. März 2023 und vom 25. April 2023) zu den Anwesenheitstage für mehr Klarheit gesorgt - und neue Verwirrung gestiftet.

Mehr Klarheit:
  • Nach spanischem Steuerrecht ist eine Person in Spanien steueransässig (unbeschränkt steuerpflichtig), wenn sie sich mehr als 183 Tage im Kalenderjahr im spanischen Hoheitsgebiet aufhält. Spanien bezieht sich im Gegensatz zu Deutschland also nur auf das Kalenderjahr und nimmt keine jahresübergreifende Zählung vor.
  • Ein- und Ausreisetage sowie Aufenthalte von weniger als 24 Stunden seien als Zähltage zu erfassen. Transittage durch spanisches Hoheitsgebiet, seien Aufenthaltstage, wenn sie das Überschreiten der Zoll- oder Einwanderungsschranke beinhalten.
  • Das stellt eine reichlich strenge Auslegung dar. Insbesondere, da man dadurch durchaus in 2 Ländern auf 183+ Tage kommen kann. Die deutschen Finanzbehörden gehen davon aus, dass der gewöhnliche Aufenthalt nicht gleichzeitig an mehreren Orten bestehen kann (vgl. Tz. 3 AEAO zu § 9 AO). Damit wird man in der Praxis noch exakter auf eine taggenaue Abgrenzung achten müssen.
  • Um sich entsprechend abzusichern, würde ich diese Zählweise auch für die Anwesenheitstage in Deutschland empfehlen.
Mehr Verwirrung und Rechtsunsicherheit:
  • Das oberste Finanzgericht hat die Definition von sog. sporadischen Abwesenheitstagen eingeführt.
  • Die „sporadischen Abwesenheitstage“ werden als Aufenthaltstage ebenfalls zu den Aufenthaltstagen hinzugerechnet. Den unbestimmten Rechtsbegriff „sporadisch“ legt das Gericht dahingehend aus, dass Kurzreisen in Länder außerhalb eines Ansässigkeitsstaates, die der Steuerpflichtige von Spanien mit Rückkehr nach Spanien erbringt, als sporadische Tage gelten (hier ein Aufenthalt von fünf Tagen in Zürich, zu der der Kläger aus Madrid anreiste und anschließend nach Madrid zurückkehrte).
  • Welche Zeiträume und Reisen hier jeweils darunter fallen könnten, ist gänzlich unklar und führt definitiv zu mehr Verwirrung und Rechtsunsicherheit. Zumindest dürfte man davon ausgehen, dass Reisen bis 5 Tage in jedem Fall kritisch sind bzw. mitzuzählen sein dürften.
Insgesamt sollte jeder Auswanderer eine umfassende Dokumentation seiner Aufenthaltstage erstellen und bei einer Auswanderung nach Spanien sich in jedem Fall mit den Vorteilen des Beckham Law auseinandersetzen.

Das Lex Beckham-Regime ermöglicht über sechs Jahre eine reduzierte Einkommensbesteuerung auf Erwerbseinkünfte (24% auf max. 600.000 EUR Einkommen). Der Vermögensteuer unterliegen während dieser Zeit nur spanische Vermögenswerte.

Gerne begleiten wir dich umfassend bei deiner rechtssicheren Auswanderung, insb. nach Spanien. Melde dich dazu gerne über unsere Webseite:




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