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Vorsorgevollmacht

Michael Schumacher ist schwer verletzt und liegt im Koma. Er selbst ist also handlungsunfähig. Wussten Sie, dass nun von Rechts wegen seine eigene Frau nicht für ihn Entscheidungen in privater und vermögensrechtlicher Sicht treffen darf? So sind nun mal die deutschen Gesetze. Aber es gibt eine Lösung:

Wie sich gerade am Fall „Michael Schumacher“ zeigt, kann bei jedem das Leben von einer Minute zur anderen eine drastische Wendung nehmen, so dass eigenverantwortlich nicht mehr gehandelt werden kann.

Hinzu kommt, dass es die moderne Apparatemedizin möglich macht, dass Herz-, Kreislauf- und Atmungsfunktionen eines schwerstkranken Menschen aufrechterhalten werden, obwohl das Gehirn seine Mitwirkung unumkehrbar verweigert.

Wer in einer solchen Lage nicht fremdbestimmt werden will, muss handeln. Entgegen der verbreiteten Ansicht können nämlich die nächsten Verwandten – z.B. Ehepartner oder gar Lebensgefährten – nicht für die kranke Person entscheiden oder handeln. Die Rechtsordnung in Deutschland sieht keinerlei gesetzliches Vertretungsrecht für Erwachsene vor (die gibt es nur für Minderjährige).

In Fällen, in denen die Handlungsfähigkeit nicht mehr vorliegt, bestellt das Betreuungsgericht – auf Antrag oder von Amts wegen – einen Betreuer. Dieser kann unter Umständen eine dem Betroffenen völlig fremde Person sein, die sodann über persönliche Dinge, die sowohl im vermögensrechtlichen als auch im persönlichen Bereich liegen, entscheidet.

Im obigen Beispiel wird das Krankenhaus unverzüglich das Betreuungsgericht informieren und die Bestellung eines Betreuers beantragen.

Eine so genannte Vorsorgevollmacht hilft hier weiter, da bei Vorliegen einer solchen die Bestellung eines Betreuers und damit die staatliche Kontrolle verhindert wird.

Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine Person eine andere Person, (nur) im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen. Der Vorsorgebevollmächtigte entscheidet damit anstelle des nicht mehr handlungsfähigen Vollmachtgebers.

Die Vorsorgevollmacht bedarf der schriftlichen – nicht zwingend handschriftlichen – Form.

Gehören zum Vermögen des Vollmachtgebers auch Immobilien oder Gesellschaftsanteile, über die der Bevollmächtigte verfügen können soll, so bedarf die Vollmacht der notariellen Form. (Quelle: Finanzbrief, gelesen in: GELDBRIEF 03/2014, www.geldbrief.com)

Meine Empfehlung:
Verlassen Sie sich nicht auf Vollmachten aus dem Internet. Diese sind häufig unwirksam. Fordern Sie lieber eine Beratung bei der Generationen-Beraterin Claudia Möller an.
Hier geht es zu Ihrer Webseite.
Tel.: 04102 / 45 48 22

Email: kontakt@generationenberaterin.de

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