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Wie man Börsenverluste steuerlich nutzt


Wer den Empfehlungen des Börsendienstes Geldbrief folgt, erlebt keine Totalverluste, sondern seit 1991 eine durchschnittliche Rendite von rund 11% p.a.
Bei anderen Anlegern können Totalverluste unter Umständen vorkommen. Zu dieser ersten Enttäuschung kommt dann eine zweite, wenn das Finanzamt die steuerliche Anerkennung verweigert.

Doch es gibt einen Trick und es gibt es ein Urteil.

Sowohl bei Aktieninvestments ohne Stopp-Loss-Absicherung als auch bei Optionsscheinen oder Hebelzertifikaten kann es zu sehr schmerzlichen Totalverlusten kommen.

Verschärfte Verlustanerkennung
Seit 01.04.2014 gilt in Bezug auf den Kapitalertragssteuerabzug die Regelung, dass Banken Verluste aus Wertpapierverkäufen nur noch dann mit Gewinnen verrechnen dürfen, wenn der Verkaufserlös die Transaktionskosten übersteigt.

Damit der Verkaufserlös die Transaktionskosten übersteigt, sind Banken ihren Kunden oft dadurch entgegengekommen, dass sie praktisch wertlose Papiere ohne Gebühren verkauft oder aus dem Depot ausgebucht haben.

Diesen steuerlichen Gestaltungstrick hat das Bundesfinanzministerium mit einer verschärften Regelung seit Dezember 2014 auch unterbunden. Seitdem dürfen realisierte Verluste nicht mehr dem Verlustverrechnungstopf zugeordnet werden.

Der Trick
A) Bei einem Totalverlust sollten Sie sich VOR einem Verkauf oder einer Depotausbuchung von Ihrer Bank bestätigen lassen, dass der Totalverlust dem Verlustverrechnungstopf zugerechnet wird. Das ist bei einzelnen Banken dann der Fall, wenn das Gebührenmodell so gestaltet ist, dass es steuerrechtlich zu keiner Reduzierung des Abzugsbetrags kommt.

B) Da nur Banken in Deutschland die etwas unverständlichen Regelungen in Bezug auf Verlustverrechnungstöpfe beachten müssen, ist ein Ausweg aus dem Dilemma die Nutzung von Auslandsbanken.

Dabei werden die wertlos gewordenen Wertpapiere auf ein Auslandsdepot übertragen, wobei aber unbedingt darauf zu achten ist, dass die seinerzeitigen Einstandskurse mit übermittelt werden.

VOR der Übertragung müssen Sie sich dies von der Bank bestätigen lassen. Dann haben Sie quasi den Verlust über Ihre Auslandsbank gehabt, was die Auslandsbank mittels Jahressteuerbescheinigung oder Erträgnisaufstellung bestätigt. Somit können Sie die Verluste mit etwaigen Gewinnen verrechnen und müssen entsprechend weniger Steuern zahlen.

Leider erhält man von deutschen Bankberatern diesen Tipp kaum.

Mittlerweile hat der Bundesfinanzhof der
Auffassung der Finanzverwaltung in seiner Entscheidung vom 12.6.2018 widersprochen (Az: VIII R 32/16) - näheres dazu HIER.

Drei BFH-Urteile
Das Bundesfinanzministerium (BMF) war seltsamerweise jahrelang der Auffassung, dass Verluste aus dem Verfall von Optionen nicht die Einkünfte aus Kapitalvermögen mindern.

Mehrere Kapitalanleger mit offensichtlich gesundem Menschenverstand waren da ganz anderer Meinung und klagten gegen das BMF, um den Wertverlust als Werbungskosten anerkannt zu bekommen.

Das höchste deutsche Finanzgericht für hat nun in gleich drei Urteilen entschieden, dass Verluste aus dem Verfall wertlos gewordener Optionen steuerlich anzuerkennen sind.

Somit können Betroffene den Wertverlust wieder mit Einkünften aus Kapitalvermögen (z.B. Zinsen und Dividenden) verrechnen.

Die Aktenzeichen lauten: IX R 48/14, IX R 49/14 und IX R 50/14, veröffentlicht am 2.3.2016 laut Pressemitteilung Nr. 21 des Bundesfinanzhofs

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