Klasse Steuertipps
- Wer
seine Berufskleidung nicht von
der Firma
gereinigt bekommt, sondern zuhause selber waschen muss, kann bis zu 200
Euro im
Jahr Strom- und Anschaffungskosten von der Steuer absetzen. Sehr
angenehm ist,
dass das Finanzamt keine Nachweise verlangt, sondern dass man die
Kosten selbst
schätzen kann. In diesen Genuss kommt aber nur typische Berufskleidung
wie
Uniformen, Blaumänner usw., keine Büromode.
- Auch
hier will das
Finanzamt keinen Nachweis sehen: Pauschal anerkennt es bis zu 300 Euro
jährlich
für Telefon, Porto und Fahrtkosten bei Immobilienbesitzern,
die ein oder
mehrere Objekte vermietet oder verpachtet haben. Die Höhe des
Pauschalbetrages sollte
aber angemessen sein in Bezug auf Anzahl und Größe der Objekte. Wenn
Sie noch kein Immobilienbesitzer sind: Hier ein 450 Seiten starkes
Gratis-Ebook, das zeigt, wie Sie es werden: Reicher
als die Geissens
- Ein
Teil der Rechnung
für Reparaturen von Haushaltsgeräten
wie Herd, Waschmaschine usw. können als
„haushaltsnahe Dienstleistung“
steuerlich geltend gemacht werden. Es werden Lohn- und Fahrtkosten
anerkannt,
nicht aber Materialkosten. Das Gerät muss allerdings im Haushalt des
Steuerzahlers repariert worden sein, nicht in einer Werkstatt. Die
Rechnung
will das Finanzamt sehen.
- Mieter
können das Finanzamt an der Nebenkostenabrechnung
beteiligen: Immerhin
20 Prozent der Lohn- und Fahrtkosten für Hausmeister, Gartenservice
usw. können
bis maximal 1.200 Euro pro Jahr abgesetzt werden.
- Die
Kosten einer künstlichen Befruchtung
liegen im 4- und 5-stelligen Bereich
und wurden vom Fiskus nicht immer als außergewöhnliche Belastung
anerkannt.
Keine Probleme gab es mit der Absetzbarkeit, wenn die Frau
empfängnisunfähig
war. Lag dagegen der Grund für die künstliche Befruchtung in der
Zeugungsunfähigkeit
des Mannes, wurden die Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung
anerkannt.
Dieser Ungerechtigkeit hat der Bundesfinanzhof nun ein Ende bereitet
(Az. VI R
43/10).
- Optimierung
von Elterngeld: Berufstätige
Ehepaare, die ein Kind planen,
sollten rechtzeitig die Steuerklassen tauschen. Der besserverdienende
Mann
sollte in Klasse V und die Frau in Klasse III wechseln. Der Grund: Das
Elterngeld wird vom Nettoverdienst der Frau berechnet, der bekanntlich
in
Steuerklasse III höher ist. Der Mann zahlt dann zwar zunächst mehr
Steuern,
bekommt diese aber über die Steuererklärung wieder zurück. Achtung: Für
die
Berechnung des Elterngeldes zählt das Einkommen in den 12 Monaten vor
der
Geburt; der Steuerklassenwechsel muss also rechtzeitig beantragt werden.
- Kinderbetreuungskosten abzusetzen
war früher derart kompliziert, dass selbst
Steuerberater oft den Durchblick verloren. Doch seit 2012 ist es
einfach und
einheitlich: Es spielt keine Rolle mehr, ob das Kind im Vorschulalter
ist oder
maximal 14 Jahre alt, ob die Eltern berufstätig sind oder krank oder
behindert.
Nun können Kinderbetreuungskosten grundsätzlich als Sonderausgaben
geltend
gemacht werden. Der Steuervorteil kann bis 1.600 Euro im Jahr betragen.
- Die
Kosten für ein Erststudium
nach zuvor abgeschlossener Berufsausbildung
können zu 100% als Werbungskosten abgesetzt werden. Dazu zählen nicht
nur die
Studiengebühren, sondern auch Kosten für doppelte Haushaltsführung und
Fahrten.
- Die
Anschaffung von Büchern und Software zu den Themen Lohn/Gehalt, Rente,
Vermietung/Verpachtung sowie Beratungen beim Steuerberater diesbezüglich kann
nach wie vor in der Steuererklärung geltend gemacht werden, auch wenn
sonst
seit 2009 generell keine privaten Steuerberatungskosten als
Sonderausgaben mehr
anerkannt werden.
- Oft
betragen Lohnerhöhungen nur wenige Euro im Monat, die auch noch
versteuert
werden müssen. Wer statt Lohnerhöhung aber steuer- und
sozialversicherungsfreie Sachgutscheine
wählt, hat deutlich mehr davon. Bis 44 Euro monatlich können auf
diese Weise ohne Abzüge kassiert werden. Solche Gutscheine können z.B.
zum
Erwerb von Benzin und anderen Dingen und Dienstleistungen verwendet
werden.
Sprechen Sie Ihren Arbeitgeber darauf an.
- Die gesundheitliche Basisversorgung gilt
seit 2010 als Sonderausgabe und ist
somit steuerlich absetzbar (Privat- und Chefarztbehandlungen,
Einzelzimmer usw.
natürlich nicht). Bei gesetzlich Versicherten werden deren jeweilige
Ausgaben automatisch
an das zuständige Finanzamt weitergeleitet, Privatversicherte müssen
ihre
Gesellschaft zwecks Bescheinigung anschreiben.
- Im
Jahr 2012 ist die Absetzbarkeit von Spenden
in Katastrophenfällen deutlich
vereinfacht worden. Kontoauszug als Spendennachweis genügt. Die
Spendenhöhe
spielt keine Rolle. Auf diese Weise können jetzt auch private Spenden
(z.B. bei
Todesfällen oder Hochzeiten) anerkannt werden.
- Kennen Sie das Benfordsche Gesetz?
Sicher nicht, das lernt man nicht in der Schule. Aber das Finanzamt
kennt es
und kommt damit Steuerschummlern auf die Spur! Der amerikanische
Physiker Frank
Benford hatte 1938 wissenschaftlich bewiesen, was bereits 1881 von dem
Mathematiker Simon Newcomb entdeckt wurde: dass die Ziffern von 1 bis 9
unterschiedlich häufig vorkommen. Und zwar nach einer ganz bestimmten
prozentualen Verteilung. Nachweisen lässt sich dies in allen
Lebensbereichen:
bei Aktienkursen, in Buchtexten, bei Einwohnerzahlen, in Zinsrechnungen
usw. -
und eben bei Steuererklärungen. Manipuliert nun ein Steuerverkürzer
seine
Angaben, indem er z.B. Ausgaben erfindet oder Einnahmen nach unten
korrigiert,
greift er damit in die natürliche Verteilung der Ziffernhäufigkeit ein.
Das
Finanzamt besitzt neuerdings eine Software, die Abweichungen von
Benfords
Gesetz (auch First-Digit-Gesetz genannt) in Bilanzen und
Steuererklärungen
aufspürt. Machtlos ist das Programm aber bei Zahlenkompositionen von
Steuertricksern, die dieses Gesetz kennen.
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