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Was wann verjährt?!


Den Begriff der Verjährung kennt sowohl das Strafrecht, das für Ordnungswidrigkeiten, Vergehen und Verbrechen zuständig ist, als auch das Zivilrecht (Verjährung von Ansprüchen).

Wann beginnt eine Verjährung?
Meist am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Beispiel:
Behandlung beim Arzt im Jahre 2001. Beginn der Verjährung 31.12.2001. Laut u.g. Tabelle Verjährung nach 3 Jahren = Verjährung tritt zum 01.01.2005 ein.

Die Verjährung im Strafrecht
Es ist hierbei zu unterscheiden, ob die betreffende Tat erst noch verfolgt (angezeigt / bearbeitet) werden soll (dann greift § 31 OWiG Ordnungswidrigkeitengesetz), oder ob die Buße schon ausgesprochen ist (dann § 34 OWiG). Die Verjährungsfristen sind hierbei wie folgt gestaffelt:

Ordnungswidrigkeiten (§ 31 OWiG)            Verfolgung der Tat verjährt nach:
   Geldstrafe von mehr als 15.000,- €           3 Jahren
   Geldstrafe von mehr als   1.500,- €           2 Jahren
   Geldstrafe von mehr als      500,- €           1 Jahr
   Geldstrafe bis zu                  500,- €           1/2 Jahr
(Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten gilt: Falls kein Bußgeldbescheid ergangen oder Klage erhoben worden ist, beträgt die Verjährungsfrist 3 Monate)

Ordnungswidrigkeiten (§ 34 OWiG)            Vollstreckung der Buße verjährt nach:
   Geldstrafe von mehr als   500,- €              5 Jahren
   Geldstrafe bis zu              500,- €               3 Jahren

Zu Verdeutlichung ein Beispiel: Sie geben einem Polizeibeamten einen falschen Namen an. Somit verstoßen Sie gegen § 111 OWiG, weil man Behörden immer den richtigen Familiennamen angeben muss. Wenn man Sie "erwischt", wäre die Höchststrafe für dieses Vergehen 500,- €) Wenn man erst nach zwei Jahren merkt, dass Sie damals gelogen haben, kann man die Tat nicht mehr verfolgen, weil sie nach einem halben Jahr schon verjährt war (§ 31 OWiG).
B) Wenn man aber sofort merkt, dass Sie gelogen haben, und Sie werden "verurteilt", kann die Strafe 3 Jahre lang vollstreckt werden. Wenn Sie sich nun verstecken, kann man Ihnen nach 3 Jahren nichts mehr anhaben (§  34 OWiG). Mit einem "Strafzettel" zum Beispiel ist es analog.

Auch bei STRAFTATEN und VERGEHEN (= im Gegensatz zur Straftat rechtswidrige Tat, die nur mit Geldstrafe oder mit Gefängnis unter einem Jahr bedroht ist) muss gefragt werden, was wäre die Höchststrafe, wenn man den Täter erwischen würde (§ 78 StGB Strafgesetzbuch)?
Die Höchststrafe für die Tat wäre:    Die Tat verjährt nach:
   lebenslänglich        30 Jahren
   mehr als 10 Jahre Gefängnis        20 Jahren
   mehr als   5 Jahre Gefängnis        10 Jahren
   mehr als   1 Jahr   Gefängnis          5 Jahren
   unter         1 Jahr   Gefängnis          3 Jahren

Beispiel: Würde jemand in einem Kaufhaus stehlen (§ 242f StGB), so ist die Höchststrafe 5 Jahre Gefängnis. Die Tat ist nach 10 Jahren verjährt (siehe Tabelle). Wenn man sich also 10 Jahre lang "versteckt", kann man danach nicht mehr strafrechtlich belangt werden. Die Verjährung beginnt aber erst dann, wenn die Behörden Kenntnis von der Tat haben, und nicht schon nach Tatbegehen! Wer im Krieg Menschen erschossen hat (1945, Totschlag), kann auch im Jahr 1993 bestraft werden (1945 plus 30 Jahre: wäre eigentlich 1975 verjährt), wenn die Tat erst 1963 bekannt wird (Art. 309 EGStGB).
Übrigens: MORD verjährt niemals!

Die Verjährung im Zivilrecht
Im Zivilrecht bedeutet Verjährung die zeitliche Grenze, nach der einer von einem anderen nichts mehr fordern kann, egal ob sein Anspruch berechtigt ist oder nicht. Eine Verjährung tritt dann ein, wenn ein Anspruch nicht rechtzeitig geltend gemacht worden ist. Der zur Leistung (meist zur Zahlung) Verpflichtete kann sich dann weigern, die Leistung zu erbringen, wenn der Fordernde Zeitfristen versäumt hat, auch wenn sein Anspruch ansonsten voll berechtigt ist. Die einzelnen Verjährungsfristen sind sehr unterschiedlich und hängen von der Art des Anspruches ab:

Unter Verjährung im Zusammenhang mit Gläubiger-Forderungen versteht man, dass ein Schuldner berechtigt ist, nach Ablauf einer bestimmten Zeit den Anspruch seines Gläubigers nicht mehr zu erfüllen. Wenn ein Gläubiger Ihnen als Schuldner z.B. seine Forderung präsentiert, sollten Sie also vor allem eins prüfen: Ist der Anspruch vielleicht bereits verjährt?

Viel Ärger können Sie sich ersparen, wenn Sie sich mit dieser Frage rechtzeitig auseinander setzen, denn beileibe nicht alle Forderungen, die gestellt werden, sind berechtigt. Oft wird es seitens des Gläubigers einfach probiert, nach dem Motto: Vielleicht merkt es keiner. Und tatsächlich gibt es immer noch ein paar unterschiedliche Verjährungsfristen.
Zu Ihrer Erleichterung habe ich nachfolgende Verjährungsfristen-Tabelle zusammengestellt, die Informationen enthält, die man sich sonst nur mühsam beschaffen kann. Eine Tabelle, die so manche Zwangsvollstreckung vermeiden helfen könnte.

