Geschäftskonten
ohne CRS Informationsaustausch
Eine Information von:
Privacy Management
Group
Lawyers – Chartered Accountants – Management Consultants
https://firma-offshore.com/privacy-management-group
CRS-Geschäftskonten ohne
Informationsaustausch
Gut beratene Unternehmer und
Privatpersonen
wissen längst um die zahlreichen
Ausnahmeregelungen, mit welchen sich der automatische
Informationsaustausch
zwischen Banken und Behörden legal „umschiffen“ lassen.
Die vorausschauende Wahl eines
Finanzplatzes für das
Gesellschaftskonto,
der
richtige Sitzstaat der Offshore Gesellschaft und schon sind die
liebgewonnenen Vorteile der Offshore
Firma wieder lückenlos nutzbar.
Diskrete
Kombinationen, bestehend aus einem vertraulichen
Firmenstandort und
einem verschwiegenen Bankenplatz, sind aktuell beispielsweise:
Firmenstandort
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Standort Banken / Finanzinstitute
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Marshall Islands
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Puerto
Rico, i-Account Asien, Komoren
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St. Vincent
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Puerto
Rico, i-Account Asien, Komoren
|
Santa Lucia
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Puerto
Rico, i-Account Asien, Komoren
|
Panama
|
Puerto
Rico, i-Account Asien, Komoren
|
CRS – Ausnahmen
bestätigen
zudem noch immer die Regel
1
|
Geschäftskonten von Auslandsgesellschaften
bzw. deren Inhaber werden, sofern
der gewählte Bankenstandort dem Abkommen beigetreten ist, dem
heimischen Finanzamt des/der verfügungsberechtigten Person(en)
gemeldet, sollte die verfügungsberechtigte Person über 25% der Anteile an der
Auslandsgesellschaft halten
und keine der folgend
aufgeführten Ausnahmeregelungen vorliegen (siehe Kriterien).
|
2
|
Nicht gemeldet werden hingegen
Gesellschaftskonten bzw. deren Inhaber, sollte die betreffende Gesellschaft nach
Definition der OECD mehrheitlich sogenannte aktive Einnahmen aus einem
regulären Geschäftsbetrieb erwirtschaften (siehe Kriterien).
|
3
|
Der Begriff „regulärer Geschäftsbetrieb“
zielt hierbei insbesondere auf einen in kaufmännischer Weise
eingerichteten Betrieb mit Betriebsstätte ab. Darüber hinaus, auch dies sollte nicht unerwähnt
bleiben, liegt die entscheidende Beurteilung hinsichtlich „aktiver
Einkünfte“ einer Gesellschaft im Ermessen der kontoführenden Bank.
|
Die Kriterien nach OECD, ob eine Gesellschaft aktive
Einnahmen erzielt und somit
als Aktivgesellschaft
bezeichnet werden kann – also nicht
unter den automatischen Informationsaustausch fällt – werden wie folgt
beschrieben:
·
Weniger als
50% des Umsatzes sind passive Einkommen aus Mieten, etc...
·
Die
Gesellschaft ist an der Börse gelistet.
·
Die
Gesellschaft ist eine Regierungsorganisation.
·
Die
Gesellschaft ist gemeinnützig.
·
Die
Gesellschaft ist eine Holding-Gesellschaft.
·
Die Gesellschaft
war in den letzten fünf Jahren kein Finanzdienstleister.
·
Die
Gesellschaft ist eine gruppeninterne Finanzierungsgesellschaft.
·
Die
Gesellschaft ist ein Start-up, welches weniger als zwei Jahre alt ist
und noch
keine Kunden hat.
Tatsächlich muss offensichtlich nur ein
Kriterium zutreffen, damit für ein Unternehmen die vorteilhafte Annahme
einer „Aktivgesellschaft“ gilt!
|
CRS – ... und noch ein Tipp:
All
diese Regelungen und Ausnahmeregelungen von OECD CRS brauchen
Sie hingegen nicht mehr beachten,
wenn Sie ein ortsunabhängiger Freiberufler oder auch Unternehmer sind.
Für diese Berufsgruppe ist die Lösung
denkbar einfach, denn eine Wohnsitzverlagerung ins Ausland stellt für
Sie die unkomplizierteste Art, hohen Steuern und Abgaben legal und
höchst effektiv zu entgehen.
|
Weitere Informationen zum Thema
Wohnsitzverlagerung
und Steueroptimierung finden Sie auf
unserer Webseite unter:
https://www.wohnsitz-ausland.com/
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