P-Konto:
Neues Recht bei Kontopfändungen
Neu: Pfändungsschutz ab 01.01. 2012 nur
noch über P-Konto
Per
01.07.2010 wurde das Pfändungsschutzkonto (sog.
P-Konto) eingeführt. In der Übergangszeit bis zum 31.12.2011 konnte
Pfändungsschutz nach der alten Regelung oder über das neue P-Konto in
Anspruch genommen werden. Ab 01. Januar 2012 gibt es
Kontopfändungsschutz nur noch durch das P-Konto. Darum sollten Sie
bei drohender
oder bestehender Pfändung Ihr Girokonto schnellstmöglich in
ein P-Konto umwandeln.
Was ist ein P-Konto?
Bei
einem P-Konto bekommen Sie automatisch Pfändungsschutz, ohne wie früher
erst bei Gericht Pfändungsschutz beantragen zu müssen. Jede Bank muss auf Antrag gebührenfrei ein P-Konto einrichten. Aber: Jede
Person darf nur ein
P-Konto besitzen. Damit nicht geschummelt werden kann, wird das P-Konto
an die SCHUFA gemeldet. Ein P-Konto kann nicht als Gemeinschaftskonto, sondern nur als Einzelkonto geführt werden.
Freibeträge
Derzeit beträgt
der automatische Pfändungsschutz monatlich 1.402,28 Euro (=
Grundfreibetrag, Stand 01.07.2023), über diesen Betrag kann verfügt werden (wenn Guthaben
vorhanden
ist). Das Geld kann abgehoben und Überweisungen bzw. Lastschriften
können ausgeführt werden.
Was ist, wenn ich monatlich höhere
Gutschriften auf dem Konto habe?
Das
Gesetz sieht vor, dass der Grundfreibetrag individuell erhöht werden
kann. Entweder beantragen Sie auf Ihrem Amtsgericht einen höheren
Freibetrag oder Sie legen Ihrer Bank eine Bescheinigung vor, aus der
Unterhaltsverpflichtungen, Kindergeld etc. hervorgehen. Ist man für
eine Person unterhaltspflichtig, erhöht
sich der Betrag auf monatlich 1.949,99 €, bei zwei unhaltspflichtigen
Personen sind es schon 2.239,99 €. Weitere Personen siehe Pfändungstabelle.
Wo bekomme ich diese Bescheinigung?
Kostenlos
ausgestellt wird Sie bei Ihrem Arbeitgeber, Sozialleistungsträger (z.B.
Agentur für Arbeit), der
Familienkasse oder Schuldnerberatungsstellen. Notfalls kann das auch
ein Rechtsanwalt machen, allerdings ist das kostenpflichtig.
Was ist bei Sozialleistungen?
Erhalten
Sie Arbeitslosengeld II, Grundsicherung, Sozialhilfe,
Kindergeld, Kinderzuschläge, Rente/Pension usw. auf Ihr gepfändetes
Konto, können
Sie das ab 01.01.12 nicht mehr ohne weiteres vom Konto abheben. Das
geht nur noch beim P-Konto, weil Sie dort Pfändungsschutz haben.
Wandeln Sie also ein Konto, auf dem Sozialleistungen gutgeschrieben
werden, möglichst schnell in ein P-Konto um. Sie dürfen aber immer nur ein P-Konto führen, leiten
Sie gegebenenfalls mehrere Sozialleistungen auf ein einziges
Girokonto um.
ÜBRIGENS: Sozialleistungen
müssen auch dann ausgezahlt werden, wenn das P-Konto überzogen ist.
Wie lange dauert die Umwandlung in ein
P-Konto?
Die
Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto)
dauert nur wenige Tage, in der Regel innerhalb von 4 Tagen. Während der
Umstellungszeit ist das Konto allerdings gesperrt.
Vorsicht bei Ansparen Restguthaben aus einem ausgeschöpften Freibetrag eines Monats einmalig
in den nächsten Monat übertragen werden. Es ist also erstmalig das
Ansparen kleiner Rücklagen möglich. Aber auf einem P-Konto können auch
Beträge unterhalb des Freibetrags in Gefahr geraten, wenn sie über mehr als einen Monatswechsel auf dem gepfändeten Konto verbleiben.
Richtige Vorgehensweise: Im Folgemonat muss zuerst das verbliebene Geld des Vormonats
komplett verbraucht werden. Das nicht verbrauchte neue Geld
kann bis zur Höhe des nicht verbrauchten Freibetrags aus dem neuen Monat wieder
in den nächsten Monat übertragen werden usw.
Vorsicht bei Wiedereinzahlung
Beispiel: Man hebt
einen Betrag aus dem Freibetrag ab, zahlt ihn im gleichen Monat aber
wieder auf das Konto ein. Wird hierdurch der Freibetrag überschritten,
kann dies zu pfändbaren Beträgen führen, denn beim P-Konto wird nicht
nach der Herkunft des Geldeingangs unterschieden.
Quellen:
Verbraucherzentrale, Arbeitsgemeinschaft der Schuldnerberatung der Verbände sowie Zentraler
Kreditausschuss
Interessanter Vergleich alter und neuer
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