Wir
haben an dieser Stelle schon mehrfach darauf hingewiesen, dass damit
eine
sinnvolle, effiziente Nachfolgeplanung erheblichen Störfaktoren
ausgesetzt ist.
Insbesondere dann, wenn Erbengemeinschaften und/oder Abkömmlinge aus
verschiedenen
Ehen („Patchworkfamilie“) im Spiel sind. Will sich der Erblasser in
diesen
Fällen eine (optimale) erbrechtliche Gestaltungshoheit vorbehalten,
dann ist
eine rechtzeitige steuerliche Selbstanzeige der Preis dafür.
Vermeintliche
Problemlösungen durch Tricksen und Tarnen haben zwar immer wieder
Konjunktur,
schaffen jedoch im Zweifel nur zusätzliche Probleme, die teilweise
wenig
bekannt sind:
Falle
unwirksamer Erb- oder Pflichtteilsverzicht
Wird
hierbei das Vorhandensein von nicht deklarierten Auslandsvermögen
verschwiegen
(und fließt dieses dann in eine geringere Abfindungssumme ein), kann
dieses im
Einzelfall Anfechtungsrechte wegen Irrtum und/oder Täuschung auslösen,
und
damit drohen die Verzichtsvereinbarungen gänzlich (!) unwirksam zu
werden. In
jedem Fall droht somit erhebliches Konfliktpotential.
Falle
Testamentsvollstreckung
Oft wird
nicht bedacht, dass ein für komplexe Nachlassfälle überaus sinnvoller
Testamentsvollstrecker natürlich nicht dafür instrumentalisiert werden
kann,
ein aufgedecktes Auslandsvermögen diskret unter die Erben zu verteilen.
Will
der Testamentsvollstrecker eigene Haftungsrisiken vermeiden, dann ist
unvermeidlich, dass er aufgedeckte Schwarzgelder im Nachlassverzeichnis
aufführt und dem Finanzamt mitteilt. Alles andere wäre Harakiri!
Falle
ausländische „Familienstiftungen“
In
einem
vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall hatte der Erblasser 1992 eine
Stiftung in
Liechtenstein errichtet, über die er zu Lebzeiten wie ein Kontoinhaber
verfügen
konnte („Stiftungsmantel“!). Für den Todesfall waren diverse Freunde
als
Begünstigte eingesetzt, nicht jedoch der einzige Sohn des Erblassers.
Als
dieser Jahre nach dem Tod seines Vaters von der FL-Stiftung erfuhr,
verlangte
er von den „Begünstigten“ an diese zwischenzeitlich ausgezahlte DM
250.000 zurück.
Zu Recht – urteilte das OLG Düsseldorf, da die Zahlungen letztlich aus
der
Erbmasse geleistet seien, und nicht aus dem lediglich zu
Steuerumgehungszwecken
errichteten „Stiftungsvermögen“ (OLG Düsseldorf -22 U 126/06).
Falle
lebzeitige Schenkungen
Bei
lebzeitigen Schenkungen (oft im Wege der vorweggenommen Erbfolge)
besteht dann
oft das andere Problem, dass diese Schenkungen zwar wirksam sind, dem
Finanzamt
jedoch zwecks Vermeidung etwaiger Schenkungsteuer nicht angezeigt
wurden.
Solche Schenkungen werden oft erst Jahre/Jahrzehnte später im Rahmen
der
Erbauseinandersetzung, wo z.B. die Erben/Pflichteilsberechtigten über
die
Anrechnung solcher früherer „Zuwendungen“ wie die Kesselflicker
streiten,
aufgedeckt und dem Finanzamt zur Kenntnis gebracht. Nutznießer ist dann
in
jedem Fall das Finanzamt: Denn verjährt sind solche Schenkungen, auch
wenn
Jahrzehnte her, in aller Regel nicht, da die steuerliche
Festsetzungsverjährung
erst ab Kenntnis (des Finanzamts) von der vollzogenen Schenkung beginnt
(bzw.
spätestens ab dem Todeszeitpunkt des Schenkers). Und dann kann’s teuer
werden
(inkl. Hinterziehungszinsen!).
Zum
Schluss noch eine gute Nachricht:
Erben dürfen Wertpapierdepots „kleinrechnen“.
Für die Berechnung der Erbschaftsteuer können sich die Erben auf den
niedrigsten an einer deutschen Börse am Todestag notierten Kurs berufen.
Empfehlenswerte
Anwaltskanzleien bei Schwarzgeldproblemen:
Rechtsanwaltskanzlei
Dr. Johannes Fiala
Tel.:
0049(0)89-179090-0
www.fiala.de
Baumgartner & Partner (Caroline Müller)
Tel.:
0041(0)442059331-30
www.baumgartnerpartner.com
AUCH
INTERESSANT:
Was
tun, wenn man Schwarzgeld erbt?
Das
neue Schwarzgeld-Bekämpfungsgesetz