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Steuertrick "umgekehrte Heimfahrt"


Wer beruflich bedingt zwei Haushalte führen muss, kann sein Finanzamt an allen damit im Zusammenhang stehenden Kosten beteiligen. Was aber, wenn man aus beruflichen Gründen, nicht zur Familie nach Hause fahren kann? Dafür gibt es den legalen Steuertrick „umgekehrte Heimfahrt“:

Wer am Heimatort seinen Hauptwohnsitz (und seine Familie) hat, sowie sich am Arbeitsort eine Zweitwohnung nehmen muss, erfüllt in der Regel die Voraussetzungen für eine sog. doppelte Haushaltsführung.

Dann dürfen folgende Kosten steuerlich geltend gemacht werden:

  • Umzugskosten
  • Miete für die Zweitwohnung
  • Nebenkosten etc. für die Zweitwohnung
  • Kosten für die zusätzliche Verpflegung
  • Fahrtkosten zum Beginn der auswärtigen Tätigkeit
  • Fahrtkosten zum Ende der auswärtigen Tätigkeit
  • Fahrtkosten für die Heimfahrt zur Familie (einmal pro Woche)

Bei den Fahrtkosten darf man die Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer als Werbungskosten absetzen.

Bei den Kosten für die Zweitwohnung gibt es seit 2014 eine Obergrenze von 1.000 Euro im Monat.

Es kommt aber nicht selten vor, dass der auswärts Arbeitende beruflich bedingt nicht immer die Gelegenheit hat, jede Woche zur Familie zurückzufahren.

Wenn nun der (Ehe-)Partner am Wochenende zum auswärtigen Arbeitsort fährt, nennt das der Fiskus „umgekehrte Familienheimfahrt“. Die dafür anfallenden Kosten dürfen ebenfalls als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.

Falls Ihr Finanzamt das nicht anerkennen will, berufen Sie sich auf das Urteil des Finanzgerichts Münster unter dem Aktenzeichen 12 K 339/10, das genau diese Problematik behandelte. Nach Meinung des Gerichts sind sogar Fahrten ins benachbarte Ausland absetzbar.

Das Finanzamt hat allerdings gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. VI R 22/14).




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