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Steuerfrei durch 183-Tage-Regel

Einfach ein halbes Jahr und ein Tag nicht in Deutschland sein und die Einkommensteuerpflicht erlischt für immer? Ja und nein…

Um die ominöse 183-Tage-Regel gibt es viel Halbwissen und Mythen. In diesem Artikel aber sehen wir uns die Fakten an, wie man mit Hilfe von §9 AO (Abgabenordnung) tatsächlich legal und für immer keine Steuern mehr zahlen muss – und in welchen Details der Teufel steckt.

§9 AO lautet:
“Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen.“

So startet man
  1. Es beginnt immer mit dem Gang zum Einwohnermeldeamt, um die Aufgabe des deutschen Wohnsitzes mitzuteilen. Im Abmeldeformular wird immer nach dem neuen Wohnsitz gefragt. Theoretisch kann man hier fantasievolle Angaben machen, denn von deutscher Seite aus wird das nicht überprüft. Ein Flugticket o.ä. als Nachweis der Ausreise oder ein Mietvertrag der ausländischen Wohnung will auch keiner sehen.
  2. Eine separate Abmeldung beim Finanzamt ist nicht notwendig, denn das Einwohnermeldeamt macht automatisch dorthin Mitteilung. Es ist jedoch von Vorteil, bei den Angaben zum neuen Wohnsitz keine Adresse in einem Steuerparadies anzugeben, um gegebenenfalls die Wegzugsbesteuerung zu vermeiden (betrifft Unternehmer und Selbstständige). Eine normale Adresse in einem Hochsteuerland ist unverdächtiger; weiterziehen kann man ja jederzeit. Nähere Informationen zur deutschen Wegzugbesteuerung können Sie hier gratis herunterladen.
  3. Der Mietvertrag für Ihre Wohnung muss gekündigt sein. Der Nachweis sollte gut aufbewahrt werden, denn es kann gut sein, dass das Finanzamt ihn später einmal sehen will. Immobilienbesitzer müssen Ihr Haus / Ihre Eigentumswohnung entweder verkaufen oder langfristig vermieten. Vermietung an Verwandte oder Leerstand kann vom Fiskus nachteilig ausgelegt werden (siehe «gewöhnlicher Aufenthalt» weiter unten.
  4. Kündigen Sie alle sonstigen Verträge und Mitgliedschaften: Mobilfunkvertrag, Abos, Vereinsmitgliedschaft usw.
  5. Verkaufen Sie Ihr Auto.
  6. Bewahren Sie alle Unterlagen 10 Jahre lang auf (Abmeldebescheinigung, Kündigungen, Austrittserklärungen usw.).
Die Sache mit dem «gewöhnlichen Aufenthalt»
Für den Fiskus liegt ein Wohnsitz nicht nur dort, wo man gemeldet ist oder sich vorwiegend aufhält (also mindestens 183 Tage im Jahr), sondern auch da, wo man eine selbstgenutzte Wohnung besitzt. Durch diese Betrachtungsweise besteht die Gefahr, dass die Steuerpflicht in Deutschland nicht erlischt. Hat ein ins Ausland Verzogener in Deutschland immer noch eine selbstgenutzte Immobilie (auch wenn sie leer steht), dann hat er für den Fiskus auch dort seinen Wohnsitz, selbst wenn er im Ausland gemeldet ist. Ergo muss er Steuern zahlen. Das Finanzamt argumentiert ganz einfach: Die Person könne jederzeit nach Deutschland zurückkehren und wieder dort leben...

Diese strenge Auslegung wurde einst Boris Becker zum Verhängnis: 1984 zog er nach Monaco, wo der Einkommensteuersatz bei glatten 0% liegt. In seinem Elternhaus in Leimen hatte er weder ein Zimmer noch einen Kleiderschrank und machte soweit alles richtig, zumal er auch immer strikt darauf achtete, nicht mehr als 183 Tage in Deutschland zu sein.
Auch in den Jahren 1991 bis 1993. Dort wohnte er manchmal in der Wohnung seiner Schwester, wobei die Eltern sogar die Miete zahlten. Doch Boris hatte einen Schlüssel zur Wohnung und somit Verfügungsgewalt. Die Folge war, dass das Gericht ihn zu 2 Jahren Haft auf Bewährung und 500.000 Euro Geldstrafe verurteilte. Entsprechende Steuern durfte er für diesen Zeitraum obendrein nachzahlen…

Achten Sie auch darauf:
Wenn ein Ausgewanderter das Gästezimmer von Verwandten oder Freunden benutzt, sollte es nicht für ihn allein zur Verfügung stehen und er sollte dort auch keine persönlichen Dinge wie Kleidung aufbewahren. Die Finanzgerichte legen ihm das zum Nachteil aus.

