Vorsicht,
wenn Sie Ihre deutsche Altersrente an Ihrem Wohnsitz im Ausland
beziehen. Nach
aktueller Rechtslage sind Sie in diesem Fall vermutlich
steuerpflichtig, meldet Die Welt,
und dürften demnächst einen
Steuerbescheid des Finanzamts Neubrandenburg erhalten, das die zentrale
Verantwortung für rund 1,6 Millionen Rentner in dieser Situation hat
und schon seit geraumer Zeit, nämlich seit Mitte 2012, bereits an
500.000 von ihnen entsprechende Bescheide verschickt hat.
Die Welt schildert den Fall
eines in die Heimat zurückgekehrten kroatischen Gastarbeiters, der bei
einer Rente
von 480 Euro im Monat laut Fiskus zwischen 2007 und 2010 eine
Steuerschuld von
3.200 Euro angehäuft hat und nachzahlen soll.
Außerdem
fordert das Amt die Betroffenen auf, eine Steuererklärung abzugeben, so
wie es
Finanzämter seit 2011 auch mit Rentnern tun, die in Deutschland leben.
Die
Steuerfalle besteht darin, dass für Rentner im Ausland andere Regeln
gelten.
Rentner im Ausland sind in der Regel nur beschränkt steuerpflichtig.
Das ist
wie so oft auch hier ein Nachteil, denn dadurch entfällt der
Freibetrag, und sie
müssen zahlen, wo Rentner in Deutschland verschont bleiben. Zum Glück
gibt es
mehrere Auswege.
Bei
der Berechnung der Steuerschuld zieht das Finanzamt von der Rente
zuerst den
steuerfreien Teil ab. Wer schon vor vielen Jahren in Rente ging, bei
dem sind
das 50 Prozent. Bei späteren Jahrgängen kann es weniger sein, denn seit
2006
steigt der steuerpflichtige Anteil jedes Jahr um zwei Prozent.
Wer
2015 in Rente ging, muss also schon 70 Prozent der Rente versteuern.
Der
Steuersatz aus dem Jahr des Renteneintritts gilt für den Rest des
Lebens.
Nach
Berechnungen des Bundesfinanzministeriums wird für eine monatliche
Rente von 1.191 Euro (also 14.287 Euro fürs gesamte Jahr 2015) keine
Steuer fällig. Bei Verheirateten ist der Betrag doppelt so hoch.
Vom
steuerpflichtigen Teil der Rente dürfen Rentner noch den
Grundfreibetrag
abziehen, für 2015 sind das 8.472 Euro (Verheiratete: 16.944 Euro). Wer
also z.B. 70 Prozent seiner Rente versteuern
muss, zahlt erst Steuern für den Anteil, der den Freibetrag übersteigt.
In der Praxis heißt das, die meisten Rentner zahlen keine Steuern.
Sonderfall Auslandsrentner
Auslandsrentner
sind im Unterschied zu Rentnern in Deutschland beschränkt
steuerpflichtig. Das
hat zur Folge, dass für sie der Grundfreibetrag nicht gilt. Mit der
Folge, dass
sie den steuerpflichtigen Teil ihrer Rente (also 50 Prozent oder
weniger) vom
ersten Euro an voll versteuern müssen, womit schon für Minirenten
Steuern fällig
werden. Von der Jahresrente werden zwar 50 Prozent (oder weniger)
steuerfreier
Anteil abgezogen, auf den Rest werden dann aber vom ersten Euro an
Steuern
berechnet.
Doch
es gibt Auswege. Die Welt rät Betroffenen,
einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht zu stellen. Damit dieser
angenommen wird, muss Ihr gesamtes Welteinkommen im Kalenderjahr
mindestens zu
90 Prozent deutscher Einkommensteuer unterliegen, oder Ihre Einnahmen,
die
nicht deutscher Einkommensteuer unterliegen (etwa eine zusätzliche
Rente im
Ausland oder Kapitaleinkommen), dürfen 8.472 Euro (in 2015) nicht
übersteigen. Ist eine
der beiden Voraussetzungen erfüllt, wird der Antrag auf unbeschränkte
Steuerpflicht angenommen und der Grundfreibetrag von 8.472 Euro wieder
angerechnet, abzüglich vorhandener Einkommen im Ausland. Als Nachweis
müssen sich
Betroffenen vom Fiskus an ihrem Wohnsitz die Höhe ihrer dortigen
Einkünfte
bestätigen lassen.
Der
andere Ausweg ist es, offiziell einen Wohnsitz in Deutschland zu
behalten und
sich die Rente nachschicken zu lassen.
Der
obige Artikel stammt aus LEBEN IM
AUSLAND.
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