Wenig bekannte Minijob-Tricks
Oder: Wie ein Euro mehr einen
Riesen-Spar-Unterschied
macht:
Für eine Aushilfe (geringfügiger Minijob),
der ein
Arbeitgeber 400 Euro zahlt, muss er zusätzlich 30% Sozialabgaben
entrichten,
also weitere 120 Euro aus eigener Tasche drauflegen.
Mit einem raffinierten, aber legalen Trick
zahlt er
nur noch 9,75% und das geht so:
Schritt 1: Man stellt als Aushilfe
Studenten ein.
Schritt 2: Man zahlt nicht 400 Euro Lohn, sondern 401
Euro.
Damit kommt das sog. Werkstudentenprivileg
zur
Anwendung.
Es ist deshalb ein Privileg, weil
ordentlich studierende Studenten in diesem Fall nur in
der Rentenversicherung versicherungspflichtig werden, für Kranken-,
Pflege- und
Arbeitslosenversicherung müssen dagegen keine Beiträge gezahlt werden.
Somit
sinkt auch der Arbeitgeberanteil auf nur noch 9,75% = 39,10 Euro
(können Sie HIER nachlesen)
Wollen
Sie als Arbeitgeber auch das noch einsparen?
Dann müssen Sie sog. kurzfristige Minijobs
anbieten (das ist etwas anderes als der
o.g. geringfügige Minijob).
Für kurzfristig geringfügig Beschäftigte
zahlen Sie keinen Cent
Sozialabgaben!
Voraussetzung ist ein Arbeitsvertrag, der
auf 1 Jahr begrenzt
ist, wobei die Gesamtarbeitszeit maximal 2 Monate oder 50 Arbeitstage
inklusive
Urlaub betragen muss.
Als Arbeitnehmer kommen hier nicht nur
Studenten in Frage, sondern auch Schüler, Hausfrauen, Rentner usw.
Übrigens:
Auch der kurzfristige
Minijobber hat keinerlei Abzüge für Kranken-, Renten-, Arbeitslosen-
und
Pflegeversicherung.
Und wenn Sie mit dem
Minijobber zufrieden waren und ihn weiter beschäftigen wollen?
Dann
können Sie
ihn auch in den darauf folgenden Jahren einstellen.
Nur müssen in
diesem Fall zwischen alten und neuen Arbeitsverträgen jeweils 2
Monate liegen.
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