Was nach einer Steuer-Selbstanzeige
fällig wird
Der
seinerzeitige Rummel um Uli Hoeneß und andere hat danach die Selbstanzeigen von
Steuerhinterziehern
sprunghaft ansteigen lassen. 200.000 sollen es gegeben
haben.
Viele warteten mit Bangen, was denn da an Nachzahlungen auf sie zukommt.
Viele andere scheuten aber diesen Schritt, eben weil sie
befürchten, dass
sie danach finanziell ruiniert sein könnten. Doch das muss nicht
unbedingt
sein…
Hauptsächlich
über zwei Fragen machen sich Steuerhinterzieher Sorgen, die mit dem
Gedanken
einer steuerlichen Selbstanzeige spielen:
- Wie
vermeide ich (im Gegensatz zu Uli Hoeneß) sachliche Fehler, damit die
Selbstanzeige auch anerkannt wird und sich strafbefreiend auswirkt?
- Was
kommt an Steuernachzahlungen auf mich zu und überfordert mich das nicht?
Auf
die erste Frage gibt es nur einen Rat: Überlassen Sie die sehr komplexe
und
komplizierte Arbeit der Erstellung einer steuerlichen Selbstanzeige nur
darauf
spezialisierten Steueranwälten oder Steuerberatern. Alles andere geht
schief,
selbst kleinere Fehler können zu einem Strafverfahren führen. Im
Internet
finden Sie über entsprechende Suchanfragen zahlreiche Vorschläge. Auch
die
Anwaltsuchdienste sind hilfreich, Spezialisten in Ihrer Nähe zu
benennen.
Eine
Empfehlung meinerseits ist die Kanzlei Baumgartner Thiede, die Büros in
Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Nürnberg, Stuttgart und Zürich
hat:
Baumgartner & Partner
Steuerberater Rechtsanwalt
https://baumgartnerpartner.com/de/
Was
wird bei Steuerhinterziehung fällig?
Auf
die hinterzogene Steuersumme müssen 6% p.a. Verzugszinsen gezahlt
werden. Verzugszinsen
sind sofort fällig.
Liegt
die Hinterziehungssumme über 25.000 Euro (§§ 235, 398a), wird seit
1.1.2015 zusätzlich ein Strafzuschlag
von 10% fällig (früher 5%).
Ab
100.000 Euro steigt der Zuschlag auf 15%.
Und
ab einem Hinterziehungsbetrag von 1 Million Euro sind es sogar 20%!
Noch
eine drastische Erhöhung gilt seit 2015: Der Zeitraum, für den Angaben
offengelegt werden müssen, verdoppelt
sich von 5
auf 10 Jahre.
Der
Zuschlag muss innerhalb einer angemessenen Frist bezahlt werden, die
die Strafverfolgungsbehörde festsetzt. Lässt man diese Frist unbezahlt
verstreichen, tritt keine Strafbefreiung ein.
Etwas unfair ist die gesetzliche Regelung, dass es keine Rückerstattung
des Strafzuschlages gibt, wenn im Strafverfahren keine Strafbefreiung
gewährt wird... Auf die Geldstrafe kann die Zahlung aber angerechnet
werden.
Anstifter,
Mittäter oder Gehilfen zur Steuerhinterziehung können nur dann
Strafbefreiung erhalten, wenn sie ihrerseits den anteiligen
Strafzuschlag bezahlt haben.
Verrechnungsmöglichkeiten
Die
Anrechnung der EU-Zinssteuer kann sich
vorteilhaft auswirken.Gemäß
der EU-Zinsrichtlinie hatten sich 2003 viele Staaten Europas (u.a. auch
Österreich und die Schweiz) darauf verständigt, bei an EU-Ausländer
gezahlte
Zinsen eine Zinssteuer einzubehalten, die mittlerweile 35% beträgt.
Wer
aufgrund einer Steuer-Selbstanzeige mit Nachzahlungen der deutschen
Kapitalertragssteuer zu rechnen hat, kann diese legal durch bereits
gezahlte
EU-Zinssteuern mindern! Voraussetzung ist, dass die Zahlung der
EU-Zinssteuer
nachgewiesen werden kann und von der zuständigen ausländischen Behörde
bescheinigt wurde.
Wurde
bei Dividenden Quellensteuer einbehalten, kann diese ebenfalls
angerechnet
werden, sofern ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht.
Und
noch etwas kann die finanzielle Belastung der Steuernachzahlung senken:
der
Werbungskostenabzug. Dieser galt bis 2008; im Jahr 2009 wurde er ja
bekanntlich
mit Einführung der Abgeltungssteuer abgeschafft. Aber für hinterzogene
Kapitaleinkünfte der Jahre 2008 und früher kann er noch in Anspruch
genommen
werden!
Die möglichen Haftstrafen
Wird eine Steuerhinterziehung entdeckt, bevor der Steuerpflichtige eine
Selbstanzeige erstattet hat, drohen zusätzlich zu den o.g.
Verzugszinsen empfindliche Geld- und Haftstrafen.
- hinterzogene Steuer bis 50.000 Euro: nur Geldstrafe
- hinterzogene Steuer von mehr als
50.000 Euro: Haftstrafe bei besonders schwerer Steuerhinterziehung,
ggf. Aussetzung zur Bewährung
- hinterzogene Steuer von mehr
als 1 Mio. Euro: Freiheitsstrafe und öffentliche Hauptverhandlung
zwingend (kein Strafbefehl möglich)
Die Höhe
der Haftstrafe variiert je nach den Umständen des Einzelfalls. Die
Hinterziehung von Steuern ist in Deutschland eine Steuerstraftat, die
nach § 370 der Abgabenordnung (AO) mit einer Freiheitsstrafe von bis zu
fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet wird. In besonders schweren
Fällen besteht die Ahndung in Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
zehn Jahren. Auch der Versuch ist strafbar.
Straffreiheit tritt ein, wenn der Täter sich selbst anzeigt, bevor die
Finanzbehörde die Ermittlungen beginnt und die hinterzogene Steuer
innerhalb einer von der Finanzbehörde zu setzenden Frist nachentrichtet
(§ 371 Abs. 3 AO).
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