VL-Sparen
ist das Sparen mit den sog. Vermögenswirksamen Leistungen nach dem
Vermögensbildungsgesetz, dem Spar-Klassiker, den es bereits seit 1961
gibt und
mit dem sich schon mein Vater sein Häuschen mit zusammengespart hat.
Lesen Sie
hier kompakt alles über Sparzulage, Arbeitgeberzuschuss und
Sperrfristen:
Um VL-Sparen zu nutzen,
muss man einen
entsprechenden Sparvertrag abschließen; das kann man bei seiner Bank,
Bausparkasse, einem Makler oder bei einer Investmentgesellschaft
machen. Am
beliebtesten sind derzeit Fondssparpläne und Bausparverträge. Eine
Vertragskopie
leitet man an seinen Arbeitgeber weiter, weil er jeden Monat die
Sparbeiträge aus
dem Nettolohn auf das VL-Konto überweisen muss. Teilweise gibt der
Arbeitgeber
freiwillig etwas dazu, häufig ist das auch im Arbeitsvertrag oder im
Tarifvertrag
schon so festgelegt. Die Höhe der Zuwendung kann zwischen 13 und 78
Euro (=
Höchstsatz) schwanken.
Arbeitnehmer, die unterhalb
der vom
Vermögensbildungsgesetz festgelegten Einkommensgrenzen liegen, erhalten
zusätzlich die sog. Arbeitnehmersparzulage vom Staat, die stolze 20%
beträgt
und die zusammen mit dem restlichen Nettolohn aufs Girokonto überwiesen
wird.
Verzinsung des
VL-Guthabens,
Arbeitgeber-Zuschuss und Arbeitnehmersparzulage machen somit aus dem
VL-Sparen
eine attraktive Sparform.
Die Einkommensgrenzen für
die Arbeitnehmer-Sparzulage
sind vertragsabhängig. Beim VL-Bausparen liegt sie bei 17.900 Euro,
beim VL-Fondssparen
gar bei 20.000 Euro. Selbstverständlich verdoppeln sich für
Verheiratete die Beträge.
Aber selbst wer brutto über diesen Grenzen liegt, kann dennoch in den
Genuss
der Sparzulage kommen, denn maßgebend ist das zu versteuernde
Einkommen, womit
VL-Sparen nicht nur für Geringverdiener in Frage kommen kann.
Ein VL-Vertrag läuft immer
sieben Jahre; in
dieser Zeit soll nicht über das Geld verfügt werden. Dennoch hat der
Arbeitnehmer die Möglichkeit, der vorzeitigen Kündigung. Dann kann er
über das
Guthaben verfügen, bekommt aber die Arbeitsnehmer-Sparzulage wieder
abgezogen.
Bei Arbeitslosigkeit und Heirat muss sie allerdings nicht zurückgezahlt
werden.
Häufig besteht die irrige
Meinung, dass bei
vorzeitiger Vertragsauflösung auch der Arbeitsgeber seine Zuschüsse
zurückfordern kann. Das ist definitiv falsch! Falsch ist ebenso, dass
das
Kapital aus einem VL-Bausparvertrag wohnwirtschaftlich verwendet werden
muss. Keineswegs,
Sie können damit auch in Urlaub fahren oder sich ein neues Auto
anschaffen etc.
Können nur Arbeiter und
Angestellte das
VL-Sparen nutzen? Nein, es steht auch Auszubildenden, Beamten, Zeit-
und
Berufssoldaten sowie Richtern offen, obwohl sie im rein
arbeitsrechtlichen Sinn
keine Arbeitnehmer sind.
Häufig ist auch nicht
bekannt, dass VL-Sparen
zum Aufbau der Altersversorgung genutzt werden kann. Hierzu wählt man
am besten
VL-Fondssparen. Nach sieben Jahren wird der alte Vertrag im Fonds-Depot
als
normaler Posten weitergeführt, während der neue Sparvertrag als
Fondsposition
mit Sperrvermerk hinzukommt. Ein guter Berater übernimmt den geringen
Verwaltungsaufwand für den Sparer.
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Copyright: Roland Benn
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