Steuerfrei durch 183-Tage-Regel
Einfach ein halbes Jahr und ein Tag nicht in Deutschland sein und die Einkommensteuerpflicht erlischt für immer? Ja und nein…
Um die ominöse 183-Tage-Regel gibt es viel Halbwissen und Mythen. In
diesem Artikel aber sehen wir uns die Fakten an, wie man mit Hilfe von
§9 AO (Abgabenordnung) tatsächlich legal und für immer keine Steuern
mehr zahlen muss – und in welchen Details der Teufel steckt.
§9 AO lautet:
“Den gewöhnlichen
Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die
erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur
vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich
dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich
zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer
anzusehen.“
So startet man
- Es beginnt
immer mit dem Gang zum Einwohnermeldeamt, um die Aufgabe des deutschen
Wohnsitzes mitzuteilen. Im Abmeldeformular wird immer nach dem neuen
Wohnsitz gefragt. Theoretisch kann man hier fantasievolle Angaben
machen, denn von deutscher Seite aus wird das nicht überprüft. Ein
Flugticket o.ä. als Nachweis der Ausreise oder ein Mietvertrag der
ausländischen Wohnung will auch keiner sehen.
- Eine separate
Abmeldung beim Finanzamt ist nicht notwendig, denn das
Einwohnermeldeamt macht automatisch dorthin Mitteilung. Es ist jedoch
von Vorteil, bei den Angaben zum neuen Wohnsitz keine Adresse in einem
Steuerparadies anzugeben, um gegebenenfalls die Wegzugsbesteuerung zu
vermeiden (betrifft Unternehmer und Selbstständige). Eine normale
Adresse in einem Hochsteuerland ist unverdächtiger; weiterziehen kann
man ja jederzeit. Nähere Informationen zur deutschen Wegzugbesteuerung
können Sie hier gratis herunterladen.
- Der
Mietvertrag für Ihre Wohnung muss gekündigt sein. Der Nachweis sollte
gut aufbewahrt werden, denn es kann gut sein, dass das Finanzamt ihn
später einmal sehen will. Immobilienbesitzer müssen Ihr Haus / Ihre
Eigentumswohnung entweder verkaufen oder langfristig vermieten.
Vermietung an Verwandte oder Leerstand kann vom Fiskus nachteilig
ausgelegt werden (siehe «gewöhnlicher Aufenthalt» weiter unten.
- Kündigen Sie alle sonstigen Verträge und Mitgliedschaften: Mobilfunkvertrag, Abos, Vereinsmitgliedschaft usw.
- Verkaufen Sie Ihr Auto.
- Bewahren Sie alle Unterlagen 10 Jahre lang auf (Abmeldebescheinigung, Kündigungen, Austrittserklärungen usw.).
Die Sache mit dem «gewöhnlichen Aufenthalt»
Für den Fiskus liegt ein Wohnsitz nicht nur dort, wo man gemeldet ist
oder sich vorwiegend aufhält (also mindestens 183 Tage im Jahr),
sondern auch da, wo man eine selbstgenutzte Wohnung besitzt. Durch
diese Betrachtungsweise besteht die Gefahr, dass die Steuerpflicht in
Deutschland nicht erlischt. Hat ein ins Ausland Verzogener in
Deutschland immer noch eine selbstgenutzte Immobilie (auch wenn sie
leer steht), dann hat er für den Fiskus auch dort seinen Wohnsitz,
selbst wenn er im Ausland gemeldet ist. Ergo muss er Steuern zahlen.
Das Finanzamt argumentiert ganz einfach: Die Person könne jederzeit
nach Deutschland zurückkehren und wieder dort leben...
Diese strenge Auslegung wurde einst Boris Becker zum Verhängnis: 1984
zog er nach Monaco, wo der Einkommensteuersatz bei glatten 0% liegt. In
seinem Elternhaus in Leimen hatte er weder ein Zimmer noch einen
Kleiderschrank und machte soweit alles richtig, zumal er auch immer
strikt darauf achtete, nicht mehr als 183 Tage in Deutschland zu sein.
Auch in den Jahren 1991 bis 1993. Dort wohnte er manchmal in der
Wohnung seiner Schwester, wobei die Eltern sogar die Miete zahlten.
