Wie Sie sich gegen schlechte Kredit-Ratings wehren
Jungunternehmer und Firmengründer kennen das:
Mit
zur ersten Geschäftspost gehört ein Schreiben von einer
Wirtschaftsauskunft. Rating-Unternehmen wie die bekannte Creditreform,
aber auch andere bitten darum, ihnen möglichst genaue Informationen zum
neugeründeten Unternehmen und dessen Geschäftsverlauf zu
machen. Anhand dieser Daten soll dann die Bonität bewertet werden.
Das ist im modernen Wirtschaftsleben sicherlich eine gute Idee, denn
wenn Sie eine gute gute Bonität besitzen, möchten neue Partner mit
Ihnen leichter Geschäfte machen. Auch bei Verhandlungen mit
Banken hat das einen positiven Effekt.
Was passiert, wenn man keine Informationen preisgeben will?
Doch wo Licht ist, ist auch Schatten und das Bonitäts-Rating kann auch
eine nachteilige Auswirkung haben, auch wenn Anhaltspunkte für eine
Kredit-Unwürdigkeit nicht vorliegen. So mancher Unternehmer hat seine
Gründe, seine Geschäftszahlen nicht preiszugeben. In der Praxis führt
das dann zu einem schlechteren Score.
Ja,
allein schon die Tatsache, dass Sie als Einzelunternehmer auftreten,
statt eine Kapitalgesellschaft zu führen, führt scheinbar automatisch
zu einer schlechteren Beurteilung.
Doch das müssen Sie sich nicht gefallen lassen. Ein Urteil des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main unterstützt Sie dabei (Az. 24 U 82/14).
Eine Einzelunternehmerin wurde in diesem Fall von einem Kunden darauf
hingewiesen, dass ihre Firma bei einer Rating-Agentur äußerst negativ
bewertet wurde und die schlechteste von vier möglichen Risiko-Stufen
hatte. Demnach wäre angeblich das Zahlungsausfall-Risiko der
Einzelunternehmerin besonders hoch.
Die Geschäftsfrau wandte sich daraufhin über ihren Rechtsanwalt an das
Rating-Unternehmen, was dazu führte, dass sich der Score leicht
verbesserte auf Stufe 3.
Damit war die Unternehmerin aber auch nicht einverstanden, denn ihr
Ausfallrisiko wäre damit immer noch angeblich "überdurchschnittlich".
Weil weitere Verhandlungen zu keinem zufriedenstellenden Ergebnis führten, wurde Klage eingereicht.
Grundlage von Ratings müssen mathematische Verfahren sein
Die Richter stützen ihr Urteil auf den Paragraf 28b des Bundesdatenschutzgesetzes.
Darin ist festgelegt, dass Scorings auf mathematisch-statistische Verfahren
beruhen müssen. "Die Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Verhaltens müsse
nachweislich entsprechend berechnet worden sein".
Daran hatte sich die Rating-Agentur aber wohl nicht gehalten.
Es kam bei der Verhandlunfg nämlich heraus, dass sie die Beurteilung
durch die Agentur allein auf die Gesellschaftsform "e.K." der Klägerin
stütze, dass sie "eingetragene Kauffrau" war.
Das ist laut § 28b BDSG aber irrelevant.
Das Oberlandesgericht bezeichnete das Prozedere der Ratingagentur als „verantwortungslose Oberflächlichkeit“, die zu ändern ist.
Mit anderen Worten:
Dass eine Firma keine Kapitalgesellschaft ist, rechtfertigt per se noch keine schlechte Bewertung.
Wenn
Sie als Einzelunternehmer also ein schlechtes Rating bekommen haben,
sollten Sie in Erfahrung bringen, ob der Grund Ihre Gesellschaftsform
ist. Falls ja, sollten Sie unter Angabe des oben genannten OLG-Urteils
auf einer Besserung bestehen.
Grundsätzlich gilt aber nach wie vor:
Das Scoring wird umso schlechter ausfallen, je weniger Geschäfts-Informationen Sie den Rating-Agenturen zur Verfügung stellen.
(Quelle: „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs)
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