Selbst das Buchen von immer ein und demselben Hotelzimmer kann als gewöhnlicher Aufenthalt ausgelegt werden! Und das regelmäßige Übernachten von zwei bis fünf Tagen pro Monat wurde einem Expatriat ebenfalls als regelmäßiger Aufenthalt mit allen finanziellen Nachteilen ausgelegt! Dermaßen streng sind nun mal die deutschen Steuereintreiber.

So wird’s richtig gemacht
  • Als Mieter einer Wohnung oder eines Hauses: Mietvertrag kündigen.
  • Als Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses: Immobilie verkaufen oder dauerhaft vermieten. Aber Vorsicht: Ein befristeter Mietvertrag wird ebenso wenig als Wohnsitzverlagerung anerkannt wie die Vermietung an Verwandte!
  • Verheiratete und Familien müssen gemeinsam Deutschland verlassen haben.
  • Bei Urlaub oder Besuch in Deutschland darauf achten, dass 183 Tage nicht überschritten werden. Bei Rückkehr wegen Kur oder Krankheit darf der Aufenthalt ein Jahr nicht überschreiten.
  • Alle Punkte müssen erfüllt sein!
Besprechen Sie Ihre Maßnahmen zur Wohnsitzverlagerung mit Fachleuten wie Steuerberater oder Steueranwalt, möglichst mit Kenntnissen über das neue Heimatland.
ALLERDINGS: Diese Berufe sind per Gesetz verpflichtet, solche Pläne an den Fiskus zu melden, wobei es ihnen bei Strafe verboten ist, den Mandanten darüber zu informieren! Erkundigen Sie sich also besser bei Unternehmensberatern, die nicht verpflichtet sind, ihre Kunden anzuzeigen, allein schon, weil sie im Ausland ansässig sind.

Die 4 deutschen Steuerpflichten
  1. Unbeschränkte Steuerpflicht (§1 EStG): Der offizielle Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt liegt in Deutschland. Das weltweite Einkommen ist in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (kann auch bei Einhaltung der 183-Tage-Regel vorkommen, wenn ein Fehler gemacht wird, Details siehe hier).
  2. Beschränkte Steuerpflicht (§49 EStG): Der offizielle Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt liegt nicht in Deutschland, man hat aber Einkünfte in Deutschland (z.B. Mieteinnahmen, Gewerbebetrieb, Kapitaleinkünfte). Wichtig für Internet Marketer: Passives Einkommen durch Ebooks, Videokurse, Webinare usw. sind keine inländischen Einkünfte, auch wenn diese Infoprodukte von deutschen Kunden gekauft wurden (Hier fällt nur Mehrwertsteuer an, die nicht vermieden werden kann).
  3. Erweiterte beschränkte Steuerpflicht (§2 AStG = Außensteuergesetz = «Wegzugsbesteuerung»): kommt bei direktem Wegzug in eine Steueroase für die nächsten 10 Jahre zur Anwendung (Details hier). Die Wegzugbesteuerung fällt nicht an (sondern wird nur «gestundet») bei Wohnsitznahme innerhalb der EU. Als Steueroase (Amtsdeutsch: Niedrigsteuergebiet) gilt ein Land, wo die Einkommensteuer mindestens um ein Drittel niedriger ist als in Deutschland (Richtwert 25% und weniger).
  4. Nicht steuerpflichtig: Der gewöhnliche Aufenthalt liegt zweifelsfrei nicht in Deutschland und man hat auch keine Einkünfte in Deutschland (z.B. Mieteinnahmen, Gewerbebetrieb, Kapitaleinkünfte).
Der deutschen Steuerpflicht entkommen, ist die eine Seite der Medaille. Im ausländischen Gastland nicht doch wieder steuerpflichtig werden, die andere. Dazu gehört entweder die sorgfältige Auswahl aus Ländern, die Auslandseinkommen nicht besteuern (näheres dazu HIER) oder die Entscheidung, die 5-Flaggen-Theorie zu nutzen (siehe «Nie mehr Probleme»).




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© Copyright: Roland Benn / BIG BENN BOOKS

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