Was
wann verjährt?!
Den Begriff der Verjährung kennt sowohl das Strafrecht, das für
Ordnungswidrigkeiten, Vergehen und Verbrechen zuständig ist, als auch
das Zivilrecht (Verjährung von Ansprüchen).
Wann beginnt eine
Verjährung?
Meist am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Beispiel:
Behandlung beim Arzt im Jahre 2001. Beginn der Verjährung 31.12.2001.
Laut u.g. Tabelle Verjährung nach 3 Jahren = Verjährung tritt zum
01.01.2005 ein.
Die Verjährung im
Strafrecht
Es ist hierbei zu unterscheiden, ob die betreffende Tat erst noch
verfolgt (angezeigt / bearbeitet) werden soll (dann greift § 31 OWiG
Ordnungswidrigkeitengesetz), oder ob die Buße schon ausgesprochen ist
(dann § 34 OWiG). Die Verjährungsfristen sind hierbei wie folgt
gestaffelt:
Ordnungswidrigkeiten (§ 31 OWiG)
Verfolgung der Tat verjährt nach:
Geldstrafe von mehr als 15.000,- €
3 Jahren
Geldstrafe von mehr als 1.500,-
€ 2 Jahren
Geldstrafe von mehr als
500,- € 1 Jahr
Geldstrafe bis
zu
500,- € 1/2
Jahr
(Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten gilt: Falls kein Bußgeldbescheid
ergangen oder Klage erhoben worden ist, beträgt die Verjährungsfrist 3
Monate)
Ordnungswidrigkeiten (§ 34 OWiG)
Vollstreckung der Buße verjährt nach:
Geldstrafe von mehr als 500,-
€ 5 Jahren
Geldstrafe bis
zu
500,- €
3 Jahren
Zu Verdeutlichung ein Beispiel: Sie geben einem Polizeibeamten einen
falschen Namen an. Somit verstoßen Sie gegen § 111 OWiG, weil man
Behörden immer den richtigen Familiennamen angeben muss. Wenn man Sie
"erwischt", wäre die Höchststrafe für dieses Vergehen 500,- €) Wenn man
erst nach zwei Jahren merkt, dass Sie damals gelogen haben, kann man
die Tat nicht mehr verfolgen, weil sie nach einem halben Jahr schon
verjährt war (§ 31 OWiG).
B) Wenn man aber sofort merkt, dass Sie gelogen haben, und Sie werden
"verurteilt", kann die Strafe 3 Jahre lang vollstreckt werden. Wenn Sie
sich nun verstecken, kann man Ihnen nach 3 Jahren nichts mehr anhaben
(§ 34 OWiG). Mit einem "Strafzettel" zum Beispiel ist es analog.
Auch bei STRAFTATEN und VERGEHEN (= im Gegensatz zur Straftat
rechtswidrige Tat, die nur mit Geldstrafe oder mit Gefängnis unter
einem Jahr bedroht ist) muss gefragt werden, was wäre die Höchststrafe,
wenn man den Täter erwischen würde (§ 78 StGB Strafgesetzbuch)?
Die Höchststrafe für die Tat wäre: Die Tat verjährt
nach:
lebenslänglich 30
Jahren
mehr als 10 Jahre Gefängnis
20 Jahren
mehr als 5 Jahre Gefängnis
10 Jahren
mehr als 1 Jahr
Gefängnis 5 Jahren
unter 1
Jahr Gefängnis
3 Jahren
Beispiel: Würde jemand in einem Kaufhaus stehlen (§ 242f StGB), so ist
die Höchststrafe 5 Jahre Gefängnis. Die Tat ist nach 10 Jahren verjährt
(siehe Tabelle). Wenn man sich also 10 Jahre lang "versteckt", kann man
danach nicht mehr strafrechtlich belangt werden. Die Verjährung beginnt
aber erst dann, wenn die Behörden Kenntnis von der Tat haben, und nicht
schon nach Tatbegehen! Wer im Krieg Menschen erschossen hat (1945,
Totschlag), kann auch im Jahr 1993 bestraft werden (1945 plus 30 Jahre:
wäre eigentlich 1975 verjährt), wenn die Tat erst 1963 bekannt wird
(Art. 309 EGStGB).
Übrigens: MORD verjährt niemals!
