Wie man die neue Steuer-Vorabpauschale legal umgeht
Fiktiv ist das Gegenteil von real.
Reale Gewinne sind in den meisten Ländern zu versteuern (es sei denn, man hat seinen Wohnsitz klug gewählt).
Der deutsche Fiskus besteuert aber auch gerne fiktive Gewinne. Das kann
einem beim Dispo passieren, das passiert regelmäßig Unternehmern, die
sich in einem steuerfreundlichen Land niederlassen. Bei der sog. Wegzugssteuer
sollen sie nämlich Steuern zahlen auf den Gewinn eines Firmenverkaufs, der nur
theoretisch existiert. Liquidität ist keine geflossen, Steuern sollen
dagegen gezahlt werden.
Nun hat sich der dt. Fiskus wieder etwas Fieses einfallen lassen: Nach
dem seit Anfang 2018 geltenden Investmentsteuerreformgesetz geht er bei
Investmentfonds von einem fiktiven Ertrag aus und will eine
„Vorabpauschale“ haben. Die wird zwar mit dem Freistellungsauftrag
(max. 1.000 €) und der später einmal stattfindenden Auszahlung
verrechnet, aber solange will der Fiskus nicht warten…
Zum 01.01.2009 wurde in Deutschland die Abgeltungssteuer auf Zinsen,
Dividenden und Kursgewinne eingeführt (25 % plus Solidaritätszuschlag,
plus ggf. Kirchensteuer, effektiv also zwischen 26,4 und 27,8%).
Vor allem die Steuerfreiheit für alte Fonds-Verträge, die vor
dem genannten Datum abgeschlossen wurden, waren dem deutschen Fiskus
ein Ärgernis. Nun hat er einen - sehr fragwürdigen - Weg gefunden, bei
den alten Fonds doch noch abzukassieren.
Das Investmentsteuerreformgesetz führt die Vorabpauschale ein, damit
speziell thesaurierenden Fonds nicht mehr die Steuer bis zur Auszahlung
gestundet wird. Während bei der herkömmlichen Abgeltungsteuer reale
Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne besteuert werden, müssen nun bei
der Vorabpauschale Steuern gezahlt werden, ohne dass überhaupt Geld
ausgeschüttet wurde!
Anleger sind wehrlos
Wehren kann man
sich dagegen nicht: Das depotführende Institut muss die Steuer auf die
Vorabpauschale direkt vom Girokonto oder Einlagenkonto des Anlegers
abbuchen. Eine Einwilligung dafür ist nicht
vorgesehen. Es handelt sich also um einen Zwangseinzug, der auch dann
stattfindet, wenn das Korrentkonto keine oder nicht genügend Deckung
aufweist. Dann passiert sogar folgendes:
Zugriff auf eigentlich geschütztes Sondervermögen
Um
die
Vorabpauschale abführen zu können, wird einfach die benötigte Menge an
Fondsanteilen verkauft. Und genau das ist im Prinzip illegal, denn:
Investmentfondanteile sind ein geschütztes Sondervermögen. Der diebische
Staat vergreift sich also an gesetzlich gesichertem Vermögen.
Zwar gibt es einen
hohen Freibetrag von 100.000 Euro für die Vorabpauschale, aber die neue
Vorgehensweise des Staates ist alarmierend. Man kann davon ausgehen, dass zukünftig auch andere Steuern zwangsweise direkt von Konten eingezogen werden.
So können Sie sich schützen
Das neue
Investmentsteuerreformgesetz ist nur gültig für deutsche Konten und
Wertpapierdepots. Jenseits der Grenze ist es machtlos. Wenn Sie also
das Depot für Ihre Investmentfondsanteile im Ausland führen, kann es
keinen staatlichen Direktzugriff geben.
Ihre Erträge
deklarieren Sie mittels Jahressteuerbescheinigung oder
Erträgnisaufstellung der ausländischen Depotbank in Ihrer
Einkommensteuererklärung. So etwas wie eine Vorabpauschale gibt es dann
nicht, und Ihre Gesamtrendite wird freundlicher aussehen.
Über den neuen
digitalen Vermögensverwalter Estably aus Liechtenstein können Sie
ebenfalls geschickt die Vorabpauschale vermeiden, auch als
Kleinanleger. Nähere Infos dazu hier.
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