Der
Steuertrick mit dem
Strafklageverbrauch
Wussten Sie,…
was ein Strafklageverbrauch ist?
Der Geldbrief
erklärte es in einer seiner Ausgaben (ein weiterer Grund, ihn
regelmäßig zu lesen).
Bei Strafklageverbrauch profitiert man aus Verfahren in der
Vergangenheit.
Praktisches Beispiel:
Betriebsprüfungen deckten bei einem Unternehmer über eine Vielzahl von
Jahren kleinere „Unregelmäßigkeiten“ (diverse, vermutlich falsch
deklarierte „Geschäftsessen“) auf.
Da das gesamte Hinterziehungsvolumen gerade einmal knapp 10.000 Euro
betrug, wurde schnell ein Deal getroffen:
Wegen Hinterziehung von Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer in den
Jahren 2005–2014 wurde das zunächst eingeleitete Steuerstrafverfahren
gegen Zahlung einer Geldbuße von 1.000 Euro eingestellt.
Erst danach, in 2016, stellte sich nach Auswertung von aufgekauften CDs
heraus, dass der gleiche Unternehmer aus einem Schwarzgeldkonto in
Luxemburg seit den 90er Jahren gegenüber dem Finanzamt jährliche
Kapitalerträge über mindestens 100.000 Euro verschwiegen hatte.
Eine strafrechtliche Verfolgung droht jedoch nicht:
Bis 2004 war/ist ohnehin alles verfolgungsverjährt. Und, kaum zu
glauben, aber wahr, von 2005 bis 2014 ist eine strafrechtliche
Verfolgung nicht mehr möglich, da wegen des gegen Geldbuße
eingestellten früheren Verfahrens umfassend (!) für diese Jahre ein
sog. Strafklageverbrauch eingetreten ist.
Gewiefte Strafverteidiger – so hört man – sollen daher bei
geringfügigen Verstößen
geradezu darum betteln, dass Verfahren nicht einfach so eingestellt
werden, sondern nur gegen Zahlung einer (kleinen) Geldbuße – denn dann,
nur dann, greift der sog. Strafklageverbrauch. Verstanden?
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