Die Verjährung im
Zivilrecht
Im Zivilrecht bedeutet Verjährung die zeitliche Grenze, nach der einer
von einem anderen nichts mehr fordern kann, egal ob sein Anspruch
berechtigt ist oder nicht. Eine Verjährung tritt dann ein, wenn ein
Anspruch nicht rechtzeitig geltend gemacht worden ist. Der zur Leistung
(meist zur Zahlung) Verpflichtete kann sich dann weigern, die Leistung
zu erbringen, wenn der Fordernde Zeitfristen versäumt hat, auch wenn
sein Anspruch ansonsten voll berechtigt ist. Die einzelnen
Verjährungsfristen sind sehr unterschiedlich und hängen von der Art des
Anspruches ab:
Unter Verjährung im Zusammenhang mit Gläubiger-Forderungen versteht
man, dass ein Schuldner berechtigt ist, nach Ablauf einer bestimmten
Zeit den Anspruch seines Gläubigers nicht mehr zu erfüllen. Wenn ein
Gläubiger Ihnen als Schuldner z.B. seine Forderung präsentiert, sollten
Sie also vor allem eins prüfen: Ist der Anspruch vielleicht bereits
verjährt?
Viel Ärger können Sie sich ersparen, wenn Sie sich mit dieser Frage
rechtzeitig auseinander setzen, denn beileibe nicht alle Forderungen,
die gestellt werden, sind berechtigt. Oft wird es seitens des
Gläubigers einfach probiert, nach dem Motto: Vielleicht merkt es
keiner. Und tatsächlich gibt es immer noch ein paar unterschiedliche
Verjährungsfristen.
Zu Ihrer Erleichterung habe ich nachfolgende Verjährungsfristen-Tabelle
zusammengestellt, die Informationen enthält, die man sich sonst nur
mühsam beschaffen kann. Eine Tabelle, die so manche Zwangsvollstreckung
vermeiden helfen könnte.
Zum 01.01.2002 trat das Schuldrechtmodernisierungs-gesetz (SMG) in
Kraft, worin die früher uneinheitliche gesetzliche Regelung der
Verjährung neu gefasst wurde (außerdem auch Beginn, Hemmung und
Unterbrechung von Verjährungsfristen). So wurde die Regelverjährung von
30 Jahre auf nur noch 3 Jahre verkürzt. Wichtige spezielle Verjährungen
sind:
Anspruch
|
Verjährung nach …
|
Abonnement
|
3 Jahre
|
Anwalts-Honorar
|
3 Jahre
|
Architekten-Honorar
|
3 Jahre
|
Arztrechnung
|
3 Jahre
|
Autovermieter
|
3 Jahre
|
Baumängel
|
5Jahre
|
Beförderungsleistungen
(Bus, Taxi usw.)
|
3 Jahre
|
Bereicherung,
ungerechtfertigte
|
3 Jahre
|
Darlehen-Rückzahlung
(falls Verbraucherkredit siehe dort)
|
3 Jahre
|
Darlehen-Zinsen
(falls Verbraucherkredit siehe dort)
|
3 Jahre
|
Dienstleistungsrechnung
|
3 Jahre
|
Fahrgeld
|
3 Jahre
|
Finanzamt,
Steuer-Forderungen
|
5 Jahre
|
Gaststätten-Rechnung
|
3 Jahre
|
Gerichtskosten
|
4 Jahre
|
Geschäftsführung
ohne Auftrag
|
3 Jahre
|
Gewährleistung
bei Kauf
|
2 Jahre
|
Grundstücksübertragung
|
10 Jahre
|
Handwerker-Rechnung
|
2-5 Jahre*
|
Hotelrechnung
|
3 Jahre
|
Kaufpreis-Forderung
(bewegliche Sachen)
|
3 Jahre
|
Kaufpreis-Forderung
(Grundstücke)
|
10 Jahre
|
Krankenhaus-Rechnung
|
3 Jahre
|
Kredit-Rückzahlung
(falls Verbraucherkredit siehe dort)
|
3 Jahre
|
