Wie
man Börsenverluste steuerlich nutzt
Wer den Empfehlungen
des Börsendienstes Geldbrief folgt, erlebt keine Totalverluste, sondern
seit 1991 eine durchschnittliche Rendite von rund 11% p.a.
Bei anderen Anlegern
können Totalverluste unter Umständen vorkommen. Zu dieser ersten
Enttäuschung kommt dann eine zweite, wenn das Finanzamt die steuerliche
Anerkennung verweigert.
Doch es gibt einen Trick und es gibt es ein Urteil.
Sowohl bei Aktieninvestments ohne Stopp-Loss-Absicherung als auch bei
Optionsscheinen oder Hebelzertifikaten kann es zu sehr schmerzlichen
Totalverlusten kommen.
Verschärfte
Verlustanerkennung
Seit 01.04.2014 gilt in Bezug auf den Kapitalertragssteuerabzug die
Regelung, dass Banken Verluste aus Wertpapierverkäufen nur noch dann
mit Gewinnen verrechnen dürfen, wenn der Verkaufserlös die
Transaktionskosten übersteigt.
Damit der Verkaufserlös die Transaktionskosten übersteigt, sind Banken
ihren Kunden oft dadurch entgegengekommen, dass sie praktisch wertlose
Papiere ohne Gebühren verkauft oder aus dem Depot ausgebucht haben.
Diesen steuerlichen Gestaltungstrick hat das Bundesfinanzministerium
mit einer verschärften Regelung seit Dezember 2014 auch unterbunden.
Seitdem dürfen realisierte Verluste nicht mehr dem
Verlustverrechnungstopf zugeordnet werden.
Der Trick
A) Bei einem Totalverlust sollten Sie sich VOR einem Verkauf oder einer
Depotausbuchung von Ihrer Bank bestätigen lassen, dass der Totalverlust
dem Verlustverrechnungstopf zugerechnet wird. Das ist bei einzelnen
Banken dann der Fall, wenn das Gebührenmodell so gestaltet ist, dass es
steuerrechtlich zu keiner Reduzierung des Abzugsbetrags kommt.
B) Da nur Banken in Deutschland die etwas unverständlichen Regelungen
in Bezug auf Verlustverrechnungstöpfe beachten müssen, ist ein Ausweg
aus dem Dilemma die Nutzung von Auslandsbanken.
Dabei werden die wertlos gewordenen Wertpapiere auf ein Auslandsdepot
übertragen, wobei aber unbedingt darauf zu achten ist, dass die
seinerzeitigen Einstandskurse mit übermittelt werden.
VOR der Übertragung müssen Sie sich dies von der Bank bestätigen
lassen. Dann haben Sie quasi den Verlust über Ihre Auslandsbank gehabt,
was die Auslandsbank mittels Jahressteuerbescheinigung oder
Erträgnisaufstellung bestätigt. Somit können Sie die Verluste mit
etwaigen Gewinnen verrechnen und müssen entsprechend weniger Steuern
zahlen.
Leider erhält man von deutschen Bankberatern diesen Tipp kaum.
Mittlerweile hat der Bundesfinanzhof der Auffassung der
Finanzverwaltung in seiner Entscheidung vom 12.6.2018 widersprochen
(Az: VIII R 32/16) - näheres dazu HIER.
Drei BFH-Urteile
Das Bundesfinanzministerium (BMF) war seltsamerweise jahrelang der
Auffassung, dass Verluste aus dem Verfall von Optionen nicht die
Einkünfte aus Kapitalvermögen mindern.
Mehrere Kapitalanleger mit offensichtlich gesundem Menschenverstand
waren da ganz anderer Meinung und klagten gegen das BMF, um den
Wertverlust als Werbungskosten anerkannt zu bekommen.
Das höchste deutsche Finanzgericht für hat nun in gleich drei Urteilen
entschieden, dass Verluste aus dem Verfall wertlos gewordener Optionen
steuerlich anzuerkennen sind.
Somit können Betroffene den Wertverlust wieder mit Einkünften aus
Kapitalvermögen (z.B. Zinsen und Dividenden) verrechnen.
Die Aktenzeichen lauten: IX R 48/14, IX R 49/14 und IX R 50/14,
veröffentlicht am 2.3.2016 laut Pressemitteilung Nr. 21 des
Bundesfinanzhofs
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