Können
Tiere erben?
Die Zeit der Großfamilien
ist schon lange vorbei, Kleinfamilien sind heute „in“ und zunehmend
auch
1-Personen-Haushalte. So ist es kein Wunder, dass Haustiere, vor allem
Hunde
und Katzen, zu nahezu vollwertigen Familienmitgliedern geworden sind.
Und
manches Herrchen und Frauchen beschäftigt sich nun ernsthaft mit dem
Gedanken,
was aus Rex oder Felix wird, wenn man selbst nicht mehr da ist. Sie
haben vielleicht
sogar davon gehört, dass in den USA Tiere erben können. Zumindest aber
wollen
sie, dass es dem Tier (oder den Tieren) nach dem Tod des alten
Besitzers
weiterhin gut geht. Wie geht man da am besten vor?
Das Gerücht stimmt: In den
USA und in Großbritannien sind Tiere erbberechtigt!
Nicht aber in Deutschland.
Denn gemäß § 90 BGB gelten Tiere als Sachen und sind somit nicht
erbfähig.
Aber
für das Wohl des Tieres kann der Erblasser trotzdem geeignete Maßnahmen
ergreifen:
1. Die
erbrechtliche
Auflage
Durch die so genannte
erbrechtliche Auflage verpflichtet der Erblasser einen bzw. seine Erben
mit der
lebenslangen Pflege des Tieres. Zu seiner Sicherheit kann er auch einen
Testamentsvollstrecker mit der Überprüfung der Einhaltung der Auflage
beauftragen.
Die erbrechtliche Auflage
verpflichtet den/die Erben zur Betreuung des Haustieres. Im Gegenzug
darf der
Erbnehmer die dadurch entstehenden Kosten als Nachlassverbindlichkeit
mit der
eventuellen Erbschaftssteuer verrechnen.
Allerdings sollte kein
Erblasser solch eine Auflage machen, ohne sich zuvor mit dem geeigneten
Erben
abgesprochen und seine Bereitschaft erkundet zu haben. Das verhindert
Ärger und
ist nicht zuletzt auch im Sinne des Tieres.
2. Die
Erbschafts-Bedingung
Ein Erblasser kann jemanden
auch nur unter der Bedingung als Erbe einsetzen, dass er für das Tier
sorgt.
Die Übertragung bzw. Auszahlung des Erbes erfolgt also nur, wenn der
Erbnehmer
sich zur Pflege des Tieres bereit erklärt. Theoretisch ist es sogar
möglich,
ein Erbe nur so lange (monatlich, vierteljährlich etc.) auszuzahlen,
wie das
Tier lebt. Ein Testament kann ja frei gestaltet werden. Somit können
auch die
Umstände des Tierpflege festgelegt werden (z.B. gewohnte Umgebung etc.).
3. Die
Stiftung
In Deutschland kann zwar
ein Tier nicht direkt erben, wie oben erklärt wurde, aber gewissermaßen
indirekt. Dazu gründet der Erblasser eine Stiftung für das Tier. Im
sog.
Stiftungszweck werden die näheren Bedingungen festgelegt. Solange das
Tier
lebt, wird aus dem Vermögen der Stiftung der Unterhalt des Tieres
finanziert.
Stiftungen eignen sich erst bei größeren Vermögen ab etwa 50-100.000
Euro.
Was geschieht mit dem
Stiftungsvermögen, nachdem das Tier selbst auch gestorben ist? Auch
dies legt
der Erblasser fest: Die Stiftung kann aufgelöst und das Vermögen auf
eine
andere Institution oder Person übertragen werden, oder die Stiftung
bleibt bestehen
und erfüllt neue Aufgaben, die der Stifter festgelegt hat (z.B.
Tierschutz,
Umweltschutz etc.).
ÜBRIGENS
Falls der Tierhalter
stirbt, ohne ein Testament hinterlassen und die Versorgung seines
Tieres
geregelt zu haben, wird das Tier wie ein normaler Nachlassgegenstand
behandelt
und gelangt in das Eigentum des Erben. Dieser kann damit nun nach
eigenem
Ermessen verfahren, also das Tier z.B. auch verkaufen.
Falls mehrere Personen
erbberechtigt sind, wird mit einer sog. Teilauseinandersetzung geklärt,
wer das
Tier übernimmt.
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