Steuertrick für Vereinsmitarbeiter
Ein wenig
bekannter legaler Steuertrick für Hunderttausende
Menschen, die für einen gemeinnützigen Verein oder eine
gemeinnützige
Organisation tätig sind.
Viele
erhalten für ihre Tätigkeit eine
Vergütung oder zumindest eine Aufwandsentschädigung.
Diese
Personen dürfen in ihrer Steuererklärung
den so genannten Ehrenamtsfreibetrag geltend machen.
Das
hat zur Folge, dass jährlich bis zu 500
Euro von dieser Vergütung oder Aufwandsentschädigung steuerfrei bleiben.
So
weit, so gut. Aber darf auch jemand diesen
Freibetrag geltend machen, der zwar für einen gemeinnützigen Verein
oder eine
gemeinnützige Organisation tätig ist, dafür aber weder eine Vergütung
noch eine
Aufwandsentschädigung erhält (weil die Organisation z.B. zu arm ist,
eine
Vergütung zu zahlen)? Diese Frage hatte der Bundesfinanzhof zu klären.
Das
Urteil des obersten deutschen Gerichts in
Finanzsachen war eindeutig: Eine Beanspruchung des Ehrenamtsfreibetrags
kann
nicht erfolgen, wenn keine Einnahmen vorzuweisen sind. Eine Verrechnung
mit
anderen steuerpflichtigen Einnahmen ist nicht zulässig (Az. VIII B
202/11).
Es
gibt aber einen legalen Trick, wie Steuerpflichtige,
die für einen gemeinnützigen Verein oder eine gemeinnützige
Organisation unentgeltlich
tätig sind, dennoch einen Steuervorteil erzielen können:
Voraussetzung
ist, dass die gemeinnützige
Organisation über eine Satzung verfügt, wonach ehrenamtliche
Mitarbeiter einen
Rechtsanspruch auf eine Vergütung oder Aufwandsentschädigung haben.
Ein
Tätigkeitsvertrag oder ein Vorstandsbeschluss tun es auch.
Ist
dies der Fall, kann der ehrenamtliche
Mitarbeiter auf die Zahlung (die wegen der Finanzlage der Organisation
sowieso
nicht realisierbar wäre) pro forma verzichten und
sich stattdessen eine Spendenbescheinigung
ausstellen lassen.
Diese
Spendenquittung macht der
Steuerpflichtige nun bei seiner Einkommenssteuererklärung als
Sonderausgabe
geltend und erreicht damit eine Steuerminderung.
Auch
dem finanzschwachen
Verein ist geholfen, der auf diese Weise keine Zahlung leisten muss.
Bingo!
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