Michael
Schumacher ist schwer verletzt und liegt im
Koma. Er selbst ist also handlungsunfähig. Wussten Sie, dass nun von
Rechts
wegen seine eigene Frau nicht für ihn Entscheidungen in privater und
vermögensrechtlicher Sicht treffen darf? So sind nun mal die deutschen
Gesetze. Aber es gibt eine Lösung:
Wie
sich gerade am
Fall „Michael Schumacher“ zeigt, kann bei jedem das Leben von einer
Minute zur anderen
eine drastische Wendung nehmen, so dass eigenverantwortlich nicht mehr
gehandelt werden kann.
Hinzu
kommt, dass
es die moderne Apparatemedizin möglich macht, dass Herz-, Kreislauf-
und Atmungsfunktionen
eines schwerstkranken Menschen aufrechterhalten werden, obwohl das
Gehirn seine
Mitwirkung unumkehrbar verweigert.
Wer in einer
solchen Lage nicht fremdbestimmt
werden will, muss handeln.
Entgegen der verbreiteten Ansicht können nämlich
die nächsten Verwandten – z.B.
Ehepartner oder gar Lebensgefährten – nicht für
die kranke Person entscheiden oder
handeln. Die Rechtsordnung in Deutschland sieht keinerlei gesetzliches Vertretungsrecht
für
Erwachsene vor (die
gibt
es nur für Minderjährige).
In
Fällen, in
denen die Handlungsfähigkeit nicht mehr vorliegt, bestellt das
Betreuungsgericht – auf Antrag oder von Amts wegen – einen Betreuer. Dieser
kann unter Umständen
eine dem Betroffenen völlig fremde Person sein, die sodann über
persönliche
Dinge, die sowohl im vermögensrechtlichen als auch im persönlichen
Bereich
liegen, entscheidet.
Im
obigen Beispiel
wird das Krankenhaus unverzüglich das Betreuungsgericht informieren
und
die Bestellung eines Betreuers beantragen.
Eine
so genannte Vorsorgevollmacht hilft
hier weiter,
da bei Vorliegen einer solchen die Bestellung eines
Betreuers und damit die staatliche
Kontrolle verhindert wird.
Mit
einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine Person eine andere Person,
(nur) im Falle einer
Notsituation alle
oder bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen. Der
Vorsorgebevollmächtigte entscheidet damit anstelle des nicht mehr
handlungsfähigen Vollmachtgebers.
Die
Vorsorgevollmacht bedarf der schriftlichen – nicht zwingend
handschriftlichen –
Form.
Gehören
zum
Vermögen des Vollmachtgebers auch Immobilien oder Gesellschaftsanteile,
über
die der Bevollmächtigte verfügen können soll, so bedarf die Vollmacht
der
notariellen Form. (Quelle: Finanzbrief,
gelesen in: GELDBRIEF 03/2014, www.geldbrief.com)
Meine
Empfehlung:
Verlassen Sie sich nicht auf Vollmachten aus dem Internet. Diese sind
häufig unwirksam. Fordern Sie lieber eine Beratung bei der
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