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Ist eine Privatinsolvenz auch ohne Einkommen möglich?

Die gute Nachricht vorab: Ja, grundsätzlich ist das möglich! Aber wie in allen anderen Lebensbereichen auch: Man bekommt nichts geschenkt, sondern muss ein paar Spielregeln beachten, damit es mit der Restschuldbefreiung klappt:

Regel Nr. 1
Bei einer Privatinsolvenz fallen immer so genannte Verfahrenskosten für das Gericht und den Insolvenzverwalter an. Sie liegen erfahrungsgemäß bei 2.000 und mehr Euro, je nachdem, wie viele Gläubiger es gibt und ob Insolvenzmasse vorhanden ist.

An Gerichtskosten fallen 1.000 bis 1.800 Euro an.
Der Insolvenzverwalter bekommt 1.000 Euro, wenn es nicht mehr als 10 Gläubiger sind. Er bekommt weitere 150 Euro für je zusätzliche angefangene 5 Gläubiger. Er erhält auch einen Anteil aus der Insolvenzmasse. Ist sie nicht höher 25.000 Euro, liegt er bei 40%; bei bis zu 50.000 Euro Insolvenzmasse bekommt er davon 25%.


Diese Verfahrenskosten werden aus dem pfändbaren Schuldnervermögen – der sogenannten Insolvenzmasse – bezahlt. Der Schuldner muss also immer für diese Kosten aufkommen.

Wenn jedoch ein Schuldner nur ein geringes Einkommen hat oder gar mittellos ist, soll er von der Möglichkeit, eine Privatinsolvenz zu beantragen, nicht ausgeschlossen werden. So will es das im Grunde verbraucherfreundliche Privatinsolvenz-Gesetz.

Deshalb erlaubt das Gesetz denjenigen Schuldnern, die Verfahrenskosten nicht sofort bezahlen können, eine Stundung der Kosten zu beantragen.

Noch eine gute Nachricht:
Wird die Stundung vom Gericht bewilligt, müssen die Verfahrenskosten erst nach Ablauf der Wohlverhaltensphase bezahlt werden.
Und auch nur 4 Jahre lang. Danach endet die Rückzahlungspflicht, selbst wenn noch nicht alle Kosten abbezahlt wurden. Dies ist bei Menschen mit einem sehr geringen Einkommen häufig der Fall.


Regel Nr. 2
Wer ein geringes oder kein geregeltes Einkommen hat oder gänzlich mittellos ist, ist verpflichtet, sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen, um wenigstens einen kleinen Teil der Schulden mit dem pfändbaren Arbeitseinkommen abzahlen zu können. Sonst ist die Aussicht auf Restschuldbefreiung gering.

Mit anderen Worten: Auch Menschen, die Arbeitslosengeld 1 oder Hartz IV beziehen, können eine Verbraucherinsolvenz beantragen, wenn sie sich „redlich“ verhalten. Das heißt: Sie müssen sich während der gesamten Privatinsolvenz aktiv um Arbeit bemühen. Dazu gehört,
  • sich beim Job Center arbeitsuchend melden und stetig Kontakt zum Sachbearbeiter halten
  • falls entsprechende Arbeitsstellen angeboten werden, sollte man wenigstens zwei bis drei Bewerbungen pro Woche verschicken (Nachweise aufbewahren)
  • Vorstellungstermine immer wahrnehmen (Nachweise aufbewahren)
  • das Insolvenzgericht und den Insolvenzverwalter von Zeit zu Zeit über Arbeitssuche und Bewerbungen informieren
Dies war eine Leseprobe aus: "Der Schulden-K.o." >> zur Inhaltsangabe

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Ende der Leseprobe aus dem Gratis-Newsletter JEDEN TAG REICHER
© Copyright: Roland Benn / BIG BENN BOOKS


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