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Klasse Steuertipps

  • Wer seine Berufskleidung nicht von  der Firma gereinigt bekommt, sondern zuhause selber waschen muss, kann bis zu 200 Euro im Jahr Strom- und Anschaffungskosten von der Steuer absetzen. Sehr angenehm ist, dass das Finanzamt keine Nachweise verlangt, sondern dass man die Kosten selbst schätzen kann. In diesen Genuss kommt aber nur typische Berufskleidung wie Uniformen, Blaumänner usw., keine Büromode.
  • Auch hier will das Finanzamt keinen Nachweis sehen: Pauschal anerkennt es bis zu 300 Euro jährlich für Telefon, Porto und Fahrtkosten bei Immobilienbesitzern, die ein oder mehrere Objekte vermietet oder verpachtet haben. Die Höhe des Pauschalbetrages sollte aber angemessen sein in Bezug auf Anzahl und Größe der Objekte. Wenn Sie noch kein Immobilienbesitzer sind: Hier ein 450 Seiten starkes Gratis-Ebook, das zeigt, wie Sie es werden:  Reicher als die Geissens
  • Ein Teil der Rechnung für Reparaturen von Haushaltsgeräten wie Herd, Waschmaschine  usw. können als „haushaltsnahe Dienstleistung“ steuerlich geltend gemacht werden. Es werden Lohn- und Fahrtkosten anerkannt, nicht aber Materialkosten. Das Gerät muss allerdings im Haushalt des Steuerzahlers repariert worden sein, nicht in einer Werkstatt. Die Rechnung will das Finanzamt sehen.
  • Mieter können das Finanzamt an der Nebenkostenabrechnung beteiligen: Immerhin 20 Prozent der Lohn- und Fahrtkosten für Hausmeister, Gartenservice usw. können bis maximal 1.200 Euro pro Jahr abgesetzt werden.
  • Die Kosten einer künstlichen Befruchtung liegen im 4- und 5-stelligen Bereich und wurden vom Fiskus nicht immer als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Keine Probleme gab es mit der Absetzbarkeit, wenn die Frau empfängnisunfähig war. Lag dagegen der Grund für die künstliche Befruchtung in der Zeugungsunfähigkeit des Mannes, wurden die Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Dieser Ungerechtigkeit hat der Bundesfinanzhof nun ein Ende bereitet (Az. VI R 43/10).
  • Optimierung von Elterngeld: Berufstätige Ehepaare, die ein Kind planen, sollten rechtzeitig die Steuerklassen tauschen. Der besserverdienende Mann sollte in Klasse V und die Frau in Klasse III wechseln. Der Grund: Das Elterngeld wird vom Nettoverdienst der Frau berechnet, der bekanntlich in Steuerklasse III höher ist. Der Mann zahlt dann zwar zunächst mehr Steuern, bekommt diese aber über die Steuererklärung wieder zurück. Achtung: Für die Berechnung des Elterngeldes zählt das Einkommen in den 12 Monaten vor der Geburt; der Steuerklassenwechsel muss also rechtzeitig beantragt werden.
  • Kinderbetreuungskosten abzusetzen war früher derart kompliziert, dass selbst Steuerberater oft den Durchblick verloren. Doch seit 2012 ist es einfach und einheitlich: Es spielt keine Rolle mehr, ob das Kind im Vorschulalter ist oder maximal 14 Jahre alt, ob die Eltern berufstätig sind oder krank oder behindert. Nun können Kinderbetreuungskosten grundsätzlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Der Steuervorteil kann bis 1.600 Euro im Jahr betragen.
  • Die Kosten für ein Erststudium nach zuvor abgeschlossener Berufsausbildung können zu 100% als Werbungskosten abgesetzt werden. Dazu zählen nicht nur die Studiengebühren, sondern auch Kosten für doppelte Haushaltsführung und Fahrten.
  • Die Anschaffung von Büchern und Software zu den Themen Lohn/Gehalt, Rente, Vermietung/Verpachtung sowie Beratungen beim Steuerberater diesbezüglich kann nach wie vor in der Steuererklärung geltend gemacht werden, auch wenn sonst seit 2009 generell keine privaten Steuerberatungskosten als Sonderausgaben mehr anerkannt werden.
  • Oft betragen Lohnerhöhungen nur wenige Euro im Monat, die auch noch versteuert werden müssen. Wer statt Lohnerhöhung aber steuer- und sozialversicherungsfreie Sachgutscheine wählt, hat deutlich mehr davon. Bis 44 Euro monatlich können auf diese Weise ohne Abzüge kassiert werden. Solche Gutscheine können z.B. zum Erwerb von Benzin und anderen Dingen und Dienstleistungen verwendet werden. Sprechen Sie Ihren Arbeitgeber darauf an.
  • Die gesundheitliche Basisversorgung gilt seit 2010 als Sonderausgabe und ist somit steuerlich absetzbar (Privat- und Chefarztbehandlungen, Einzelzimmer usw. natürlich nicht). Bei gesetzlich Versicherten werden deren jeweilige Ausgaben automatisch an das zuständige Finanzamt weitergeleitet, Privatversicherte müssen ihre Gesellschaft zwecks Bescheinigung anschreiben.
  • Im Jahr 2012 ist die Absetzbarkeit von Spenden in Katastrophenfällen deutlich vereinfacht worden. Kontoauszug als Spendennachweis genügt. Die Spendenhöhe spielt keine Rolle. Auf diese Weise können jetzt auch private Spenden (z.B. bei Todesfällen oder Hochzeiten) anerkannt werden.
  • Kennen Sie das Benfordsche Gesetz? Sicher nicht, das lernt man nicht in der Schule. Aber das Finanzamt kennt es und kommt damit Steuerschummlern auf die Spur! Der amerikanische Physiker Frank Benford hatte 1938 wissenschaftlich bewiesen, was bereits 1881 von dem Mathematiker Simon Newcomb entdeckt wurde: dass die Ziffern von 1 bis 9 unterschiedlich häufig vorkommen. Und zwar nach einer ganz bestimmten prozentualen Verteilung. Nachweisen lässt sich dies in allen Lebensbereichen: bei Aktienkursen, in Buchtexten, bei Einwohnerzahlen, in Zinsrechnungen usw. - und eben bei Steuererklärungen. Manipuliert nun ein Steuerverkürzer seine Angaben, indem er z.B. Ausgaben erfindet oder Einnahmen nach unten korrigiert, greift er damit in die natürliche Verteilung der Ziffernhäufigkeit ein. Das Finanzamt besitzt neuerdings eine Software, die Abweichungen von Benfords Gesetz (auch First-Digit-Gesetz genannt) in Bilanzen und Steuererklärungen aufspürt. Machtlos ist das Programm aber bei Zahlenkompositionen von Steuertricksern, die dieses Gesetz kennen.
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