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Wie Sie selbstständig bleiben trotz
Regelinsolvenz-Verfahren

Wenn ein Arbeitnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen wiederholt nicht nachgekommen ist, wird er gepfändet: Lohn- oder Gehaltspfändung, Kontopfändung, Taschenpfändung, Sachpfändung, – es stehen Gläubigern und Gerichtsvollziehern viele Mittel zur Verfügung, doch immer muss einem Arbeitnehmer ein gewisses Minimum gelassen werden, damit er überleben kann. Diese Pfändungsfreibeträge richten sich nach dem Einkommen und der Zahl der Unterhaltsberechtigten und werden in der Regel alle zwei Jahre angepasst. Sie können aus der sog. Pfändungstabelle ersehen werden.

Bei einem Selbstständigen gelten diese humanen Regeln aber nicht! Ihm kann ALLES weggepfändet werden, für ihn gibt es diesen Pfändungsschutz nicht...

Wenn also ein Freiberufler oder Selbstständiger bei laufendem Geschäftsbetrieb in die Insolvenz geht, kann ihm der Insolvenzverwalter alle Betriebseinnahmen beschlagnahmen, selbst wenn nichts mehr zum Leben bleibt. Kaum zu glauben, aber wahr!

Der Insolvenzverwalter kann auch die gesamte Betriebsausstattung verkaufen.

Oder er kann den Betrieb einfach schließen. Und wenn er das nicht tut, kann er wenigstens jegliche geschäftliche Tätigkeit genauestens kontrollieren.

Das alles liegt allein im Ermessen des Insolvenzverwalters. Wirklich keine rosigen Aussichten.

Doch es gibt eine clevere Lösung, durch die ein Betroffener...

  • seine Selbstständigkeit erhalten,
  • seine unternehmerische Entscheidungsfreiheit verteidigen
  • und Pfändungsschutz für sich und seine Familie sichern kann!

Statt mit laufendem Geschäftsbetrieb in die Insolvenz zu gehen, wird eine Auffanggesellschaft gegründet. In dieser ist der ehemals Selbstständige nun angestellter Geschäftsführer. Damit erringt er automatisch Pfändungsschutz, denn nur der pfändbare Teil seines Arbeitseinkommens kann gepfändet werden, nicht aber die Betriebseinnahmen.

Es gibt auch Mittel und Wege die Betriebsausstattung der alten Firma in die Auffanggesellschaft zu überführen und damit ebenfalls dem Zugriff des Insolvenzverwalters zu entziehen.

Doch das ist eine diffizile Angelegenheit und nur etwas für spezialisierte Anwälte und Steuerberater, die sich gut auskennen in Sachen Insolvenz-Straftatbestände, Anfechtungsrechte und Haftungsübernahmevorschriften. Zur Umsetzung dieses Tipps empfehle ich:

Rechtsanwalt Jörg Franzke, Berlin, www.ra-franzke.de

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