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Was nach einer Steuer-Selbstanzeige
fällig wird

Der seinerzeitige Rummel um Uli Hoeneß und andere hat danach die Selbstanzeigen von Steuerhinterziehern sprunghaft ansteigen lassen. 200.000 sollen es gegeben haben. Viele warteten mit Bangen, was denn da an Nachzahlungen auf sie zukommt. Viele andere scheuten aber diesen Schritt, eben weil sie befürchten, dass sie danach finanziell ruiniert sein könnten. Doch das muss nicht unbedingt sein…

Hauptsächlich über zwei Fragen machen sich Steuerhinterzieher Sorgen, die mit dem Gedanken einer steuerlichen Selbstanzeige spielen:

  1. Wie vermeide ich (im Gegensatz zu Uli Hoeneß) sachliche Fehler, damit die Selbstanzeige auch anerkannt wird und sich strafbefreiend auswirkt?
  2. Was kommt an Steuernachzahlungen auf mich zu und überfordert mich das nicht?

Auf die erste Frage gibt es nur einen Rat: Überlassen Sie die sehr komplexe und komplizierte Arbeit der Erstellung einer steuerlichen Selbstanzeige nur darauf spezialisierten Steueranwälten oder Steuerberatern. Alles andere geht schief, selbst kleinere Fehler können zu einem Strafverfahren führen. Im Internet finden Sie über entsprechende Suchanfragen zahlreiche Vorschläge. Auch die Anwaltsuchdienste sind hilfreich, Spezialisten in Ihrer Nähe zu benennen.

Eine Empfehlung meinerseits ist die Kanzlei Baumgartner Thiede, die Büros in Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Nürnberg, Stuttgart und Zürich hat:

Baumgartner & Partner
Steuerberater Rechtsanwalt

https://baumgartnerpartner.com/de/


Was wird bei Steuerhinterziehung fällig?

Auf die hinterzogene Steuersumme müssen 6% p.a. Verzugszinsen gezahlt werden. Verzugszinsen sind sofort fällig.
Liegt die Hinterziehungssumme über 25.000 Euro (§§ 235, 398a), wird seit 1.1.2015 zusätzlich ein Strafzuschlag von 10% fällig (früher 5%).
Ab 100.000 Euro steigt der Zuschlag auf 15%.
Und ab einem Hinterziehungsbetrag von 1 Million Euro sind es sogar 20%!

Noch eine drastische Erhöhung gilt seit 2015: Der Zeitraum, für den Angaben offengelegt werden müssen, verdoppelt sich von 5 auf 10 Jahre.

Der Zuschlag muss innerhalb einer angemessenen Frist bezahlt werden, die die Strafverfolgungsbehörde festsetzt. Lässt man diese Frist unbezahlt verstreichen, tritt keine Strafbefreiung ein.
Etwas unfair ist die gesetzliche Regelung, dass es keine Rückerstattung des Strafzuschlages gibt, wenn im Strafverfahren keine Strafbefreiung gewährt wird... Auf die Geldstrafe kann die Zahlung aber angerechnet werden.

Anstifter, Mittäter oder Gehilfen zur Steuerhinterziehung können nur dann Strafbefreiung erhalten, wenn sie ihrerseits den anteiligen Strafzuschlag bezahlt haben.

Verrechnungsmöglichkeiten
Die Anrechnung der EU-Zinssteuer kann sich vorteilhaft auswirken.Gemäß der EU-Zinsrichtlinie hatten sich 2003 viele Staaten Europas (u.a. auch Österreich und die Schweiz) darauf verständigt, bei an EU-Ausländer gezahlte Zinsen eine Zinssteuer einzubehalten, die mittlerweile 35% beträgt.

Wer aufgrund einer Steuer-Selbstanzeige mit Nachzahlungen der deutschen Kapitalertragssteuer zu rechnen hat, kann diese legal durch bereits gezahlte EU-Zinssteuern mindern! Voraussetzung ist, dass die Zahlung der EU-Zinssteuer nachgewiesen werden kann und von der zuständigen ausländischen Behörde bescheinigt wurde.

Wurde bei Dividenden Quellensteuer einbehalten, kann diese ebenfalls angerechnet werden, sofern ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht.

Und noch etwas kann die finanzielle Belastung der Steuernachzahlung senken: der Werbungskostenabzug. Dieser galt bis 2008; im Jahr 2009 wurde er ja bekanntlich mit Einführung der Abgeltungssteuer abgeschafft. Aber für hinterzogene Kapitaleinkünfte der Jahre 2008 und früher kann er noch in Anspruch genommen werden!

Die möglichen Haftstrafen
Wird eine Steuerhinterziehung entdeckt, bevor der Steuerpflichtige eine Selbstanzeige erstattet hat, drohen zusätzlich zu den o.g. Verzugszinsen empfindliche Geld- und Haftstrafen.

  • hinterzogene Steuer bis 50.000 Euro: nur Geldstrafe
  • hinterzogene Steuer von mehr als 50.000 Euro: Haftstrafe bei besonders schwerer Steuerhinterziehung, ggf. Aussetzung zur Bewährung    
  • hinterzogene Steuer von mehr als 1 Mio. Euro: Freiheitsstrafe und öffentliche Hauptverhandlung zwingend (kein Strafbefehl möglich)

Die Höhe der Haftstrafe variiert je nach den Umständen des Einzelfalls. Die Hinterziehung von Steuern ist in Deutschland eine Steuerstraftat, die nach § 370 der Abgabenordnung (AO) mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet wird. In besonders schweren Fällen besteht die Ahndung in Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Auch der Versuch ist strafbar.
Straffreiheit tritt ein, wenn der Täter sich selbst anzeigt, bevor die Finanzbehörde die Ermittlungen beginnt und die hinterzogene Steuer innerhalb einer von der Finanzbehörde zu setzenden Frist nachentrichtet (§ 371 Abs. 3 AO).




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© Copyright: Roland Benn / BIG BENN BOOKS

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