Die diversen Schlichtungsstellen
bei Streit mit Banken
Sie
sind nicht glücklich mit dem, was Ihre Bank Ihnen gegenüber macht? Sie
haben richtiggehend Streit? Dann lesen Sie hier, welche Waffen Ihnen
zur Verfügung stehen:
So zeigen Sie, dass Sie die Rechtslage kennen – Stufe 1
Der erste Versuch beginnt freundlich-harmlos, aber mit Nachdruck. Am
Anfang sollten Sie nicht gleich schwere Geschütze auffahren. Spielen
Sie langsam Ihre Trümpfe aus. Verschießen Sie nicht gleich alles Pulver.
Suchen Sie zunächst das Gespräch mit Ihrem Kundenbetreuer. In einem
freundlich-offenen Gespräch lassen sich Zusammenhänge erklären und
Missverständnisse oft ausräumen. Wenn Sie bei dem Mitarbeiter nichts
erreichen, lassen Sie sich zum Chef führen.
Bevor Sie die Bank mit dem Nein des Filialleiters verlassen, lassen Sie
sich von ihm die Adresse der für ihn zuständigen Schlichtungsstelle
nennen. Er ist dazu verpflichtet. Damit ist für ihn klar, dass Ihr Fall
unangenehm wird.
So zeigen Sie, dass Sie die Rechtslage kennen – Stufe 2
Nun müssen Sie in der zweiten Stufe den Druck erhöhen, indem Sie mehr
Unannehmlichkeiten verursachen. Dazu schreiben Sie einen
höflich-sachlichen Beschwerdebrief. Aber nicht an die Filiale (die ihn
vielleicht nicht weiterleitet), sondern an die Zentrale der
betreffenden Bank oder Sparkasse.
Warum sollte solch eine Beschwerde Erfolg haben?
Weil Sie sich – und das ist ganz wichtig – an die Rechtsabteilung
wenden. Sie machen sich dadurch unterschiedliche Auffassungen innerhalb
des Kreditinstituts zu Nutze:
Der Filialleiter ist ein Pragmatiker. Er regelt gewisse Dinge auf seine
Weise. Nicht immer ganz korrekt, aber der Erfolg gibt ihm Recht, weil
viele Kunden unwissend sind oder sich einschüchtern lassen oder sich
machtlos fühlen usw.
Die Rechtsabteilung dagegen besteht aus Juristen. Diese betrachtet den
Fall so: Wie ist die Rechtslage? (in 90% dieser Fälle ist sie für den
Kunden günstig!). Wie sind die Chancen des Unternehmens im Rechtsstreit?
Wenn dann noch dazu kommt, dass eine solche Beschwerde als lästig
angesehen wird, weil sie in der Filiale auf einfache Weise hätte
vermieden werden können, steigen Ihre Siegchancen.
Und wenn man dem Filialleiter aus irgendwelchen anderen Gründen nicht
wohl gesonnen ist, kommt Ihre Beschwerde gerade recht. Über alle
Mitarbeiter werden Personalakten geführt, auch über leitende. Und in so
einer Akte ist nicht nur Platz für positive Bewertungen. Kommen in
einer Filiale häufig Beschwerden vor, fällt das schnell auf und wird
festgehalten.
Stellen Sie sich nur mal vor, was Sie mit Ihrer Beschwerde da in Gang
setzen: Ein oder zwei hoch bezahlte Juristen müssen sich damit
befassen. Der Filialleiter muss schriftlich Stellung nehmen. Der
Kundenbetreuer in der Filiale muss auch gehört werden. Eine Beschwerde
beim Ombudsmann haben Sie auch angedroht – das verspricht noch mehr
Arbeit. Und dann haben Sie – weil es dringlich ist und Sie Ihr Konto
schnell brauchen – auch noch eine kurze Frist von nur 1-2 Wochen
gesetzt… Sehr unangenehm. Aber leicht aus der Welt zu schaffen, wenn
man Ihnen entgegenkommt…
Zwischenfazit: In den allermeisten Fällen haben Sie nach zwei Wochen das gewünschte Resultat.
Und wenn die Rechtsabteilung auch stur ist? Dann folgt Eskalations-Stufe 3:
So zeigen Sie, dass Sie die Rechtslage kennen – Stufe 3
Es ist immer noch nichts verloren. Sie haben nämlich noch zwei Trümpfe im Ärmel.
Für diese dritte Stufe ist dies der unabhängige Ombudsmann. Der
Ombudsmann ist eine Schlichtungsstelle, eine Art Schiedsrichter für
Streitigkeiten zwischen Banken/Sparkassen und Bankkunden.
- Die Einschaltung dieser Beschwerdestelle ist kostenlos.
- Die Schlichtungsstellen haben Beschwerdeformulare vorrätig.
- Die
Entscheidung ist bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro für die Bank
bindend; sie kann erst über diesem Streitwert vor Gericht klagen. Der
Kunde dagegen kann dies schon unterhalb 5.000 Euro Streitwert, falls er
mit der Entscheidung des Ombudsmannes nicht einverstanden ist.
- Erfahrungsgemäß wird die Mehrheit der Beschwerden zu Gunsten der Kunden entschieden.
- Eine Beschwerde ist nach 3-6 Monaten entschieden.
Für die
Kreditwirtschaft gibt es vier verschiedene Beschwerdestellen. Welche
für Sie zuständig ist, ist abhängig von Ihrer Bank. Die Zuständigkeit
erfahren Sie vom:
Bundesverband deutscher Banken (BDB)
- Kundenbeschwerdestelle -
Burgstr. 28
10178 Berlin
Tel. 030 – 16 63-0
E-Mail: bankenverband@bdb.de
Internet: www.bankenverband.de
Der BDB selbst ist für die 247 privaten Banken zuständig. Näheres zum Ombudsmann-Verfahren HIER.
Bundesverband der deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR)
- Kundenbeschwerdestelle -
Schellingstr. 4
10785 Berlin
Tel. 030 – 20 21-0
Internet: www.bvr.de
Der BVR ist nur für
die Genossenschaftsbanken (i.d.R. Volksbanken und Raiffeisenbanken)
zuständig. Angaben zum Ombudsmannverfahren HIER.
Deutscher Sparkassen- und Giroverband (DSGV)
- Kundenbeschwerdestelle -
Charlottenstr. 47
10117 Berlin
Tel. 030 – 2 02 25-0
Internet: www.dsgv.de
Der DSGV ist nur für regionale Sparkassen und Giroverbände sowie für Landesbanken zuständig.
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB)
- Kundenbeschwerdestelle -
Lennéstr. 11
10785 Berlin
Tel. 030 – 81 92-0
Internet: www.voeb.de
Ordentliche
Mitglieder im VÖB sind Banken, deren Anteile ganz oder teilweise von
der öffentlichen Hand direkt oder indirekt gehalten werden (z.Zt. 33).
So zeigen Sie, dass Sie die Rechtslage kennen – Stufe 4
Wenn das alles nicht geholfen hat, müssen Sie - in relativ seltenen
Fällen - müssen Sie in die vierte Stufe gehen: eine Klage gegen die
Bank einreichen. Hier droht nun erstmals ein Kostenrisiko, denn je nach
Streitwert wird die Sache vor einem Amts- oder Landgericht in erster
Instanz verhandelt. Dafür müssen Sie sich einen Rechtsanwalt nehmen,
der sich mit Verbraucherrecht auskennt. Wenn Ihre wirtschaftliche Lage
entsprechend ist, haben Sie Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Oder Sie
haben eine Rechtsschutzversicherung.
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