183-Tage-Regelung in Spanien
Michael Wohlfart von https://easydigitax.de/:
Wusstest du, dass
ich bereits seit einigen Jahren selbst gar keinen Wohnsitz mehr in
Deutschland habe? Damit bin ich wohl der einzige Steuerberater, der
selbst ausgewandert ist und sein Expertenwissen vermittelt bzw. dazu
berät.
Klarstellung und noch mehr Verwirrung
Nach spanischem Steuerrecht ist eine Person in Spanien unbeschränkt
steuerpflichtig, wenn sie sich mehr als 183 Tage im Kalenderjahr im
spanischen Hoheitsgebiet aufhält. Wie die maßgebenden Anwesenheitstage
zu ermitteln sind, ist gesetzlich nicht exakt definiert. Das ist leider
in vielen Ländern, u.a. Deutschland, genauso.
Jüngst hat das oberste spanische Finanzgericht mit zwei Urteilen (vom
28. März 2023 und vom 25. April 2023) zu den Anwesenheitstage für mehr
Klarheit gesorgt - und neue Verwirrung gestiftet.
Mehr Klarheit:
- Nach
spanischem Steuerrecht ist eine Person in Spanien steueransässig
(unbeschränkt steuerpflichtig), wenn sie sich mehr als 183 Tage im
Kalenderjahr im spanischen Hoheitsgebiet aufhält. Spanien bezieht sich
im Gegensatz zu Deutschland also nur auf das Kalenderjahr und nimmt
keine jahresübergreifende Zählung vor.
- Ein- und
Ausreisetage sowie Aufenthalte von weniger als 24 Stunden seien als
Zähltage zu erfassen. Transittage durch spanisches Hoheitsgebiet, seien
Aufenthaltstage, wenn sie das Überschreiten der Zoll- oder
Einwanderungsschranke beinhalten.
- Das stellt
eine reichlich strenge Auslegung dar. Insbesondere, da man dadurch
durchaus in 2 Ländern auf 183+ Tage kommen kann. Die deutschen
Finanzbehörden gehen davon aus, dass der gewöhnliche Aufenthalt nicht
gleichzeitig an mehreren Orten bestehen kann (vgl. Tz. 3 AEAO zu § 9
AO). Damit wird man in der Praxis noch exakter auf eine taggenaue
Abgrenzung achten müssen.
- Um sich entsprechend abzusichern, würde ich diese Zählweise auch für die Anwesenheitstage in Deutschland empfehlen.
Mehr Verwirrung und Rechtsunsicherheit:
- Das oberste Finanzgericht hat die Definition von sog. sporadischen Abwesenheitstagen eingeführt.
- Die
„sporadischen Abwesenheitstage“ werden als Aufenthaltstage ebenfalls zu
den Aufenthaltstagen hinzugerechnet. Den unbestimmten Rechtsbegriff
„sporadisch“ legt das Gericht dahingehend aus, dass Kurzreisen in
Länder außerhalb eines Ansässigkeitsstaates, die der Steuerpflichtige
von Spanien mit Rückkehr nach Spanien erbringt, als sporadische Tage
gelten (hier ein Aufenthalt von fünf Tagen in Zürich, zu der der Kläger
aus Madrid anreiste und anschließend nach Madrid zurückkehrte).
- Welche
Zeiträume und Reisen hier jeweils darunter fallen könnten, ist gänzlich
unklar und führt definitiv zu mehr Verwirrung und Rechtsunsicherheit.
Zumindest dürfte man davon ausgehen, dass Reisen bis 5 Tage in jedem
Fall kritisch sind bzw. mitzuzählen sein dürften.
Insgesamt sollte
jeder Auswanderer eine umfassende Dokumentation seiner Aufenthaltstage
erstellen und bei einer Auswanderung nach Spanien sich in jedem Fall
mit den Vorteilen des Beckham Law auseinandersetzen.
Das Lex Beckham-Regime ermöglicht über sechs Jahre eine reduzierte
Einkommensbesteuerung auf Erwerbseinkünfte (24% auf max. 600.000 EUR
Einkommen). Der Vermögensteuer unterliegen während dieser Zeit nur
spanische Vermögenswerte.
Gerne begleiten wir dich umfassend bei deiner rechtssicheren
Auswanderung, insb. nach Spanien. Melde dich dazu gerne über unsere
Webseite:
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