Aus: Geldbrief
Testamente
müssen nicht nur gemacht werden -
sie müssen auch
gefunden werden, rechtzeitig und nicht von „falschen“ Händen. Da ist in
der
Vergangenheit viel schief gelaufen. Besserung verspricht seit dem
01.01.2012
das Zentrale Testamentsregister (ZTR), eine Datenbank bei der
Bundesnotarkammer
in Berlin.
Die
Zeiten,
wo wochenlang zwischen Standesämtern, Gerichten und Notaren mehr oder
weniger
erfolgreich in Papierform kommuniziert werden musste, ob ein Testament
vorliegt
oder nicht, sind damit passé. Aber Vorsicht: Das Zentrale
Testamentsregister
ist bis auf weiteres kein verlässliches Register, da die
„Altfälle“,
also alle bis 31.12.2011 öffentlich hinterlegten Testamente, erst noch
mühsam
eingearbeitet werden müssen. Ferner:
Alte
Probleme bleiben:
Es
gibt
nach wie vor keine allgemeine Registrierungspflicht. Das privat
verwahrte,
eigenhändige Testament ist weiterhin nicht registerfähig. Dieses muss
zunächst
beim jeweiligen Nachlassgericht in amtliche Verwahrung gegeben werden,
damit es
von dort der ZTR nach Berlin weiter gemeldet werden kann. Ansonsten
gilt auch
weiterhin: Das Testament wird zum Rohrkrepierer, wenn es nicht gefunden
wird,
oder gefunden, aber nicht abgeliefert bzw. gleich vernichtet wird (von
solchen,
die schnell erkennen, dass sie bei gesetzlicher Erbfolge besser
wegkommen als
nach dem Inhalt des für sie ungünstigen Testaments).
Aber das
macht doch keiner? Doch, mehr als genug. Insider vermuten, dass
mindestens 10 +
x % privat verwahrter Testamente zwar gefunden, aber nicht an das
Nachlassgericht abgeliefert werden.
Steuerfalle
gemeinsames Girokonto:
Gemeinsame
Konten in Form so genannter Oder-Konten/Oder-Depots erweisen sich immer
wieder
als Steuerfalle. Gemäss § 430 BGB wird vermutet, dass jedem Ehegatten
dann
jeweils zur Hälfte das Konto(Depot)guthaben gehört. Konsequent hierzu
wittert
der Fiskus somit bei allen Einzahlungen (über den normalen
Lebensunterhalt
hinaus) steuerpflichtige Schenkungen des einzahlenden Ehegatten an den
Ehepartner. Vielen ist daher der Tipp bekannt, wonach sich für jeden
Ehepartner
ein eigenes Konto anbietet – jeweils mit einer einfachen Vollmacht für
den
anderen. Problematisch wird all das wieder bei Auslandskonten: Hier
gibt es
dann die berühmte „Vollmachtsfalle“.
Anders als
erhofft zahlen insbesondere Schweizer Banken im Erbfall definitiv nur
an den
mit Erbschein legitimierten Erben aus – und nicht an den, der sich
„nur“ per
Vollmacht legitimiert. Insbesondere Schweizer Banken haben das in den
letzten
Jahren zum Anlass genommen, zur Vermeidung von Nachlassproblemen von
vorneherein oder ggf. zum Wechsel auf und/oder-Konten anzuraten,
flankiert
durch fragwürdige (Problem des jeweiligen Erbstatuts)
Erbenausschlussklauseln.
Was dabei
(geflissentlich?) übersehen wurde/wird,
dass
man
damit gleich mehrfach wieder das Problem der schenkungsteuerlich
relevanten
Zuwendungen (siehe zuvor) an der Backe hat. Wobei noch erschwerend
hinzu kommt:
Mangels Schenkungsanzeige läuft keine steuerliche
Festsetzungsverjährung,
rückwirkend können also schenkungsteuerrelevante Vorgänge noch
Jahrzehnte
zurück aufgerollt werden! In solchen Fällen ist dringend zu empfehlen,
durch
schriftliche Zusatzvereinbarung rechtzeitig (!) klarzustellen, dass von
Anfang
an keine Schenkungsabsicht bestanden hat und ungeachtet der formalen
und-oder-Berechtigungen alleiniger Inhaber der Ehemann (oder die
Ehefrau)
gewesen ist. Das hat – allerdings – wieder den Nachteil, dass damit das
gesamte
Guthaben in den Nachlass fällt. Aber das ist zumindest in
Zugewinnausgleichsehen meist günstiger als die Kombination von
Schenkungsteuer
mit lange zurück liegenden Fälligkeiten (!) und nur (geringfügig)
reduzierter
Erbschaftsteuer. Und wenn nicht? Eigentlich auch kein Problem: Wer die
private
Zusatzvereinbarung nicht findet (siehe oben: trotz erbrechtlicher
Relevanz kein
Registrierungszwang), muss sie auch nicht vorlegen.
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