Leasing-Raten
|
3 Jahre
|
Lehrer-Honorare
|
3 Jahre
|
Leihvertrag
(Schadenersatz wg. Beschädigung)
|
6 Monate
|
Leihvertrag
(Rückgabe der Leihsache)
|
3 Jahre
|
Lohn/Gehalt
|
3 Jahre
|
Mahnbescheid
|
30 Jahre
|
Makler-Provision
|
3 Jahre
|
Miete
|
3 Jahre
|
Mietkaution-Rückzahlung
|
3 Jahre
|
Mietnebenkosten-Nachforderung
|
12 Monate
|
Mietvertrag:
Anspruch des Vermieters wg. Veränderung oder Verschlechterung der
Mietsache
|
6 Monate
|
Mitgliedsbeitrag
|
3 Jahre
|
Nebenkosten-Nachforderung
|
12 Monate
|
Notargebühren
|
3 Jahre
|
Pachtzahlung
|
3 Jahre
|
Pachtvertrag:
Anspruch des Verpächters wg. Veränderung oder Verschlechterung der
Pachtsache
|
6 Monate
|
Rechtsanwalts-Honorar
|
2 Jahre
|
Reisevertrag
|
3 Jahre
|
Reparatur-Rechnung
|
2 Jahre*
|
Sachverständigen-Gebühren
|
3 Jahre
|
Schadenersatz
|
3 Jahre*
|
Scheck
(Rückgriffsanspruch des Inhabers)
|
6 Monate
|
Schmerzensgeld
|
3 Jahre*
|
Schulgeld
|
3 Jahre
|
Steuerberater-Honorar
|
3 Jahre
|
Sozialversicherung-Beitragsrückstand
|
3 Jahre
|
Sozialversicherung-Beitragsrückstand
Vorsätzlich
|
30 Jahre
|
Sozialversicherung-Beitragsrückstand
Geldleistungen
|
4 Jahre
|
Steuern, nicht
hinterzogene
Verjährung der Festsetzung
|
1 Jahr
|
Steuern, nicht
hinterzogene
Verjährung der Zahlung
|
5 Jahre
|
Tantiemen
|
3 Jahre
|
Taxi
|
3 Jahre
|
Telefonrechnung
|
3 Jahre
|
Tierarzt-Honorar
|
3 Jahre
|
Unterhalt
|
3 Jahre
|
Verbraucherkredit-Rückzahlung
|
3 Jahre plus 10 Jahre Hemmung
|
Verbrauchssteuern,
nicht hinterzogene
|
1Jahr
|
Verkehrsunfall
|
3 Jahre
|
Zinsen (im
Regelfall)
|
3 Jahre
|
Sachverständigen-Gebühren
|
3 Jahre
|
Steuer-Forderungen
|
5 Jahre
|
Wartungsrechnung
|
2 Jahre*
|
Werkvertrag
|
2-5 Jahre*
|
Wirtschaftsprüfer-Honorar
|
3 Jahre
|
Zahnarztrechnung
|
3 Jahre
|
Zeitungs-/Zeitschriften-Abo
|
3 Jahre
|
Zinsen (im
Regelfall)
|
3 Jahre
|
Zinsen (bei
Verbraucherkredit
von Verzug bis Titulierung)
|
3 Jahre plus 10 Jahre Hemmung
|
Zinsen (bei
Verbraucherdarlehen
falls zukünftige Zinsen tituliert)
|
30 Jahre
|
Zölle, nicht
hinterzogene
|
1Jahr
|
* je nach
Art des Anspruches können unterschiedlich lange Verjährungsfristen
möglich sein. Hier ist eine Rechtsberatung angeraten.
„Einrede“ nennt man
den Widerspruch, der einem Schuldner nach Ablauf der zivilrechtlichen
Verjährungsfrist zusteht. Mit anderen Worten: Mit der Einrede
verweigert er die Zahlung des Anspruches.
► Sehr WICHTIG:
Eine titulierte
Geldforderung verjährt erst nach 30 Jahren. Die Zinsen daraus aber
schon nach 3 Jahren!
AUCH INTERESSANT:
Schlichtungsstellen für Banken
Schlichtungsstelle für Versicherungsfälle
Schlichtungsstelle für Erbfälle
Schlichtungsstelle für Energie
Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr
Hilfe bei Ärger mit der Krankenkasse
Konzepte für Gratis-Kredite
Die perfekte Hammer-Sparanlage, die vielleicht beste der Welt
200 Euro kostenlos
|
|
|