Zum 01.01.2002 trat das Schuldrechtmodernisierungs-gesetz (SMG) in Kraft, worin die früher uneinheitliche gesetzliche Regelung der Verjährung neu gefasst wurde (außerdem auch Beginn, Hemmung und Unterbrechung von Verjährungsfristen). So wurde die Regelverjährung von 30 Jahre auf nur noch 3 Jahre verkürzt. Wichtige spezielle Verjährungen sind:

Anspruch

Verjährung nach …

Abonnement

  3 Jahre

Anwalts-Honorar

  3 Jahre

Architekten-Honorar

  3 Jahre

Arztrechnung

  3 Jahre

Autovermieter

  3 Jahre

Baumängel

  5Jahre

Beförderungsleistungen (Bus, Taxi usw.)

  3 Jahre

Bereicherung, ungerechtfertigte

  3 Jahre

Darlehen-Rückzahlung

      (falls Verbraucherkredit siehe dort)

  3 Jahre

Darlehen-Zinsen

      (falls Verbraucherkredit siehe dort)

  3 Jahre

Dienstleistungsrechnung

  3 Jahre

Fahrgeld

  3 Jahre

Finanzamt, Steuer-Forderungen

  5 Jahre

Gaststätten-Rechnung

  3 Jahre

Gerichtskosten

  4 Jahre

Geschäftsführung ohne Auftrag

  3 Jahre

Gewährleistung bei Kauf

  2 Jahre

Grundstücksübertragung

10 Jahre

Handwerker-Rechnung

  2-5 Jahre*

Hotelrechnung

  3 Jahre

Kaufpreis-Forderung

      (bewegliche Sachen)

  3 Jahre

Kaufpreis-Forderung

      (Grundstücke)

10 Jahre

Krankenhaus-Rechnung

  3 Jahre

Kredit-Rückzahlung

      (falls Verbraucherkredit siehe dort)

  3 Jahre

Leasing-Raten

  3 Jahre

Lehrer-Honorare

  3 Jahre

Leihvertrag

      (Schadenersatz wg. Beschädigung)

  6 Monate

Leihvertrag

      (Rückgabe der Leihsache)

  3 Jahre

Lohn/Gehalt

  3 Jahre

Mahnbescheid

30 Jahre

Makler-Provision

  3 Jahre

Miete

  3 Jahre

Mietkaution-Rückzahlung

  3 Jahre

Mietnebenkosten-Nachforderung

12 Monate

Mietvertrag: Anspruch des Vermieters wg. Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache

  6 Monate

Mitgliedsbeitrag

  3 Jahre

Nebenkosten-Nachforderung

12 Monate

Notargebühren

  3 Jahre

Pachtzahlung

  3 Jahre

Pachtvertrag: Anspruch des Verpächters wg. Veränderung oder Verschlechterung der Pachtsache

  6 Monate

Rechtsanwalts-Honorar

  2 Jahre

Reisevertrag

  3 Jahre

Reparatur-Rechnung

  2 Jahre*

Sachverständigen-Gebühren

  3 Jahre

Schadenersatz

  3 Jahre*

Scheck

      (Rückgriffsanspruch des Inhabers)

  6 Monate

Schmerzensgeld

  3 Jahre*

Schulgeld

  3 Jahre

Steuerberater-Honorar

  3 Jahre

Sozialversicherung-Beitragsrückstand

  3 Jahre

Sozialversicherung-Beitragsrückstand

      Vorsätzlich

30 Jahre

Sozialversicherung-Beitragsrückstand

      Geldleistungen

  4 Jahre

Steuern, nicht hinterzogene

      Verjährung der Festsetzung

  1 Jahr

Steuern, nicht hinterzogene

      Verjährung der Zahlung

  5 Jahre

Tantiemen

  3 Jahre

Taxi

  3 Jahre

Telefonrechnung

  3 Jahre

Tierarzt-Honorar

  3 Jahre

Unterhalt

  3 Jahre

Verbraucherkredit-Rückzahlung

  3 Jahre plus 10 Jahre Hemmung

Verbrauchssteuern, nicht hinterzogene

  1Jahr

Verkehrsunfall

  3 Jahre

Zinsen (im Regelfall)

  3 Jahre

Sachverständigen-Gebühren

  3 Jahre

Steuer-Forderungen

  5 Jahre

Wartungsrechnung

  2 Jahre*

Werkvertrag

  2-5 Jahre*

Wirtschaftsprüfer-Honorar

  3 Jahre

Zahnarztrechnung

  3 Jahre

Zeitungs-/Zeitschriften-Abo

  3 Jahre

Zinsen (im Regelfall)

  3 Jahre

Zinsen (bei Verbraucherkredit

      von Verzug bis Titulierung)

  3 Jahre plus 10 Jahre Hemmung

Zinsen (bei Verbraucherdarlehen

      falls zukünftige Zinsen tituliert)

30 Jahre

Zölle, nicht hinterzogene

  1Jahr


* je nach Art des Anspruches können unterschiedlich lange Verjährungsfristen möglich sein. Hier ist eine Rechtsberatung angeraten.

„Einrede“ nennt man den Widerspruch, der einem Schuldner nach Ablauf der zivilrechtlichen Verjährungsfrist zusteht. Mit anderen Worten: Mit der Einrede verweigert er die Zahlung des Anspruches.

Sehr WICHTIG:
Eine titulierte Geldforderung verjährt erst nach 30 Jahren. Die Zinsen daraus aber schon nach 3 Jahren!


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