Wann besteht eine Meldepflicht für Auslandsüberweisungen?
Die
Meldepflicht ist nach § 11 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) in Verbindung
mit §§ 67 ff. Außenwirtschaftsverordnung (AWV) geregelt.
Generell sind Finanztransaktionen aus dem Inland ins Ausland und vom
Ausland nach Deutschland meldepflichtig, wenn sie höher als 12.500 Euro
sind, ein wirtschaftliches Geschäft betreffen und der Empfänger oder
Absender des Geldes seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
Dies betrifft zum Beispiel eine Überweisung aus Österreich auf ein
deutsches Konto (über 12.500 Euro), wenn das Geld aus dem Verkauf von
Wertpapieren stammt. Kontoüberträge von Österreich nach Deutschland
sind nicht meldepflichtig, wenn das Geld von einem privaten Sparkonto
stammt.
Mit anderen Worten
Bei Auslandsüberweisungen (auch SEPA-Überweisungen) besteht ab 12.500
Euro eine Meldepflicht, wenn es sich nicht nur um einen Kontenübertrag
ohne Rechtsgeschäft handelt.
Die Meldung dient lediglich dem statistischen Erfassen des Zahlungsverkehrs der Bundesrepublik Deutschland mit dem Ausland.
Eine Weiterleitung der Informationen an Finanzamt und Zoll ist ausgeschlossen (es gibt keine gesetzliche Grundlage).
Wer die Meldung unterlässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis
zu 30.000 Euro geahndet werden kann. Die Entdeckungsgefahr ist jedoch
äußerst gering, zumal es für Privatpersonen zahlreiche Ausnahmen von der Meldepflicht gibt - hier nachzulesen. Für juristische Personen sieht die Sache anders aus... ebenfalls hier nachzulesen.