Die Europäische Verordnung
(EG) Nr. 261/2004 regelt seit
2005, dass Fluggästen, deren Flug storniert, überbucht oder um mehr als
drei
Stunden verspätet ist, ein Schadenersatz zusteht. Doch die wenigsten
Fluggäste
machen davon Gebrauch. Dabei ist es nicht schwer und es steht
professionelle
Hilfe zur Verfügung.
Der
Grund für den
Verzicht auf Ausgleichszahlung ist meistens Unwissenheit – nach diesem
Artikel
mit Sicherheit nicht mehr. Doch auch wer um seine Rechte weiß, wird von
den
Fluggesellschaften oft mit allen Mitteln hingehalten und vertröstet,
weil es
sich für sie lohnt: Nach Angaben des Portals Fairplane sind 2% der
Reisenden
anspruchsberechtigt, was sich allein am Flughafen Frankfurt/Main auf
200
Millionen Euro pro Jahr summieren würde.
Interessant
die
Geschichte, die zur Gründung des Fluggastrechte-Portals Fairplane
führte: Auf den internationalen Flughaben von Moskau hatten die Macher
eine
24-stündige Wartezeit zu erdulden und mussten doch erkennen, dass es
mit der
Durchsetzbarkeit von Passagierrechten durch Privatpersonen nicht weit
her ist.
Darum bedient man sich versierter Anwälte, die den Fall auf
Erfolgsbasis
notfalls auch vor Gericht bringen. Im Erfolgsfall sind 27% der
Ausgleichszahlung
als Provision für die Anwälte fällig, der Rest gehört dem Passagier.
Andere
Kosten entstehen nicht, es besteht also kein Kostenrisiko.
Die
Höhe der Ausgleichszahlung
richtet sich nach der Entfernung und kann pro Person bis 600 Euro und
mehr betragen.
Eventuelle Verzugszinsen fallen bei Fairplane dem Fluggast ohne Abzug
der
Provision zu. Die Bearbeitungszeit liegt je nach Einzelfall und Airline
bei 9
bis 12 Wochen.
Falls
Sie im letzten
Jahr einen Fall von Verspätung, Annullierung, Umbuchung oder
Überbuchung hatten,
können Sie ihn auch prüfen lassen, oft ist da noch was zu machen.
Übrigens: Die
Schadenersatzzahlungen müssen nicht versteuert werden.
Ähnlich
verfahren die
zwei weiteren Fluggastrechte-Portale:
www.euclaim.de
www.flightright.de
Wichtig zu wissen:
Da es sich um eine
EU-Verordnung handelt, gilt sie nur für Fälle, wo der Flug von einem
Flughafen eines
EU-Mitgliedsstaates aus angetreten wurde oder wo man mit einer
EU-Fluglinie
einen EU-Flughafen angeflogen ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob es
sich um
Linienflüge, Charterflüge oder Pauschalreisen handelt.
Nicht
zahlen muss
eine Airline, wenn es sich um
außergewöhnliche Umstände handelt (wie z.B. die Aschewolke nach einem
Vulkanausbruch auf Island in 2011). Außergewöhnliche Umstände werden
von den
Fluggesellschaften in 90% der Fälle vorgeschoben, um nicht zahlen zu
müssen.
Nach Erfahrungen der Fluggastrechts-Portale stimmt das aber nur in 10%
aller
Fälle. Eine kostenlose Prüfung durch eines der genannten Portale sollte
also grundsätzlich
vorgenommen werden.
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