Jeden Tag Reicher
StartseiteAGBKontaktImpressum

Sind Urlaubs- und Weihnachtsgeld pfändbar?

Viele Informationen und Tipps im Bezug auf Pfändung lesen Sie auf meiner Webseite "Der Schulden-K.o.", speziell in den Abschnitten „Zwangsvollstreckung“ und „Pfändungstabelle“.

Die Frage, ob Urlaubs- und Weihnachtsgeld pfändbar ist, will ich hier auf Leserwunsch speziell erläutern, weil die Bedingungen etwas anders sind:

Der § 850a der ZPO (Zivilprozessordnung), der die unpfändbaren Bezüge behandelt, befasst sich in Absatz 2 auch mit dieser Frage. Dort steht u.a. zu lesen (http://dejure.org/gesetze/ZPO/850a.html): „Unpfändbare Bezüge: ... die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen...“

Wenn man dieses etwas komplizierte Juristendeutsch in unsere Sprache übersetzt, heißt das, dass Urlaubsgeld „im Rahmen des Üblichen“ unpfändbar ist.

Aber was versteht man unter „im Rahmen des Üblichen“? Nun, der Tarifvertrag und/oder Arbeitsvetrag legen auch die Höhe des Urlaubsgeldes fest. Diese sind also zugrunde zu legen und das Urlaubsgeld bleibt unangetastet, wenn es nicht höher ist als ein Monatsgehalt. Was darüber hinaus geht, gilt als nicht angemessen und kann voll oder teilweise gepfändet werden.

In der Praxis geht der Arbeitgeber bei einer Lohn- und Gehaltspfändung folgendermaßen vor: Vom Bruttolohn werden Steuer, Sozialversicherungsbeiträge und Urlaubsgeld abgezogen. Übrig bleibt das pfändbare Nettoeinkommen, von dem gemäß der aktuellen Pfändungstabelle der pfändbare Teil an den/die Gläubiger abgeführt wird. Ausgezahlt wird dann der gemäß Pfändungstabelle unpfändbare Teil plus das Urlaubsgeld.

Übrigens sind Zulagen wie Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder, Gefahrenzulagen usw. auch nicht pfändbar – ebenfalls wenn sie den „Rahmen des Üblichen“ nicht übersteigen.

Und was ist mit dem Weihnachtsgeld?

Das Weihnachtsgeld wird im o.g. § 850a ZPO zwar auch unter den unpfändbaren Bezügen aufgeführt, doch hier ist die Regelung etwas anders:

Nur die Weihnachtsvergütung in Höhe der Hälfte des Lohnes/Gehalts ist vor Pfändung geschützt, und das auch nur bis maximal 500 Euro!


So bleiben Sonn- und Feiertagszuschlag steuerfrei:
Obwohl es keinen einheitlichen gesetzlichen Anspruch darauf gibt, zahlen viele Arbeitgeber ihren Mitarbeitern für den Einsatz an Sonn- und Feiertagen einen Gehaltszuschlag. Unter bestimmten Voraussetzungen bleiben diese Zuschläge steuerfrei. So sollte beispielsweise der Lohnzusatz für Arbeit an Sonn- und Feiertagen nicht pauschal gezahlt werden, wie ein Urteil vom Finanzgericht zeigt. Einen Überblick zu den Regelungen rund um die Zuschläge finden Sie in diesem INFO-Service vom Bund der Steuerzahler.




Ende der Leseprobe aus dem Gratis-Newsletter JEDEN TAG REICHER
© Copyright: Roland Benn / BIG BENN BOOKS

AUCH INTERESSANT:
Kein Geld? Einer hilft immer!
Der schufafreie Kurzzeitkredit
Lohn und Gehalt pfändungssicher machen
Leben ohne Kreditkarte?
Können Urlaubs- und Weihnachtsgeld gepfändet werden?
Das pfändungsfreie P-Konto
Europaweite Pfändungen durch die EU-Pfändungsverordnung

Konzepte für Gratis-Kredite
Die perfekte Hammer-Sparanlage, die vielleicht beste der Welt
500 Euro kostenlos

Gratis-Ebook: Ich will mein Geld zurück (von GEZ, Banken, Versicherungen)
Gratis-Taschenbuch: Reicher als die Geissens



Zurück zur Übersicht

Gratis-Newsletter
JEDEN TAG REICHER



Gratis-Newsletter
JEDEN TAG REICHER



Gratis-Newsletter
JEDEN TAG REICHER

160x600 not

Gratis-Newsletter
JEDEN TAG REICHER



Footer von Jeden Tag Reicher