Zwangsversteigerung:
So spielen Sie auf Zeit
Sie haben
Schulden und Ihr Gläubiger will
Ihr Häuschen
zwangsversteigern lassen. Lesen Sie hier, was Sie tun können, um einen
Aufschub
zu bekommen, Zeit zu gewinnen und die Zwangsversteigerung letztendlich
abzuwenden:
Das Erste, was Sie tun
müssen, nachdem Sie den Anordnungs- oder Beitrittsbeschluss erhalten
haben,
ist, beim zuständigen Vollstreckungsgericht Ihres Amtsgerichts einen
Aufschub
der Versteigerung zu beantragen.
Diesem Antrag wird
in der Regel stattgegeben, wenn Sie
glaubhaft machen können, dass Sie innerhalb eines Jahres
sanierungsfähig sind.
Damit ist die Zwangsversteigerung vorerst abgewendet und Sie haben ca.
6 Monate
Zeit gewonnen.
Nun müssen Sie
versuchen, den oder die Gläubiger zu
überzeugen, den Antrag auf Zwangsversteigerung zurückzunehmen. Kommt
nämlich
nun ein neues Verfahren in Gang, stehen Ihnen wieder alle Rechtsmittel
zur
Verfügung, womit Sie letztendlich das ZV-Verfahren zertrümmern können.
Haben Sie es nur mit
einem Gläubiger zu tun, ist die Aufgabe
leichter; mehrere Gläubiger auf einen Nenner zu bringen, ist weitaus
schwieriger. Manche Gläubiger sind geneigt, auf Ihre Argumente und
Angebote
einzugehen und das Verfahren zurückzunehmen, andere sind stur.
Beginnen Sie damit,
Gläubiger zu überzeugen, die nicht an
begünstigter Stelle stehen, denn diese haben geringere Aussichten, ihre
Schuldforderung erfüllt zu bekommen.
Natürlich wird kein
Gläubiger der Antragsrücknahme
zustimmen, solange er befürchten muss, dass die übrigen Gläubiger das
Verfahren
weiter betreiben wollen. Ringen Sie ihm daher zunächst eine bedingte
Zustimmung
ab, die nur zum Tragen kommt, wenn alle beteiligten Gläubiger folgendes
Musterschreiben
auch unterzeichnen:
An das Amtsgericht
12345 Musterstadt
Betr.:
Zwangsversteigerungsverfahren XY (Gläubiger) gegen YZ (Schuldner)
Sehr geehrte Damen und
Herren,
unter der
Voraussetzung, dass alle am o.g.
Zwangsversteigerungsverfahren beteiligten Gläubiger
sich auch bereit erklären,
Ihre Anträge gemäß § 29 ZVG und
§ 30 ZVG zurückzunehmen, beantrage
ich hiermit die einstweilige Einstellung des
Verfahrens für mich.
Unterschrift des
Gläubigers
Auch der § 30 des
Zwangsversteigerungsgesetzes kann dazu genutzt werden, Zeit zu
gewinnen.
Allerdings geht das nur, wenn es sich nicht um Ehescheidung, Erbstreit,
Zwangsverwaltung oder Teilversteigerung handelt.
Unter allen anderen
Voraussetzungen können Sie damit protestieren, wie Ihr Verfahren
behandelt wird
(§ 30a beschreibt die Bedingungen, die der Schuldner erfüllen muss, um
selber
eine einstweilige Verfahrenseinstellung zu beantragen).
Wenn die
Voraussetzungen gegeben sind, Sie die Bedingungen erfüllen können und
die
Einstellungsmöglichkeit nach § 30d noch nicht verbraucht wurde, sollten
Sie das
sogar grundsätzlich tun, zumal der Antrag keine Kosten verursacht. Denn
auf
diese Weise kann bis zu 10 Monate wertvolle Zeit gewonnen werden,
selbst wenn
der Antrag vom Gericht zurückgewiesen wird!
Verpassen Sie aber
nicht
die Erwiderungsfristen: Ein Antrag nach § 30a ZVG muss innerhalb von 14
Tagen
nach einem Anordnungsbeschluss bzw. Fortsetzungsbeschluss gestellt
werden.
Falls Sie diese Frist unverschuldet versäumt haben (z.B. wegen
Krankheit,
Urlaub oder Verhinderung) können Sie die sog. Wiedereinsetzung in den
vorigen
Stand nach § 233 ZPO beantragen.
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