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Verwandtendarlehen

Erst machten unsere Banken jahrzehntelang Milliarden Euro Gewinne, dann verspekulierten sie sie wieder. Also verlangten Sie vom Staat, dass er diese „notleidenden“ Institutionen rette, damit unser Finanzsystem nicht zusammenbreche. Das hat er auch brav getan, doch nun zeigen sich die (vorläufig) Geretteten wenig freigebig und denken nur an sich, statt Verbrauchern und Unternehmern vernünftige Kredite zu gewähren, damit die Wirtschaft in Schwung kommt. Da bleibt für einen Existenzgründer oft nur die Möglichkeit, sich Kapital privat zu beschaffen. Ein Darlehen von Verwandten ist dabei nicht die schlechteste Lösung. Doch Vorsicht, das Finanzamt will mitkassieren! 

Darlehen unter Verwandten können die unterschiedlichsten Bedingungen beinhalten, je nachdem, was die Parteien ausgehandelt haben; in der Regel sind sie jedoch günstiger als Bankkredite. Falls der Kredit sogar zinslos gewährt wird, darf man sich allerdings nicht zu früh freuen – der Fiskus rechnet genau nach, ob er nicht gemäß dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 27.10.2010 Schenkungssteuer kassieren kann. Die eingesparten Steuern gelten nämlich als Schenkung und dafür fallen 15% Schenkungssteuer an.

Doch Gott sei Dank gibt es auch bei dieser Steuerart Freibeträge. Sie schwanken zwischen 20.000 und 500.000 Euro; das ist abhängig vom Verwandtschaftsgrad – je näher das Verwandtschaftsverhältnis desto höher der Freibetrag. Aber auch Stiefkinder, Schwiegerleute und geschiedene Ehegatten können in den Genuss von Freibeträgen kommen. Details dazu z.B. auf steuertipps.de.

Wer von seiner reichen Tante beispielsweise zinslos 70.000 Euro zur Existenzgründung bekommen und 7.000 Euro Zinsen eingespart hat, hat das Geld nicht nur billiger als bei der Bank bekommen, sondern muss dafür auch keine Schenkungssteuer zahlen, weil der Betrag unter dem Freibetrag von 20.000 Euro liegt.

Ist der Kredit aber sehr hoch und/oder die Laufzeit sehr lang, steigen natürlich auch die theoretischen Zinsen. Beträgt die Zinsersparnis z.B. 35.000 Euro, müssen bei einem Freibetrag von 20.000 Euro nur die übersteigenden 15.000 Euro versteuert werden.

Wichtig: Auch bei Darlehen zwischen Verwandten müssen unbedingt die Vertragsbedingungen schriftlich festgehalten werden. Und zwar genauso wie bei einem Kreditvertrag mit irgendjemand anderem. Ist er nicht rechtssicher, erkennt ihn das Finanzamt nicht an.

Verjährung der Rückforderung
Wenn das verliehene Geld nicht zum im Vertrag vereinbarten Termin zurückgezahlt wird, beginnt die Verjährungsfrist, die 3 Jahre beträgt. Und zwar beginnt sie am Ende des Jahres, in dem das Darlehen abgelaufen wäre.
Beispiel: Ein privates Darlehen sollte zum 01.06.2023 zurückgezahlt werden, wurde es aber nicht.
Beginn der Verjährung 31.12.2023. Die Verjährung entsteht nach 3 Jahren = Verjährung tritt zum 01.01.2027 ein - unter der Voraussetzung, dass der Darlehensgeber keine Rückforderung gestellt hat. Mahnungen  und Mahnverfahren unterbrechen die Verjährung. Wurde durch das Mahnverfahren ein Titel erreicht, beginnt hier die Verjährung erst nach 30 Jahren.
Wurde für die Rückzahlung kein fester Termin vereinbart, muss das Darlehen erst gekündigt werden. Dabei gilt eine Kündigungsfrist von 3 Monaten. Erst danach ist die Rückzahlung fällig und die Verjährungsfrist kann ggfs. beginnen.


Steuersparmodell Familiendarlehen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit einem aktuellen Urteil ein Steuersparmodell im Zusammenhang mit Familiendarlehen und der Abgeltungsteuer erschaffen.

Der Gesetzgeber wollte diesen Steuer-Trick zwar mit einer Sonderregel verhindern, aber jetzt schenkt das Finanzamt Ihrer Familie Geld zum Kredit.

Demnach darf das Finanzamt die Zinsen aus einem Kredit an Familienangehörige nicht automatisch mit dem (hohen) persönlichen Steuersatz des Kreditgebers besteuern, sondern muss die (meist günstigere) pauschale Abgeltungsteuer ansetzen (BFH-Aktenzeichen: VIII R 9/13).

Damit entschärfte der BFH eine gesetzliche Sonderregelung, die dieses Steuermodell verhindern sollte.


Eine Ausnahme gibt es jedoch:
Nämlich dann, wenn durch das Darlehen ein beherrschender Einfluss ausgeübt wird (BFH Az. VIII R 9/13, Az. VIII R 8/14).
Was versteht der Bundesfinanzhof unter beherrschendem Einfluss? Beispielsweise wenn der Darlehensgeber einem Familienmitglied ein Firmendarlehen gewährt und sich im Gegenzug maßgebenden Einfluss bei geschäftlichen Entscheidungen einräumen lässt. Oder wenn ein Ehemann seiner Frau, die selbst kein Einkommen oder Eigenkapital hat, einen Immobilienkauf finanziert.
In diesen und ähnlichen Fällen kommt der persönliche Steuersatz zur Anwendung.
 


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