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Können Tiere erben?

Die Zeit der Großfamilien ist schon lange vorbei, Kleinfamilien sind heute „in“ und zunehmend auch 1-Personen-Haushalte. So ist es kein Wunder, dass Haustiere, vor allem Hunde und Katzen, zu nahezu vollwertigen Familienmitgliedern geworden sind. Und manches Herrchen und Frauchen beschäftigt sich nun ernsthaft mit dem Gedanken, was aus Rex oder Felix wird, wenn man selbst nicht mehr da ist. Sie haben vielleicht sogar davon gehört, dass in den USA Tiere erben können. Zumindest aber wollen sie, dass es dem Tier (oder den Tieren) nach dem Tod des alten Besitzers weiterhin gut geht. Wie geht man da am besten vor?

Das Gerücht stimmt: In den USA und in Großbritannien sind Tiere erbberechtigt! 
Nicht aber in Deutschland. Denn gemäß § 90 BGB gelten Tiere als Sachen und sind somit nicht erbfähig. 
Aber für das Wohl des Tieres kann der Erblasser trotzdem geeignete Maßnahmen ergreifen:

1. Die erbrechtliche Auflage
Durch die so genannte erbrechtliche Auflage verpflichtet der Erblasser einen bzw. seine Erben mit der lebenslangen Pflege des Tieres. Zu seiner Sicherheit kann er auch einen Testamentsvollstrecker mit der Überprüfung der Einhaltung der Auflage beauftragen.

Die erbrechtliche Auflage verpflichtet den/die Erben zur Betreuung des Haustieres. Im Gegenzug darf der Erbnehmer die dadurch entstehenden Kosten als Nachlassverbindlichkeit mit der eventuellen Erbschaftssteuer verrechnen.

Allerdings sollte kein Erblasser solch eine Auflage machen, ohne sich zuvor mit dem geeigneten Erben abgesprochen und seine Bereitschaft erkundet zu haben. Das verhindert Ärger und ist nicht zuletzt auch im Sinne des Tieres.

2. Die Erbschafts-Bedingung
Ein Erblasser kann jemanden auch nur unter der Bedingung als Erbe einsetzen, dass er für das Tier sorgt. Die Übertragung bzw. Auszahlung des Erbes erfolgt also nur, wenn der Erbnehmer sich zur Pflege des Tieres bereit erklärt. Theoretisch ist es sogar möglich, ein Erbe nur so lange (monatlich, vierteljährlich etc.) auszuzahlen, wie das Tier lebt. Ein Testament kann ja frei gestaltet werden. Somit können auch die Umstände des Tierpflege festgelegt werden (z.B. gewohnte Umgebung etc.).

3. Die Stiftung
In Deutschland kann zwar ein Tier nicht direkt erben, wie oben erklärt wurde, aber gewissermaßen indirekt. Dazu gründet der Erblasser eine Stiftung für das Tier. Im sog. Stiftungszweck werden die näheren Bedingungen festgelegt. Solange das Tier lebt, wird aus dem Vermögen der Stiftung der Unterhalt des Tieres finanziert. Stiftungen eignen sich erst bei größeren Vermögen ab etwa 50-100.000 Euro.

Was geschieht mit dem Stiftungsvermögen, nachdem das Tier selbst auch gestorben ist? Auch dies legt der Erblasser fest: Die Stiftung kann aufgelöst und das Vermögen auf eine andere Institution oder Person übertragen werden, oder die Stiftung bleibt bestehen und erfüllt neue Aufgaben, die der Stifter festgelegt hat (z.B. Tierschutz, Umweltschutz etc.).

ÜBRIGENS
Falls der Tierhalter stirbt, ohne ein Testament hinterlassen und die Versorgung seines Tieres geregelt zu haben, wird das Tier wie ein normaler Nachlassgegenstand behandelt und gelangt in das Eigentum des Erben. Dieser kann damit nun nach eigenem Ermessen verfahren, also das Tier z.B. auch verkaufen.

Falls mehrere Personen erbberechtigt sind, wird mit einer sog. Teilauseinandersetzung geklärt, wer das Tier übernimmt.

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