Schulden
muss man nicht erben und heiraten
Wer beabsichtigt zu heiraten, schaut sich seinen zukünftigen Ehepartner
in der Regel genau an. Es empfiehlt sich aber, seine/ihre Vergangenheit
auch aus einem besonderen Blickwinkel zu betrachten:
Drum prüfe, wer sich ewig bindet,
ob sich da nicht
Altlast findet.
Mit anderen Worten: Bringt der/die Zukünftige Schulden mit in die Ehe?
Bei aller Liebe, aber dieses Thema sollte angesprochen – und geklärt
werden. Denn hier können in der Zukunft gefährliche Zeitbomben lauern.
Wer konsequent clever Schulden vermeiden will, sollte sich absichern.
Was für frisch Verliebte undenkbar ist, kann in ein paar Jahren bittere
Realität werden: In Deutschland wird jede zweite Ehe geschieden. Das
sind alles Leute, die einmal so verliebt ineinander waren... Die
Wahrscheinlichkeit, dass es auch Sie trifft, beträgt 50%. Und dann ist
es gut, man hatte damals vorgesorgt.
Wie kann man sich
absichern?
Wenn Ihr Ehepartner Schulden mit in die Ehe bringt, sollten Sie
unbedingt einen notariellen Ehevertrag abschließen! Andernfalls haben
Sie später Nachteile bei Unterhalt und/oder Zugewinn.
Zwar ist es richtig, dass Sie nicht für Schulden aufkommen müssen, die
Ihr Ehepartner in die Ehe mitgebracht hat, aber indirekt zahlen Sie im
Falle einer Scheidung doch dafür, wie Sie nachfolgend sehen werden.
Beispiel Unterhalt:
Zum Zeitpunkt der Trennung bzw. Scheidung zahlt der Ehegatte noch Raten
für Schulden, die er in die Ehe mit eingebracht hatte. Von seinem
Monatseinkommen wird zunächst die Kreditrate abgezogen und danach erst
der Unterhalt errechnet. Klar, dass dieser dadurch niedriger ausfällt.
Beispiel Zugewinn:
Wenn die Eheleute keinen Ehevertrag geschlossen haben, leben sie
automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Im Falle einer Scheidung wird verglichen, welches Vermögen hatte jeder
Ehepartner sowohl am Beginn als auch am Ende der Ehe. Etwaiger Zugewinn
muss geteilt werden.
Konkret:
Der Mann hatte 0,00 Euro Vermögen, aber einen Kredit über 20.000 Euro.
Die Frau hatte ebenfalls 0,00 Euro Vermögen und keinen Kredit.
Der Vermögensstand der Frau bei Ehebeginn ist also 0,00 Euro.
Der Vermögensstand des Mannes bei Ehebeginn ist minus 20.000 Euro. Das
wird aber auch als 0,00 Euro bewertet, da Minusbeträge nach dem Gesetz
immer auf null gesetzt werden.
Bei Scheidung hatte die Frau Ersparnisse von 5.000 Euro.
Der Mann hatte selbst auch 5.000 Euro Ersparnisse, aber auch noch 8.000
Euro Restschulden: 5.000 minus 8.000 = minus 3.000 Euro = 0,00 Euro, da
wie immer auf null gesetzt wird.
Nun muss der Zugewinn ausgeglichen werden: Die Frau hat 5.000 Euro
Zugewinn in der Ehe erwirtschaftet, der Mann hat laut Gesetz 0,00 Euro
Zugewinn. Also werden die 5.000 Euro der Ehefrau geteilt, damit jeder
den gleichen Zugewinn hat. Sie muss nun 2.500 Euro an den Mann abgeben.
So will es das Gesetz, auch wenn Sie das womöglich für unfair halten.
Hätte man aber einen Ehevertrag gemacht (was auch im Nachhinein noch
möglich ist), könnte die Frau die 5.000 für sich behalten! So hilft ein
Ehevertrag, clever Schulden zu vermeiden.
Schulden muss man
auch nicht erben
Ebenso wenig wie man Schulden „heiraten“ muss, ebenso wenig muss man
sie auch „erben“. Nicht jeder hat einen reichen Onkel, der einen zum
Universalerben einsetzt und ein sorgenfreies Leben ermöglicht. Viel
häufiger kommt es vor, dass der Verstorbene (der sog. Erblasser) nicht
nur Vermögen hinterlässt, sondern auch Schulden – z.B. ein Haus mit
einer Hypothek. Man kann also nicht nur Vermögen erben, sondern auch
Schulden und Bürgschaftsverpflichtungen. Aber diese müssen Sie nicht
akzeptieren. Sie können:
- das Erbe
ausschlagen
- das Erbe
anfechten
- eine
Nachlass-Verwaltung bzw. eine Nachlass-Insolvenz beantragen.
Was ist der
Unterschied? Von „Erbe ausschlagen“ spricht man, wenn Sie innerhalb von
6 Wochen nach dem Tod des Erblassers gegenüber dem Nachlassgericht eine
Erklärung abgeben, dass Sie das Erbe nicht antreten wollen.
Von „Erbe anfechten“ spricht man, wenn sich erst nach Ablauf der
6-wöchigen Frist herausstellt, dass das Erbe mit Schulden behaftet ist.
In einer weiteren 6-Wochen-Frist können Sie nun erklären, dass Sie das
Erbe ausschlagen wollen.
Haben Sie beide Fristen versäumt, gibt es
immer noch Auswege: Sie
beantragen Nachlass-Verwaltung, wenn die Nachlass-Schulden aus dem Erbe
bezahlt werden können oder Nachlass-Insolvenz, wenn die
Nachlass-Schulden das Vermögen übersteigen.
AUCH
INTERESSANT:
Auch bei Schulden gilt: Bezahlen Sie zuerst sich selbst
Vorsicht vor
freiwilligen Schuldenhelfern!
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