Steuertrick "umgekehrte Heimfahrt"
Wer beruflich bedingt zwei
Haushalte
führen muss, kann sein Finanzamt an allen damit im Zusammenhang
stehenden
Kosten beteiligen. Was aber, wenn man aus beruflichen Gründen, nicht
zur
Familie nach Hause fahren kann? Dafür gibt es den legalen Steuertrick
„umgekehrte
Heimfahrt“:
Wer
am Heimatort seinen Hauptwohnsitz (und seine Familie) hat, sowie sich
am Arbeitsort
eine Zweitwohnung nehmen muss, erfüllt in der Regel die Voraussetzungen
für
eine sog. doppelte Haushaltsführung.
Dann
dürfen folgende Kosten steuerlich geltend gemacht werden:
- Umzugskosten
- Miete
für die Zweitwohnung
- Nebenkosten
etc. für die Zweitwohnung
- Kosten
für die zusätzliche Verpflegung
- Fahrtkosten
zum Beginn der auswärtigen Tätigkeit
- Fahrtkosten
zum Ende der auswärtigen Tätigkeit
- Fahrtkosten
für die Heimfahrt zur Familie (einmal pro Woche)
Bei
den Fahrtkosten darf man die Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro
Entfernungskilometer als Werbungskosten absetzen.
Bei
den Kosten für die Zweitwohnung gibt es seit 2014 eine Obergrenze von
1.000
Euro im Monat.
Es
kommt aber nicht selten vor, dass der auswärts Arbeitende beruflich
bedingt nicht
immer die Gelegenheit hat, jede Woche zur Familie zurückzufahren.
Wenn
nun der (Ehe-)Partner am Wochenende zum auswärtigen Arbeitsort fährt,
nennt das
der Fiskus „umgekehrte Familienheimfahrt“. Die dafür anfallenden Kosten
dürfen
ebenfalls als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.
Falls
Ihr Finanzamt das nicht anerkennen will, berufen Sie sich auf das
Urteil des
Finanzgerichts Münster unter dem Aktenzeichen 12 K 339/10, das genau
diese
Problematik behandelte. Nach Meinung des Gerichts sind sogar Fahrten
ins
benachbarte Ausland absetzbar.
Das
Finanzamt hat allerdings gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof
eingelegt (Az. VI R 22/14).
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