Wie jedes Jahr ändert sich auch 2012
wieder vieles ab 1.
Januar, zum Teil ganz wesentlich, zum Teil sogar zum Vorteil der
Steuerzahler. Hier der Kurzüberblick:
1.
Kinderbetreuungskosten
Endlich gibt es deutliche Erleichterungen bei
der steuerlichen Absetzbarkeit von Kosten zur Kinderbetreuung.
Verzichtet wurde
auf die bisherigen vielfältigen Anspruchsvoraussetzungen. Ab jetzt
gilt: Wer
Kinderbetreuungskosten hat, kann sie auch absetzen. Die Aufwendungen
müssen
weiterhin belegt werden, aber der Nachweis- und Erklärungsaufwand in
der
„Anlage Kind“ reduziert sich erheblich.
Noch eine Verbesserung: Auch der bisherige
Abzugshöchstbetrag von zwei Drittel der Kosten bis maximal 4.000 Euro
pro Kind
und Jahr entfällt, weil die Kinderbetreuungskosten generell als
Sonderausgaben
geltend gemacht werden können. Dadurch erhalten nicht nur Familien mit
Kindern
im Kindergartenalter Steuervorteile, sondern auch solche mit Kindern
bis zum
14. Lebensjahr.
2.
Familienleistungsausgleich
Verbesserung durch Wegfall der Einkünfte- und
Bezügegrenze für volljährige Kinder:
Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibetrag bei
volljährigen Kindern hatten Eltern nur, wenn das Kind in
Ausbildung war und
dessen Einkünfte 8.004 Euro nicht überstiegen. Diese Einkünftegrenze
entfällt
nun für volljährige Kinder bis zum 25. Lebensjahr, falls sie nach
Erststudium
oder erstmaliger Berufsausbildung keiner Vollzeit-Erwerbstätigkeit
nachgehen.
Das vereinfacht Eltern den Erklärungsaufwand beim Kindergeldantrag bzw.
bei der
Steuererklärung erheblich.
3.Kinderfreibetrag
Es besteht nun zusätzlich die Möglichkeit, sich den
Kinderfreibetrag des anderen Elternteils übertragen zu lassen, wenn
dieser
Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist.
Bisher war
das nur möglich, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil seiner
Unterhaltspflicht nicht nachkam.
Der betreuende Elternteil kann sich nun auch den
Behinderten-Pauschbetrag in voller Höhe übertragen lassen.
4.
Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird von 920 auf 1.000
Euro angehoben. Damit entfällt für weitere ca. 500.000 Arbeitnehmer das
Sammeln
von Einzelnachweisen der Werbungskosten, insgesamt profitieren nun ca.
22 Mio.
Arbeitsnehmer vom Pauschbetrag.
5.
Entfernungspauschale
Die Berechnung der Entfernungspauschale wird auch
vereinfacht: Es müssen bei Benutzung verschiedener Verkehrsmittel nicht
mehr
die ÖPNV-Kosten für jeden einzelnen Tag belegt werden, es sei denn, die
tatsächlichen Kosten sind höher als die Pauschale.
6.
Wohnraumüberlassung
Die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung wird durch die Vereinheitlichung der Prozentgrenze auf 66%
bei
verbilligter Wohnraumüberlassung vereinacht und vereinheitlicht.
7.
Spendenabzug
Abgeltungssteuerpflichtige Kapitalerträge werden
nicht mehr zur Ermittlung der zumutbaren Belastung und des
Spendenhöchstbetrages berücksichtigt. Dadurch können mehr Spenden
steuerlich geltend gemacht werden.
8.
Riester-Rente
Der Mindestbeitrag für die Riester-Förderung wird auf
60 Euro pro Jahr erhöht.
Interessant, aber wenig bekannt: die Nachteile der
Riester-Rente: http://www.jeden-tag-reicher.eu/riesenrente1.html
9.
Elektronische Rechnungsstellung
Die Anforderungen von Papier- und elektronischer
Rechnungen sind nun vereinheitlicht und vereinfacht. Bei E-Rechnungen
entfällt
(bereits seit 01.07.2011!) die Verpflichtung zur Verwendung einer
elektronischen Signatur.
10.
Umsatzgrenze
Die erhöhte Umsatzgrenze von 500.000 Euro für die
Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten
(Ist-Versteuerung)
endet nicht wie 2009 geplant am 31.12.2011, sondern wird nun
unbefristet
fortgeführt.
11.
Gebühr für Steuerauskünfte
Verbindliche, d.h. schriftliche Steuerauskünfte vom
Finanzamt kosten richtig Geld: Entweder wird nach Zeitaufwand
abgerechnet
(Stundensatz 50 Euro pro angefangene HALBE Stunde) oder nach
Gebührentabelle,
wobei diese erst bei knapp 92.000 Euro endet... Seit Herbst 2011 wird
für
Bagatellfälle (das sind Fälle unter 2 Stunden Zeitaufwand bzw. unter
10.000
Euro Gegenstandswert) auf diese Gebühr verzichtet.
12.
EU-Beitreibungsgesetz
Effektiverer Informationsaustausch innerhalb der EU
für Besteuerungszwecke in Bezug auf natürliche und juristische
Personen.
Außerdem Einführung eines einheitlichen EU-Vollstreckungstitels für
offene
Steuern und Abgaben.
13. Erbschafts- und Schenkungssteuer
Es gibt auch vorteilhafte Änderungen im
Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz in Bezug auf die
Verschonung des
unternehmerischen Vermögens. Die komplizierten Sachverhalte mögen
Betroffene
bitte mit ihrem Steuerberater erfragen.