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Privatinsolvenz auch bei Steuerschulden

Wussten Sie, dass man sich von seinen Steuerschulden per Privatkonkurs befreien kann? Selbst rückständige Umsatzsteuer muss das Finanzamt in die Restschuldbefreiung gehen lassen.

Nicht von allen Schulden kann man sich mittels Verbraucher-Insolvenz-Verfahren befreien. Ausgeschlossen sind alle Schulden, die aus vorsätzlich begangenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten herrühren: Bußgelder, Geldbußen, Geldstrafen, Ordnungsgelder, Zwangsgelder.

  • Ausgeschlossen sind auch finanzielle Nebenfolgen aus einer Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit, z.B. Schmerzensgeld, Schadenersatz.
  • Ausgeschlossen sind ebenfalls Schulden, die innerhalb eines Jahres vor Eröffnung des Verbraucher-Insolvenz-Verfahrens gemacht wurden, indem Vermögen verprasst wurde.
  • Ausgeschlossen sind neue Schulden, die während der Wohlverhaltensperiode gemacht wurden.
  • Ausgeschlossen sind ebenso zinslose Darlehen, die gewährt wurden, um die Insolvenzverfahrenskosten zu decken.

NICHT ausgeschlossen sind dagegen Steuerschulden. Selbst rückständige Umsatzsteuer muss das Finanzamt in die Restschuldbefreiung gehen lassen.

Was aber, wenn die Steuerschulden aus Steuerhinterziehung entstanden? Oftmals ist ja der Steuerschuldenberg nach der Aufdeckung so hoch, dass ihn der Betreffende gar nicht mehr abtragen kann. Interessanterweise geht die Rechtsprechung mit pleitegegangenen Steuerhinterziehern recht milde um!

Die Finanzverwaltung argumentiert, dass es sich bei hinterzogenen Steuern sozusagen um Gewinne aus einer Straftat handelt und deshalb nicht in eine Privatinsolvenz/Regelinsolvenz einfließen dürfen. Nachdem manche untere Finanzgerichte sich dieser Auffassung anschlossen, andere aber nicht, hat schließlich der Bundesfinanzhof die Frage entscheiden müssen (Az.: VII R 6/07). Überraschenderweise zugunsten der Steuersünder.

Der BFH sieht die Sache so: Bei Straftaten wie Betrug oder Raub hat das Opfer einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch. Bei Steuerhinterziehung hat das Finanzamt aber überhaupt keinen Anspruch auf Schadensersatz (das BGB sieht das nicht vor), sondern hat nur Anspruch auf die zugrunde liegende Steuer; ein Anspruch, der übrigens bereits vor der Tat bestand.

Es handelt sich zwar um eine höchstrichterliche Entscheidung, aber wie lange sie Bestand haben wird, ist fraglich. Denn einerseits gibt es ja noch den Bundesgerichtshof, andererseits plant die Bundesregierung bereits, die Insolvenzordnung entsprechend anzupassen. Demnach sollen Schuldner, die wegen einer Straftat zu mindestens 90 Tagessätzen verurteilt wurden, von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen werden. Steuerhinterziehung soll ausdrücklich dazugehören. Vielleicht bleibt nur kleinen Steuersündern diese Tür noch offen. Erkundigen Sie sich im Falle eines Falles nach der aktuellen Rechtslage.

Dies war eine Leseprobe aus DER SCHULDEN-K.o., mehr Infos HIER

Eine ganz andere Lösung:
Wenn eine Insolvenz unvermeidlich ist, können Sie auch in Frankreich oder England einen Insolvenzantrag stellen. Von beiden Ländern rät Horst Deckert ab, der sich seit Jahren auf das Thema Entschuldung spezialisiert hat - und heute ein gewiefter Fachmann auf dem Gebiet ist: "In England", sagte er, "kann inzwischen jede Restschuldbefreiung widerrufen werden, wovon immer mehr Gläubiger Gebrauch machen. Und in Frankreich erhalten Deutsche keine Restschuldbefreiung."

Und in Deutschland? "Da ist das Insolvenzverfahren eine Tortur, und immer mehr Schuldnern wird die Restschuld-Befreiung verwehrt, weil einer ein Haar in der Suppe findet." Aber so werden Sie Schulden los, ohne überhaupt einen Insolvenzantrag zu stellen:

Deckert und seine Mitarbeiter haben ein Land gefunden, das gar nicht so weit entfernt ist und für Schuldner viele Vorteile bietet. Das ermöglicht Lösungen wie diese:
Deckert war für einen Unternehmer tätig, dessen Gläubiger ein deutsches Finanzamt war, mit einer Forderung von 120.000 Euro. Ergebnis: Gegen Zahlung von 4% des Betrags - 4.800 Euro - war der Mann nach fünf Monaten und drei Tagen schuldenfrei. Eigentlich wäre das Verfahren bereits nach zweieinhalb Monaten beendet gewesen, aber wegen des Finanzamts hatte das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter bestellt. Deshalb und wegen der Gerichtsferien an Weihnachten und Neujahr dauerte es dann über fünf Monate.

Besonders wichtig: Eine Änderung der Rechtsprechung macht es jetzt möglich, dass der Vertreter des Schuldners den Gläubigern logisch erklären kann, warum sie einer niedrigen Einmalzahlung von vier oder fünf Prozent zustimmen sollten. Wenn sie es nämlich nicht tun, ist ihr Risiko groß, dass sie ganz leer ausgehen. Deckert: "So ist es jetzt realistisch, dass sich etwa 80% aller Schuldner direkt auf einen Schlag entschulden können, ohne dass sie überhaupt einen Insolvenzantrag stellen müssen."

Und die restlichen 20 Prozent? Das Risiko, dass ein Gläubiger das Angebot ablehnt, ist nur dann hoch, wenn persönliche Emotionen wichtiger sind als eine sachliche Lösung. Etwa, wenn der Gläubiger ein Ex-Ehepartner ist...

Besonders interessant ist für den Schuldner der Umstand, dass er auf diese Weise im fraglichen Land gar keinen Wohnsitz braucht. Genauso wichtig: Bei einer Lösung dieser Art muss von dem ganzen Vorgang, der ja keinem wirklich angenehm ist, niemand etwas erfahren.

Ein Insolvenzantrag könne jederzeit gestellt werden. Der Versuch einer vorherigen außergerichtlichen Lösung entfällt, eine Zustimmung der Gläubiger ist nicht erforderlich. Selbst bei einer bereits gescheiterten Insolvenz gibt es keine Sperrfrist mehr. Es darf sofort ein neuer Insolvenzantrag gestellt werden.

Ein Mitarbeiter begleitet Sie durch das Verfahren bis zur Entschuldung
Haben Sie ein Problem dieser Art oder kennen Sie jemanden, der es hat? Dann ist es wichtig, dass Sie so früh wie möglich einen Telefon-Termin buchen. Deckert stellt Ihnen eine Reihe von Fragen und sagt Ihnen dann, ob und wie in Ihrem Fall Hilfe möglich ist. Dann begleitet Sie ein Mitarbeiter durch das Verfahren bis zur Entschuldung durch Vergleich oder Restschuldbefreiung. Unabhängig davon ist ein sofortiger Neustart möglich, der für die Entschuldung unerheblich ist.

Der Telefontermin mit Deckert ist kostenlos, das gesamte Verfahren bis zur Entschuldung kostet in der Regel 1.500 Euro. Ihren Termin reservieren Sie hier: www.terminland/strategie





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© Copyright: Roland Benn / BIG BENN BOOKS

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