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Extra-Geld für Fluggäste

Die Europäische Verordnung (EG) Nr. 261/2004 regelt seit 2005, dass Fluggästen, deren Flug storniert, überbucht oder um mehr als drei Stunden verspätet ist, ein Schadenersatz zusteht. Doch die wenigsten Fluggäste machen davon Gebrauch. Dabei ist es nicht schwer und es steht professionelle Hilfe zur Verfügung.

Der Grund für den Verzicht auf Ausgleichszahlung ist meistens Unwissenheit – nach diesem Artikel mit Sicherheit nicht mehr. Doch auch wer um seine Rechte weiß, wird von den Fluggesellschaften oft mit allen Mitteln hingehalten und vertröstet, weil es sich für sie lohnt: Nach Angaben des Portals Fairplane sind 2% der Reisenden anspruchsberechtigt, was sich allein am Flughafen Frankfurt/Main auf 200 Millionen Euro pro Jahr summieren würde.

Interessant die Geschichte, die zur Gründung des Fluggastrechte-Portals Fairplane führte: Auf den internationalen Flughaben von Moskau hatten die Macher eine 24-stündige Wartezeit zu erdulden und mussten doch erkennen, dass es mit der Durchsetzbarkeit von Passagierrechten durch Privatpersonen nicht weit her ist. Darum bedient man sich versierter Anwälte, die den Fall auf Erfolgsbasis notfalls auch vor Gericht bringen. Im Erfolgsfall sind 27% der Ausgleichszahlung als Provision für die Anwälte fällig, der Rest gehört dem Passagier. Andere Kosten entstehen nicht, es besteht also kein Kostenrisiko.

Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich nach der Entfernung und kann pro Person bis 600 Euro und mehr betragen. Eventuelle Verzugszinsen fallen bei Fairplane dem Fluggast ohne Abzug der Provision zu. Die Bearbeitungszeit liegt je nach Einzelfall und Airline bei 9 bis 12 Wochen.

Falls Sie im letzten Jahr einen Fall von Verspätung, Annullierung, Umbuchung oder Überbuchung hatten, können Sie ihn auch prüfen lassen, oft ist da noch was zu machen.

Übrigens: Die Schadenersatzzahlungen müssen nicht versteuert werden.

Ähnlich verfahren die zwei weiteren Fluggastrechte-Portale:
www.euclaim.de
www.flightright.de

Wichtig zu wissen:
Da es sich um eine EU-Verordnung handelt, gilt sie nur für Fälle, wo der Flug von einem Flughafen eines EU-Mitgliedsstaates aus angetreten wurde oder wo man mit einer EU-Fluglinie einen EU-Flughafen angeflogen ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Linienflüge, Charterflüge oder Pauschalreisen handelt.

Nicht zahlen muss eine  Airline, wenn es sich um außergewöhnliche Umstände handelt (wie z.B. die Aschewolke nach einem Vulkanausbruch auf Island in 2011). Außergewöhnliche Umstände werden von den Fluggesellschaften in 90% der Fälle vorgeschoben, um nicht zahlen zu müssen. Nach Erfahrungen der Fluggastrechts-Portale stimmt das aber nur in 10% aller Fälle. Eine kostenlose Prüfung durch eines der genannten Portale sollte also grundsätzlich vorgenommen werden.

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