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Private Rentenversicherungen rückabwickeln

Versicherungsverträge wie Riester-Rente, Rürup-Rente oder die betriebliche Altersvorsorge sind weitaus unflexibler und unrentabler, als allgemein bekannt ist und die Versicherungswirtschaft behauptet. Zudem kann es Probleme geben bei Versteuerung im Alter und bei Pfändung. Da die Vertragsunterlagen und Beratungsdokumentationen oft fehlerhaft sind und es entsprechende BGH-Urteile gibt, lassen sich diese finanziellen Zeitbomben rückabwickeln.

Im Jahr 2005 trat das Alterseinkünftegesetz in Kraft. Es regelt die Besteuerung von Renten aller Art, auch die neuen Altersvorsorge-Produkte Riester- und Rürup-Rente. Sie sollten sich überlegen, wenn Sie eine solche haben, ob Sie diese sowie eine Betriebsrente (betriebliche Altersvorsorge bAV) rückabwickeln. Denn die späteren finanziellen Nachteile sind gravierend und für Verträge, die zwischen dem 01.01.1995 und dem 31.12.2007 abgeschlossen wurden, gibt es meist eine gesetzliche Grundlage (BGH-Urteil). Dass dies bei normalen Lebensversicherungen sowieso angeraten ist, hatte ich in diesem Artikel frühere bereits dargelegt: Zeitbombe Lebensversicherung.

Warum rückabwickeln?
  • Weil die Garantien von Staat und Versicherern fragwürdig sind
  • weil in der Zukunft steuerliche Fallstricke lauern
Die Nachteile der Riester-Rente habe ich in diesem Artikel schon vor Jahren aufgeführt: Riesenrente statt Riesterrente

Auch das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW, Berlin) hat bereits 2012, also 10 Jahre nach Einführung der Riesterrente eine verheerende Bilanz gezogen (schlechte Rendite, hohe Gebühren, intransparente Kalkulationsgrundlagen) und eine grundlegende Reform gefordert. Natürlich ist bisher nichts geschehen. (Quelle).

Die Rürup-Rente wurde Hundertausenden Selbstständigen und Freiberuflern als Steuersparmodell verkauft. Über die Steuerbelastungen im Alter wurde selten aufgeklärt. Klassische Rentenversicherungen haben eine günstigere Besteuerung des Ertragsanteils, Rürup-Renten werden dagegen voll besteuert, was durch den Sonderausgabenabzug in der Ansparphase meistens nicht kompensiert werden kann. Auch bezüglich Pfändungsschutz wurde sehr häufig nicht oder falsch beraten.

Liegt eine solche Fehlberatung vor und kann der Vermittler nicht das Gegenteil beweisen, haben Rürup-Kunden einen Schadensersatzanspruch ihm gegenüber.

Rürup und Riester und die Probleme bei einer Insolvenz
Die Versicherungswirtschaft hat früher Rürup- und Riester-Verträge als Altersversorgung dargestellt, die vor Pfändung geschützt ist. Das ist spätestens seit 2011 wegen eines Urteils des Bundesgerichtshofes nicht mehr der Fall (Az IX ZB 181/10). Demnach dürfen Einzahlungen in solche Altersversorgungsverträge die normalen Pfändungsfreibeträge nicht erhöhen. Infolgedessen besparen betroffene Versicherungsnehmer diese Verträge nicht weiter. Weil wegen der hohen Kosten für Provisionen und Verwaltung meist der größte Teil der bis zur Stilllegung eingezahlten Beiträge für die Kosten draufgeht, ist die Vorsorge fürs Alter oft gleich null.

Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung oder zu einem berufsständischen Versorgungswerk sind dagegen anrechnungsfähig und erhöhen quasi das pfändungsgeschützte Einkommen. Speziell bei Selbstständigen und Freiberuflern ein ganz wichtiger Aspekt, auf den aber kaum ein Vermittler hinweist. Was ihm aber letztendlich selbst zum Nachteil wird wegen der Beratungshaftung und daraus folgenden Schadenersatzansprüchen.

Probleme bei der betrieblichen Altersversorgung (bAV)
Häufig nehmen Arbeitnehmer über ihren Arbeitgeber an der betrieblichen Altersversorgung teil. Sollte der Arbeitgeber pleitegehen, springt der „Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit“ (PSVaG) ein und stellt sicher, dass die laufenden Renten und die unverfallbaren Anwartschaften auf Renten gesichert sind. Doch kaum bekannt ist, dass in solch einem Fall die Rentner nicht mehr an den Überschüssen beteiligt sind. Im schlimmsten Fall können damit 50% den Rentenleistungen wegfallen.

Es kommt noch schlimmer, wenn nicht der Arbeitgeber insolvent wird, sondern die Versicherungsgesellschaft oder die Pensionskasse. Dann zahlt der „Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit“ (PSVaG) überhaupt nichts! Dass erste Versicherer bereits aufgeben, ist eine Tatsache und hier nachzulesen.

Zum Glück ist auch bei Verträgen zur betrieblichen Altersversorgung ein Widerruf möglich. Das hat zur Folge, dass der Arbeitgeber bzw. Versicherungsnehmer sofortige Ansprüche auf Auszahlung hat. Bei fehlerhafter, unvollständiger, ungenauer und gänzlich fehlender Belehrung über das Widerrufsrecht sowie bei unvollständigen Vertragsunterlagen ist ein Widerruf möglich.

Erfreulich: Sogar bei gekündigten, beendeten, zurückgekauften oder gar in der Rentenphase befindlichen Verträgen besteht ein Widerrufsrecht und sie können rückabgewickelt werden.

Besondere Rückabwicklungs-Chancen
  • Die Riester-Rente für Arbeitnehmer kann rückabgewickelt werden, wenn man sich selbstständig macht.
  • Die Rürup-Rente für Selbstständige und Freiberufler kann rückabgewickelt werden, wenn sich der berufliche Status ändert von Selbstständigkeit zu Angestelltenverhältnis. Oder bei Auswanderung!
  • Die betriebliche Altersversorgung kann rückabgewickelt werden bei Arbeitgeberwechsel.
Lassen Sie gegebenenfalls Ihre Verträge vom LV-Doktor oder einem Fachanwalt für Versicherungsrecht prüfen, beispielsweise von Dr. Johannes Fiala in München.



Ende der Leseprobe aus dem Gratis-Newsletter JEDEN TAG REICHER
© Copyright: Roland Benn / BIG BENN BOOKS

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