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Zwangsversteigerung:
So spielen Sie auf Zeit

Sie haben Schulden und Ihr Gläubiger will Ihr Häuschen zwangsversteigern lassen. Lesen Sie hier, was Sie tun können, um einen Aufschub zu bekommen, Zeit zu gewinnen und die Zwangsversteigerung letztendlich abzuwenden:

Das Erste, was Sie tun müssen, nachdem Sie den Anordnungs- oder Beitrittsbeschluss erhalten haben, ist, beim zuständigen Vollstreckungsgericht Ihres Amtsgerichts einen Aufschub der Versteigerung zu beantragen.

Diesem Antrag wird in der Regel stattgegeben, wenn Sie glaubhaft machen können, dass Sie innerhalb eines Jahres sanierungsfähig sind. Damit ist die Zwangsversteigerung vorerst abgewendet und Sie haben ca. 6 Monate Zeit gewonnen.

Nun müssen Sie versuchen, den oder die Gläubiger zu überzeugen, den Antrag auf Zwangsversteigerung zurückzunehmen. Kommt nämlich nun ein neues Verfahren in Gang, stehen Ihnen wieder alle Rechtsmittel zur Verfügung, womit Sie letztendlich das ZV-Verfahren zertrümmern können.

Haben Sie es nur mit einem Gläubiger zu tun, ist die Aufgabe leichter; mehrere Gläubiger auf einen Nenner zu bringen, ist weitaus schwieriger. Manche Gläubiger sind geneigt, auf Ihre Argumente und Angebote einzugehen und das Verfahren zurückzunehmen, andere sind stur.

Beginnen Sie damit, Gläubiger zu überzeugen, die nicht an begünstigter Stelle stehen, denn diese haben geringere Aussichten, ihre Schuldforderung erfüllt zu bekommen.

Natürlich wird kein Gläubiger der Antragsrücknahme zustimmen, solange er befürchten muss, dass die übrigen Gläubiger das Verfahren weiter betreiben wollen. Ringen Sie ihm daher zunächst eine bedingte Zustimmung ab, die nur zum Tragen kommt, wenn alle beteiligten Gläubiger folgendes Musterschreiben auch unterzeichnen:

     An das Amtsgericht
     12345 Musterstadt

     Betr.: Zwangsversteigerungsverfahren XY (Gläubiger) gegen YZ (Schuldner)

     Sehr geehrte Damen und Herren,

     unter der Voraussetzung, dass alle am o.g. Zwangsversteigerungsverfahren beteiligten Gläubiger
     sich auch bereit erklären, Ihre Anträge gemäß § 29 ZVG und § 30 ZVG zurückzunehmen, beantrage
     ich hiermit die einstweilige Einstellung des Verfahrens für mich.

     Unterschrift des Gläubigers

Auch der § 30 des Zwangsversteigerungsgesetzes kann dazu genutzt werden, Zeit zu gewinnen. Allerdings geht das nur, wenn es sich nicht um Ehescheidung, Erbstreit, Zwangsverwaltung oder Teilversteigerung handelt. 
Unter allen anderen Voraussetzungen können Sie damit protestieren, wie Ihr Verfahren behandelt wird (§ 30a beschreibt die Bedingungen, die der Schuldner erfüllen muss, um selber eine einstweilige Verfahrenseinstellung zu beantragen). 
Wenn die Voraussetzungen gegeben sind, Sie die Bedingungen erfüllen können und die Einstellungsmöglichkeit nach § 30d noch nicht verbraucht wurde, sollten Sie das sogar grundsätzlich tun, zumal der Antrag keine Kosten verursacht. Denn auf diese Weise kann bis zu 10 Monate wertvolle Zeit gewonnen werden, selbst wenn der Antrag vom Gericht zurückgewiesen wird!

Verpassen Sie aber nicht die Erwiderungsfristen: Ein Antrag nach § 30a ZVG muss innerhalb von 14 Tagen nach einem Anordnungsbeschluss bzw. Fortsetzungsbeschluss gestellt werden. 
Falls Sie diese Frist unverschuldet versäumt haben (z.B. wegen Krankheit, Urlaub oder Verhinderung) können Sie die sog. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO beantragen.

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