Werner Mitsch sagte einmal:
„Jeder
Versicherungsschein hat zwei Seiten. Auf der Vorderseite wird man
versichert.
Auf der Rückseite wird man verunsichert…“ Oder anders
ausgedrückt: Auf
der Vorderseite wird die Leistung versprochen, auf der Rückseite werden
die
Ausschlüsse aufgeführt – und die sind so zahlreich, dass sie
kleingedruckt werden
müssen.
Erfahren
Sie hier Tipps, wie Sie vorgehen müssen, wenn Ihre Versicherung im
Schadensfall
nicht zahlen will. Keine
Sorge, Sie müssen nicht gleich einen Prozess beginnen und Angst vor
Gerichts-
und Anwaltskosten haben – es gibt einen fast genauso effektiven Weg,
der obendrein
noch kostenlos ist.
Zunächst
sollten Sie wissen, dass Versicherungen bei Bagatellschäden, darunter
verstehen
sie Schäden unter 1.000 Euro, sehr viel zahlungswilliger sind als bei
höheren
Summen. Geht es dagegen um 5-stellige Summen und mehr, wird jeder
Schadensfall
genau geprüft. Die meisten Zahlungsverweigerungen finden sich in diesem
Bereich.
Ihre
erste Reaktion auf eine Ablehnung sollte ein Beschwerdebrief an Ihre
Versicherungsgesellschaft sein; diesen können Sie auch selber
formulieren. Sollte der zuständige Sachbearbeiter weiterhin ablehnen,
können Sie ein zweites Schreiben direkt an den Vorstand richten und
eine Frist setzen. So wird Ihrem Fall besondere Aufmerksamkeit
zuteilwerden lassen.
Bleibt
es immer noch beim Nein, haben Sie drei Möglichkeiten:
1. Sie wenden sich mit Ihrer Beschwerde an die Bafin, die...
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Graurheindorfer Str. 108
53117 Bonn
Email: qes-poststelle@bafin.de
Internet: www.bafin.de
2. Sie können Sie sich aber auch an den „Ombudsmann für
Versicherungen“
wenden. Das ist eine neutrale und für den Versicherungsnehmer
kostenlose
Schlichtungsstelle. Hier wird die Entscheidung der
Versicherungsgesellschaft neutral,
schnell und unbürokratisch überprüft. Jahr für Jahr werden etwa 20.000 Beschwerden behandelt. Kontakt:
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 08 06 32
10006 Berlin
Tel. (gebührenfrei): 0800 / 36 39 000 (8:30 - 17:00 Uhr)
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Für
folgende Versicherungssparten ist der
Ombudsmann zuständig:
- Hausratversicherung
- Gebäudeversicherung
- Haftpflichtversicherung
- Rechtschutzversicherung
- Unfallversicherung
- Berufsunfähigkeitversicherung
- Lebensversicherung
- Rentenversicherung
Ihre
Beschwerde reichen Sie per Post auf einem vorgedruckten Formular ein,
das Sie
auf u.g. Webseite unter "Schlichtungsantrag" ausdrucken können.
Der
Ombudsmann versucht dann, zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer
zu
vermitteln. Kommt keine Einigung zustande, trifft er eine Entscheidung.
Fällt
diese zu Gunsten des Versicherungsnehmers aus, ist sie bis zu einer
Schadenhöhe
von 10.000 Euro für den Versicherer bindend und Sie kommen zu Ihrer
Schadensregulierung ohne Prozess.
Bei
Streitwerten bis 100.000 Euro spricht der Ombudsmann eine Empfehlung
aus, die
von den Gerichten oft berücksichtigt wird, weil der Ombudsmann selbst
ein
ehemaliger hoher Bundesrichter ist.
Weitere
Informationen erfahren Sie auf der Webseite
der Schlichtungsstelle.
Einen
Haken hat die Sache allerdings: Falls Ihr Versicherer dort nicht
Mitglied ist,
können Sie den Ombudsmann auch nicht in Anspruch nehmen. Die
allermeisten sind
es jedoch! Unter dem Menupunkt „Schlichtungsstelle / Mitglieder“ können
Sie sich erkundigen.
Achtung!
Für Meinungsverschiedenheiten mit privaten Kranken- und
Pflegeversicherern gibt
es eine separate
Schlichtungsstelle. Etwa jede dritte Beschwerde von Patienten ist erfolgreich.
Bei
Streitfällen mit einer gesetzlichen Krankenkasse kann man sich an den
"Patientenbeauftragten der Bundesregierung" wenden. Webseite: www.patientenbeauftragter.de. Man kann auch zur Filiale seiner Krankenkasse gehen und der Entscheidung der Kasse mündlich "zur Niederschrift" widersprechen.
Wenn
die Krankenkasse weiterhin auf ihrer Ablehnung beharrt, bleibt noch der
Klageweg. Bei Krankenkassen wird immer vor Sozialgerichten verhandelt.
Der Vorteil ist, dass diese Klagen für den Bürger generell kostenlos
sind. Das heißt, auch wenn man den Fall verlieren sollte, muss man die
Kosten der Gegenseite nicht erstatten. Es besteht hier auch kein
Anwaltszwang; wenn man verliert, muss man aber seinen eigenenRechtsanwalt bezahlen (Kostenrisiko ca. 800 Euro).
Klagen
gegen private Versicherungen werden nicht vor einem Sozialgericht,
sondern - je nach Streitwert - vor Amts- und Landgerichten eingereicht.
Hier sollte ein Kläger seine Erfolgsaussichten genau prüfen, denn ohne
Rechtsschutzversicherung kann das bei Misserfolg teuer werden.
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