Doch Boris hatte einen Schlüssel zur Wohnung und somit
Verfügungsgewalt. Die Folge war, dass das Gericht ihn zu 2 Jahren Haft
auf Bewährung und 500.000 Euro Geldstrafe verurteilte. Entsprechende
Steuern durfte er für diesen Zeitraum obendrein nachzahlen…
Achten Sie auch darauf:
Wenn ein Ausgewanderter das Gästezimmer von Verwandten oder Freunden
benutzt, sollte es nicht für ihn allein zur Verfügung stehen und er
sollte dort auch keine persönlichen Dinge wie Kleidung aufbewahren. Die
Finanzgerichte legen ihm das zum Nachteil aus.
Selbst das Buchen von immer ein und demselben Hotelzimmer kann als
gewöhnlicher Aufenthalt ausgelegt werden! Und das regelmäßige
Übernachten von zwei bis fünf Tagen pro Monat wurde einem Expatriat
ebenfalls als regelmäßiger Aufenthalt mit allen finanziellen Nachteilen
ausgelegt! Dermaßen streng sind nun mal die deutschen Steuereintreiber.
So wird’s richtig gemacht
- Als Mieter einer Wohnung oder eines Hauses: Mietvertrag kündigen.
- Als
Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses: Immobilie verkaufen oder
dauerhaft vermieten. Aber Vorsicht: Ein befristeter Mietvertrag wird
ebenso wenig als Wohnsitzverlagerung anerkannt wie die Vermietung an
Verwandte!
- Verheiratete und Familien müssen gemeinsam Deutschland verlassen haben.
- Bei Urlaub
oder Besuch in Deutschland darauf achten, dass 183 Tage nicht
überschritten werden. Bei Rückkehr wegen Kur oder Krankheit darf der
Aufenthalt ein Jahr nicht überschreiten.
- Alle Punkte müssen erfüllt sein!
Besprechen Sie Ihre
Maßnahmen zur Wohnsitzverlagerung mit Fachleuten wie Steuerberater oder
Steueranwalt, möglichst mit Kenntnissen über das neue Heimatland.
ALLERDINGS: Diese Berufe sind per Gesetz verpflichtet, solche Pläne an
den Fiskus zu melden, wobei es ihnen bei Strafe verboten ist, den
Mandanten darüber zu informieren! Erkundigen Sie sich also besser bei
Unternehmensberatern, die nicht verpflichtet sind, ihre Kunden
anzuzeigen, allein schon, weil sie im Ausland ansässig sind.
Die 4 deutschen Steuerpflichten
- Unbeschränkte Steuerpflicht (§1 EStG): Der
offizielle Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt liegt in
Deutschland. Das weltweite Einkommen ist in Deutschland unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig (kann auch bei Einhaltung der 183-Tage-Regel
vorkommen, wenn ein Fehler gemacht wird, Details siehe hier).
- Beschränkte Steuerpflicht (§49 EStG):
Der offizielle Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt liegt nicht in
Deutschland, man hat aber Einkünfte in Deutschland (z.B. Mieteinnahmen,
Gewerbebetrieb, Kapitaleinkünfte). Wichtig für Internet Marketer:
Passives Einkommen durch Ebooks, Videokurse, Webinare usw. sind keine
inländischen Einkünfte, auch wenn diese Infoprodukte von deutschen
Kunden gekauft wurden (Hier fällt nur Mehrwertsteuer an, die nicht
vermieden werden kann).
- Erweiterte beschränkte Steuerpflicht
(§2 AStG = Außensteuergesetz = «Wegzugsbesteuerung»): kommt bei
direktem Wegzug in eine Steueroase für die nächsten 10 Jahre zur
Anwendung (Details hier).
Die Wegzugbesteuerung fällt nicht an (sondern wird nur «gestundet») bei
Wohnsitznahme innerhalb der EU. Als Steueroase (Amtsdeutsch:
Niedrigsteuergebiet) gilt ein Land, wo die Einkommensteuer mindestens
um ein Drittel niedriger ist als in Deutschland (Richtwert 25% und
weniger).
- Nicht steuerpflichtig:
Der gewöhnliche Aufenthalt liegt zweifelsfrei nicht in Deutschland und
man hat auch keine Einkünfte in Deutschland (z.B. Mieteinnahmen,
Gewerbebetrieb, Kapitaleinkünfte).
Der deutschen
Steuerpflicht entkommen, ist die eine Seite der Medaille. Im
ausländischen Gastland nicht doch wieder steuerpflichtig werden, die
andere. Dazu gehört entweder die sorgfältige Auswahl aus Ländern, die
Auslandseinkommen nicht besteuern (näheres dazu HIER) oder die Entscheidung, die 5-Flaggen-Theorie zu nutzen (siehe «Nie mehr Probleme»).
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