Steuern sparen mit Haustieren
Für Hunde muss man nicht nur Steuern zahlen, man kann mit ihnen auch
Steuern sparen. Ebenso mit allen anderen privat gehaltenen Tieren.
Möglich ist dies über so genannte haushaltsnahe Dienstleistungen. Diese
Steuer-Regelung erlaubt es, bestimmte Ausgaben für Pflege, Betreuung,
Reinigung etc. im eigenen Haushalt direkt von der Einkommensteuer
abzuziehen.
Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen?
Haushaltsnahe Dienstleistungen ist ein relativ neuer Begriff aus dem Einkommenssteuerrecht.
Man versteht darunter Tätigkeiten, die normalerweise durch Mitglieder
eines Privathaushalts erledigt werden können, aber einen
selbstständigen Dienstleister ausgeführt werden, wie z. B.:
- Wohnungsreinigung, einschließlich Fensterputzen
- Gartenpflegearbeiten
- Kinderbetreuung
- Betreuung pflegebedürftiger Personen
- Versorgung von Haustieren
Die Aufwendungen
dafür können zu einer Ermäßigung der Einkommenssteuer führen (20% der
Lohnkosten, maximal 4.000 Euro pro Kalenderjahr). Um Schwarzarbeit zu
unterbinden, muss der Dienstleister ein angemeldetes Gewerbe haben und
eine ordentliche Rechnung stellen, die unbedingt bargeldlos (per
Überweisung oder Abbuchung) zu bezahlen ist.
Mit Haustieren Steuern sparen
Laut Finanzgericht Münster (Az: 14 K 2289/11 E) ist auch die
Hundebetreuung steuerbegünstigt, wenn sie im Haushalt stattfindet. Dazu
zählen zum Beispiel das Füttern oder die Fellpflege.
Ausgaben für Hundeerziehung, Hundegymnastik und Hundefriseur können
ebenfalls geltend gemacht werden – Hauptsache es findet alles auf dem
Grundstück / in der Wohnung des Halters statt.
Auch sehr steuerwirksam ist, wenn Sie den Tierarzt nach Hause kommen lassen, um das Tier (nicht nur Hunde) behandeln zu lassen.
Oder wenn einmal am Tag ein Tiersitter vorbeischaut, um beispielsweise
der Katze das Futter zu bringen, das Katzenklo zu reinigen usw.,
während der Besitzer im Urlaub ist. Gleiches gilt für Aquarien und
Terrarien-Besitzer.
Und was ist mit Gassi-Gehen?
Nun nimmt das Gassigehen mit dem Hund nicht nur die meiste Zeit in
Anspruch, sondern findet in der Regel definitiv nicht im Haushalt oder
auf dem Grundstück von Herrchen oder Frauchen statt. Das Finanzamt wird
also diese Kosten nicht anerkennen wollen. Doch vielleicht gibt es da
Möglichkeiten…
Und zwar dann nämlich, wenn es nicht nur reines Gassi-Gehen ist, also
der Hund abgeholt, Stunden später wieder zurückgebracht wird und sich
somit die gesamte Zeit nicht „haushaltsnah“ aufhielt. Wenn der
Dog-Walker auch Pflegearbeiten oder Hundetraining macht, dann können
Sie diesen Anteil prozentual errechnen und dementsprechend die
Lohnkosten von der Einkommensteuer abziehen. Sie müssen nur
entsprechend argumentieren und belegen können. Am besten schlüsselt der
Dienstleister das schon in seiner Rechnung entsprechend auf. Dann muss
der Fiskus anerkennen.
Vergessen Sie ebenfalls nicht, die Beiträge für die Tierhalter-Haftpflicht steuerlich abzusetzen!
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