Neuigkeiten zum ATAD-Umsetzungsgesetz
ATAD-Umsetzungsgesetz - gute und weniger gute Neuigkeiten:
Mitte November hat das Bundesfinanzministerium den 3.
Referenten-Entwurf nicht öffentlich vorgelegt. Ziel war es, die
Verschärfungen durch das ATAD-UmsG noch dieses Jahr durch den Bundesrat
zu bekommen. Der Bundesrat hat die Verschärfungen aber einstweilen
zurückgestellt, da es keine Einigung (insb. zu § 1 AStG) zwischen den
Ländern und Ministerien gab (BR-Drs. 503/1/20). Wenn das Gesetz also
dieses Jahr nicht mehr kommt, dürfte eine Anwendung der Neuregelungen
wohl erst ab 2022 greifen.
Soweit der positive Teil.
Zu den Verschärfungen in § 6 AStG (Wegzugsbesteuerung) herrscht aber
grundsätzliche Einigkeit. Das heißt, die Reform dazu könnte
ausgegliedert und doch noch dieses Jahr Gesetz werden. Zack zack. Wir
müssen also noch ein paar Tage warten (und hoffen).
Das ATAD-Umsetzungsgesetz soll die "Anti Tax Avoidance Directive"
("ATAD") der EU in nationales Recht umsetzen. Durch die ATAD müssen in
jedem EU-Land Regelungen zur Wegzugsbesteuerung und zur
Hinzurechnungsbesteuerung eingeführt werden.
Da Deutschland hierzu schon Regelungen hat, müssen eigentlich keine
umfangreichen Änderungen vorgenommen werden. Die "kleinen" deutschen
Änderungen haben es aber in sich. Vor allem, da Deutschland diese
Chance zu seinem Vorteil nutzen will, um einseitige und massive
Verschärfungen einzuführen – die teilweise deutlich über die ATAD
Vorgaben der EU hinausgehen.
Verschärfung 1:
Aufhebung der Stundungsmöglichkeiten für die Wegzugsbesteuerung
Die Möglichkeit, die Wegzugsbesteuerung zinslos und ohne
Sicherheitsleistung zu stunden, sofern ein Wegzug innerhalb der EU /
dem EWR-Raum stattfindet, soll komplett gestrichen werden. Stattdessen
soll immer eine (zinslose) Zahlung der Wegzugsbesteuerung in sieben
gleichbleibenden Jahresraten (auf Antrag) möglich sein. Problematisch
ist dabei, dass diese Ratenzahlung nur gegen Sicherheitsleistung
gewährt werden soll.
Verschärfung 2:
Höhere Bewertung durch Wegfall des Bewertungsvorrangs für das vereinfachte Ertragswertverfahren
Verschärft wird die Problematik der fiktiven Besteuerung dadurch, dass
auch das Vorgehen bei der Ermittlung der Wegzugssteuer geändert werden
soll. Bisher wird in den meisten Fällen das oft vorteilhaftere
vereinfachte Ertragswertverfahren zur Bewertung der Anteile
genutzt. Dieser Bewertungsvorrang für das vereinfachte
Ertragswertverfahren soll aufgehoben werden.
Damit würden sich in den meisten Fällen höhere Bewertungen ergeben. Vor
allem aber sind andere Bewertungsverfahren (in der Regel nach dem
Standard S 1 des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V.
(IDW)) um ein Vielfaches aufwendiger und teurer.
Verschärfung 3:
Höhere Bewertung durch Wegfall der Escape-Klauseln für kleine Unternehmer
Eine Funktionsverlagerung liegt immer vor, wenn du dein Unternehmen
bzw. den Geschäftsbetrieb auf dein neues Unternehmen im Ausland
verlagerst. Bei einer Funktionsverlagerung sieht der Gesetzgeber die
Besteuerung des sogenannten Transferpakets vor.
Für die Wertermittlung des Transferpakets ist eine
Unternehmensbewertung notwendig. Nach der aktuellen Rechtslage gibt es
jedoch drei Escape-Klauseln (Erleichterungsregelungen), die nur eine
Bewertung der einzelnen, verlagerten Wirtschaftsgüter
(Einzelverrechnungspreise) erlauben. Das ist wesentlich einfacher
umzusetzen und führt vor allem zu keinen bzw. deutlich niedrigeren
Wegzugssteuern.
Diese Escape-Klauseln sollen komplett gestrichen werden.
Dann wäre nach § 1 Absatz 3b AStG-Entwurf immer eine Bewertung des Transferpakets notwendig.
Bei Bewertung der Funktionsverlagerung anhand eines Transferpakets muss
zusätzlich eine zweite Bewertung aus Sicht des übernehmenden
Unternehmens unter Berücksichtigung etwaiger Standortvorteile
(günstigere Steuern, Löhne, Infrastruktur etc.) erstellt werden.
Das heißt, du musst aus Sicht deines verlagernden Unternehmens und aus
Sicht deines übernehmenden Unternehmens eine Unternehmensbewertung
erstellen. Außerdem würden sich regelmäßig höhere Werte als bei
Einzelverrechnungspreisen ergeben. Vor allem aber wäre der Aufwand um
ein Vielfaches höher.
Es bleibt zu hoffen, dass an der einen oder anderen Stelle noch
Erleichterungen aufgenommen werden; gerade für kleine und mittlere
Unternehmer.
Der übliche Hinweis: Die zur Verfügung gestellten Informationen und die
öffentliche Beantwortung von Fragen in den sozialen Medien, unserer
Webseite etc. stellt natürlich keine steuerliche Beratung im Sinne des
StBerG dar. Wenn du ein konkretes Problem hast, solltest du auf jeden
Fall einen Steuerberater kontaktieren und dir eine Auskunft holen.
Beste Grüße
Michael Wohlfart
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