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Schwarzgeld im Nachlass

Wir haben an dieser Stelle schon mehrfach darauf hingewiesen, dass damit eine sinnvolle, effiziente Nachfolgeplanung erheblichen Störfaktoren ausgesetzt ist. Insbesondere dann, wenn Erbengemeinschaften und/oder Abkömmlinge aus verschiedenen Ehen („Patchworkfamilie“) im Spiel sind. Will sich der Erblasser in diesen Fällen eine (optimale) erbrechtliche Gestaltungshoheit vorbehalten, dann ist eine rechtzeitige steuerliche Selbstanzeige der Preis dafür. Vermeintliche Problemlösungen durch Tricksen und Tarnen haben zwar immer wieder Konjunktur, schaffen jedoch im Zweifel nur zusätzliche Probleme, die teilweise wenig bekannt sind:

Falle unwirksamer Erb- oder Pflichtteilsverzicht
Wird hierbei das Vorhandensein von nicht deklarierten Auslandsvermögen verschwiegen (und fließt dieses dann in eine geringere Abfindungssumme ein), kann dieses im Einzelfall Anfechtungsrechte wegen Irrtum und/oder Täuschung auslösen, und damit drohen die Verzichtsvereinbarungen gänzlich (!) unwirksam zu werden. In jedem Fall droht somit erhebliches Konfliktpotential.

Falle Testamentsvollstreckung
Oft wird nicht bedacht, dass ein für komplexe Nachlassfälle überaus sinnvoller Testamentsvollstrecker natürlich nicht dafür instrumentalisiert werden kann, ein aufgedecktes Auslandsvermögen diskret unter die Erben zu verteilen. Will der Testamentsvollstrecker eigene Haftungsrisiken vermeiden, dann ist unvermeidlich, dass er aufgedeckte Schwarzgelder im Nachlassverzeichnis aufführt und dem Finanzamt mitteilt. Alles andere wäre Harakiri!

Falle ausländische „Familienstiftungen“
In einem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall hatte der Erblasser 1992 eine Stiftung in Liechtenstein errichtet, über die er zu Lebzeiten wie ein Kontoinhaber verfügen konnte („Stiftungsmantel“!). Für den Todesfall waren diverse Freunde als Begünstigte eingesetzt, nicht jedoch der einzige Sohn des Erblassers. Als dieser Jahre nach dem Tod seines Vaters von der FL-Stiftung erfuhr, verlangte er von den „Begünstigten“ an diese zwischenzeitlich ausgezahlte DM 250.000 zurück. Zu Recht – urteilte das OLG Düsseldorf, da die Zahlungen letztlich aus der Erbmasse geleistet seien, und nicht aus dem lediglich zu Steuerumgehungszwecken errichteten „Stiftungsvermögen“ (OLG Düsseldorf -22 U 126/06).

Falle lebzeitige Schenkungen
Bei lebzeitigen Schenkungen (oft im Wege der vorweggenommen Erbfolge) besteht dann oft das andere Problem, dass diese Schenkungen zwar wirksam sind, dem Finanzamt jedoch zwecks Vermeidung etwaiger Schenkungsteuer nicht angezeigt wurden. Solche Schenkungen werden oft erst Jahre/Jahrzehnte später im Rahmen der Erbauseinandersetzung, wo z.B. die Erben/Pflichteilsberechtigten über die Anrechnung solcher früherer „Zuwendungen“ wie die Kesselflicker streiten, aufgedeckt und dem Finanzamt zur Kenntnis gebracht. Nutznießer ist dann in jedem Fall das Finanzamt: Denn verjährt sind solche Schenkungen, auch wenn Jahrzehnte her, in aller Regel nicht, da die steuerliche Festsetzungsverjährung erst ab Kenntnis (des Finanzamts) von der vollzogenen Schenkung beginnt (bzw. spätestens ab dem Todeszeitpunkt des Schenkers). Und dann kann’s teuer werden (inkl. Hinterziehungszinsen!).

Zum Schluss noch eine gute Nachricht:
Erben dürfen Wertpapierdepots „kleinrechnen“. Für die Berechnung der Erbschaftsteuer können sich die Erben auf den niedrigsten an einer deutschen Börse am Todestag notierten Kurs berufen.

Empfehlenswerte Anwaltskanzleien bei Schwarzgeldproblemen:
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Johannes Fiala
Tel.: 0049(0)89-179090-0
www.fiala.de

Baumgartner & Partner (Caroline Müller)
Tel.: 0041(0)442059331-30
www.baumgartnerpartner.com

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© jur. Muc in: DER GELDBRIEF / Roland Benn, BIG BENN VERLAG


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