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Geschäftskonten
ohne CRS Informationsaustausch


Eine Information von:

Privacy Management Group

Lawyers – Chartered Accountants – Management Consultants

https://firma-offshore.com/privacy-management-group

 

CRS-Geschäftskonten ohne Informationsaustausch

Gut beratene Unternehmer und Privatpersonen wissen längst um die zahlreichen Ausnahmeregelungen, mit welchen sich der automatische Informationsaustausch zwischen Banken und Behörden legal „umschiffen“ lassen.

Die vorausschauende Wahl eines Finanzplatzes für das Gesellschaftskonto, der richtige Sitzstaat der Offshore Gesellschaft und schon sind die liebgewonnenen Vorteile der Offshore Firma wieder lückenlos nutzbar.

Diskrete Kombinationen, bestehend aus einem vertraulichen Firmenstandort und einem verschwiegenen Bankenplatz, sind aktuell beispielsweise:

 

Firmenstandort

Standort Banken / Finanzinstitute

Marshall Islands

Puerto Rico, i-Account Asien, Komoren

St. Vincent

Puerto Rico, i-Account Asien, Komoren

Santa Lucia

Puerto Rico, i-Account Asien, Komoren

Panama

Puerto Rico, i-Account Asien, Komoren

CRS – Ausnahmen bestätigen zudem noch immer die Regel

1

Geschäftskonten von Auslandsgesellschaften bzw. deren Inhaber werden, sofern der gewählte Bankenstandort dem Abkommen beigetreten ist, dem heimischen Finanzamt des/der verfügungsberechtigten Person(en) gemeldet, sollte die verfügungsberechtigte Person über 25% der Anteile an der Auslandsgesellschaft halten und keine der folgend aufgeführten Ausnahmeregelungen vorliegen (siehe Kriterien).

 

2

Nicht gemeldet werden hingegen Gesellschaftskonten bzw. deren Inhaber, sollte die betreffende Gesellschaft nach Definition der OECD mehrheitlich sogenannte aktive Einnahmen aus einem regulären Geschäftsbetrieb erwirtschaften (siehe Kriterien).

 

3

Der Begriff „regulärer Geschäftsbetrieb“ zielt hierbei insbesondere auf einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Betrieb mit Betriebsstätte ab. Darüber hinaus, auch dies sollte nicht unerwähnt bleiben, liegt die entscheidende Beurteilung hinsichtlich „aktiver Einkünfte“ einer Gesellschaft im Ermessen der kontoführenden Bank.


Die Kriterien nach OECD, ob eine Gesellschaft aktive Einnahmen erzielt und somit als Aktivgesellschaft bezeichnet werden kann – also nicht unter den automatischen Informationsaustausch fällt – werden wie folgt beschrieben:

·         Weniger als 50% des Umsatzes sind passive Einkommen aus Mieten, etc...

·         Die Gesellschaft ist an der Börse gelistet.

·         Die Gesellschaft ist eine Regierungsorganisation.

·         Die Gesellschaft ist gemeinnützig.

·         Die Gesellschaft ist eine Holding-Gesellschaft.

·         Die Gesellschaft war in den letzten fünf Jahren kein Finanzdienstleister.

·         Die Gesellschaft ist eine gruppeninterne Finanzierungsgesellschaft.

·         Die Gesellschaft ist ein Start-up, welches weniger als zwei Jahre alt ist und noch keine Kunden hat.

Tatsächlich muss offensichtlich nur ein Kriterium zutreffen, damit für ein Unternehmen die vorteilhafte Annahme einer „Aktivgesellschaft“ gilt!

CRS – ... und noch ein Tipp:

All diese Regelungen und Ausnahmeregelungen von OECD CRS brauchen Sie hingegen nicht mehr beachten, wenn Sie ein ortsunabhängiger Freiberufler oder auch Unternehmer sind.

Für diese Berufsgruppe ist die Lösung denkbar einfach, denn eine Wohnsitzverlagerung ins Ausland stellt für Sie die unkomplizierteste Art, hohen Steuern und Abgaben legal und höchst effektiv zu entgehen.

Weitere Informationen zum Thema Wohnsitzverlagerung und Steueroptimierung finden Sie auf unserer Webseite unter:

https://www.wohnsitz-ausland.com/


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